Neues Hinterlegungsrecht in Niedersachsen ab 01.01.2013: NHintG

  • zum 01.01.2013 tritt ja das Niedersächsische Hinterlegungsgesetz (NHintG) in Kraft. Aber was ist mit den Ausführungsvorschriften (AVNHintG) ? Dazu habe ich nichts in Voris finden können - und die AVHO findet ab 2013 ja wohl keine Anwendung mehr. Weiß jemand mehr, ist mir eine Bekanntmachung durch die Lappen gegangen?

  • Bis eben wusste ich noch nicht einmal, dass das NHintG jetzt zum 01.01.13 kommen wird.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe auch noch eine andere Frage: Die Werthinterlegungsstelle wird ja jetzt konzentriert an das AG mit Sitz am LG. Gilt das nur für zukünftige Verfahren, in denen der Antrag ab 1.1.13 eingegangen ist oder auch für die 31 Jahrgänge noch anhängiger Werthinterlegungsverfahren?

  • Dazu habe ich nichts finden können. Ich würde aber mal vermuten, dass die neue Zuständigkeit auch nur für neue Verfahren gilt.

    Kosten:

    Sehe ich es eigentlich richtig, dass nun nach Nr. 3.1 der Anlage zu § 1 JVwKostG ND (Link funktioniert nur im Landesnetz Nds.) für Hinterlegungsannahmen immer Gebühren zu erheben sind (bisher ja nur für Werthinterlegungen, nicht aber für Geldhinterlegungen)?!

    Frage mich, wie das praktisch laufen soll? Wann berechnet man die Kosten? Wem stellt man sie in Rechnung?

    Da ja die Annahme die Gebühr auslöst, würde ich die Kosten wohl zukünftig vom Hinterleger fordern, nachdem ich die Annahme verfügt habe.

    Meinungen?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Tja, liest sich so - als Ausgleich dafür, dass es nur noch ab 10.000 € Masse Hinterlegungszinsen gibt, muss jetzt auch noch eine Verfahrensgebühr bezahlt werden. Ob das wirklich so beabsichtigt war?
    Ich weiß gar nicht, wie man das den Insolvenzverwaltern und -treuhändern mit den zu hinterlegenden Winzigstquoten erklären soll. Das dürfte die mitten im Verteilungsverfahren ziemlich kalt erwischen.

  • In der Tat! :cool:

    Mir wäre es deutlich lieber gewesen, man hätte "oben" meinen im Rahmen der Praxisanhörung vorgetragenen Vorschlag aufgenommen, von einer Verzinsung abzusehen und dafür das HL-Verfahren komplett gebührenfrei auszugestalten.

    Dann hätten wir keine Last mit der Zinsberechnung, die Haushaltsplanung wäre etwas einfacher und die Beteiligten bekämen zwar keine 0,1 % monatlicher Zinsen aber dafür auch keine Kostenrechnung.
    Außerdem ist doch bei der Rahmengebühr von 10 bis 250 € Streit über die Angemessenheit der Gebührenhöhe vorprogrammiert. :(

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, ich hatte mich auch dagegen ausgesprochen - aber die Stellungnahmen (für die man glaube ich nicht mal 1 Woche Zeit hatte) waren alle für den Papierkorb, auf die ist bei den späteren Abfragen gar nicht mehr eingegangen worden.

    In der Gesetzesbegründung heißt es übrigens auch nur:

    "Zu Nummer 3 (Anlage zu § 1 Abs. 2):

    Die Verweise auf die Hinterlegungsordnung sind durch Verweise auf das Niedersächsische Hinterlegungsgesetz ersetzt worden."

    Tja, dann werden wir mal erheben, bis es zur Korrektur kommt.

    Hinsichtlich der AVNHintG habe ich noch Hoffnung, dass die in der Dezemberausgabe der Niedersächsischen Rechtspflege veröffentlicht wird, die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

  • Im Gesetzentwurf steht:
    Das Niedersächsische Hinterlegungsgesetz modernisiert das Hinterlegungsrecht insgesamt und trägt dabei den Anforderungen der Praxis Rechnung. Die Neufassung bezieht u. a. die heutigen Gegebenheiten des Zahlungsverkehrs sowie des Kapitalmarktes ein. Es finden sich des Weiteren allgemeine Bestimmungen, Regelungen zur Annahme und zur Verwaltung der Hinterlegungsmasse, zur Herausgabe, zum Ausschluss der Herausgabe sowie zur Hinterlegung in besonderen Fällen. Ferner werden einzelne in den früheren Verwaltungsvorschriften zur Hinterlegungsordnung (AVHO) enthaltene Regelungen übernommen, soweit diese aus grundsätzlichen Erwägungen Gesetzesrang erhalten sollen. Dadurch wird das weitere Ziel des Gesetzes, die Verwaltungslasten gering zu halten, erreicht.
    Im Übrigen wird sich die Regelung der Kosten in Hinterlegungssachen auch künftig nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung richten, das an die neue Rechtslage angepasst worden ist.

    Es wird keine Verwaltungsvorschrift geben, vorerst. Es stehen auch noch andere wichtige Regelungen im Gesetzentwurf: Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung u. a. m.

  • Ausführungsbestimmungen soll aber weiterhin daneben geben (die ohne Gesetzesrang, muss es auch...das HintG regelt ja nicht alles abschließend), die wurden auch schon vor ein paar Monaten zu Stellungnahme übersandt. Fand ich auch nicht so sonderlich glücklich, dass erst der Entwurf des NIHintG übersandt wurde und dann Monate später der Entwurf zu den AVNHintG, aber zu letzteren mussten auch nur noch wenige ausgesuchte Gerichte Stellung nehmen, obwohl dort auch einiges unklar war, mir zumindest. Aber warum das nun nicht zeitgleich in Kraft tritt? Wahrscheinlich gibt es wieder einen Schnellbrief...Kosten sind vorläufig wie bisher zu behandeln und die AVHO vorübergehend sinnngemäß auf das NHintG weiter anzuwenden oder so. Wie viele Jahre Zeit hatten die noch mal, um das alles auf den Weg zu bringen?

    Zitat


    Es stehen auch noch andere wichtige Regelungen im Gesetzentwurf: Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung u. a. m.


    :confused:

  • Ach, abwarten!

    Die Sache mit den Kosten finde ich da viel gravierender! Das scheint mir ziemlich unausgegoren! Wie soll denn künftig z.B. ein Inso-Verwalter von seiner Schuld zur Erbringung der Quote an einen unauffindbaren Gläubiger frei werden können, wenn die geschuldete Zahlung nur z.B. 1,25 € beträgt aber schon die HL-Gebühr mindestens 10 €?! Gibt es dann zukünftig dafür VKH? Oder PKH? :confused:
    Oder kann das InsoG vielleicht um Hinterlegung ersuchen, weil dann keine HL-Gebühr zu nehmen wäre?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Jeder Gesetzesentwurf beschäftigt sich mit den Auswirkungen. Die Feststellungen zum Hinterlegungsgesetz sind, dass der Gesetzentwurf keine Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung haben wird, dass das Hinterlegungsgesetz keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und keine Auswirkung auf Familien haben wird. In Ziffer 7 wird festgestellt, dass durch den Wegfall der Zinsberechnung bei Hinterlegung von Beträgen unter 10 000 Euro sich außerdem eine geringe, nicht näher quantifizierbare personelle Entlastung in den Hinterlegungs-stellen ergeben wird.
    Der Gesetzesentwurf enthält auch Erläuterungen zu den einzelne Vorschriften z.B.:
    Um bei verbrieften Wertpapieren den Übergang zur zeitgemäßen Sammelverwahrung zu ermöglichen, ist die Umwandlung in stückelose Wertpapiere zugelassen, sofern die oder der Hinterlegende sich hiermit einverstanden erklärt hat.

  • Ja, aber z.B. schon die Registratur ist dort nicht mehr geregelt. Nenne ich die Akten doch ab 01.01.13 X-Files anstelle von HL und die Masse immer: Dummfildelbumm. Habe ja freie Hand. Aber immerhin wissen wir ja jetzt, dass ab 1.01.13 der Rechtspfleger funktionell zuständig ist.

    Wegen der Kosten muss unbedingt eine Klarstellung kommen, dsh. hatte ich ja den weiteren Schnellbrief gemutmaßt.

  • Ach, abwarten! Die Sache mit den Kosten finde ich da viel gravierender! Das scheint mir ziemlich unausgegoren! Wie soll denn künftig z.B. ein Inso-Verwalter von seiner Schuld zur Erbringung der Quote an einen unauffindbaren Gläubiger frei werden können, wenn die geschuldete Zahlung nur z.B. 1,25 € beträgt aber schon die HL-Gebühr mindestens 10 €?! Gibt es dann zukünftig dafür VKH? Oder PKH? :confused: Oder kann das InsoG vielleicht um Hinterlegung ersuchen, weil dann keine HL-Gebühr zu nehmen wäre?


    Ich schlage vor, sie hinterlegen die Winzigquoten unter 10 € solange in den umliegenden Bundesländern, die keine Gebühren dafür erheben. Eigentlich müsste ja ohnehin nicht beim Insolvenzgericht, sondern am Ort der Insolvenzverwaltung hinterlegt werden.
    Sollte der in Nds. liegen, ist die Regressgefahr (§ 374 I BGB) bei Winzigquoten wohl minimal, zumal die Kosten ja im Innenverhältnis auch sonst vom Gl. nach § 381 BGB zu tragen wären - also von der Quote abzuziehen sind.

  • Soweit ich weiß, ist die Verwaltungsvorschrift überall später gekommen. Es ist die alte AVHO abzüglich dessen ,was in das HintG übernommen wurde.
    Mit dem HintG trit auch eine Änerung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in Kraft.
    Die Änderung lautet:
    Änderung des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung
    Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der Fassung vom 1. Juli 1992 (Nds. GVBl. S. 187), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 553), wird wie folgt geändert:
    1. § 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
    „2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Geldzeichen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Hinterlegungsgesetzes (NHintG) oder bei der Verwaltung von hinter-legten Wertpapieren nach § 13 NHintG an Kreditinstitute oder an andere Stellen zu zah-len sind,“.
    2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
    „6. Ist bei Betreuungen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer Anord-nung des Betreuungsgerichts hinterlegt worden, so ist § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kos-tenordnung entsprechend anzuwenden.“
    b) Es wird die folgende neue Nummer 7 eingefügt:
    „7. Ist bei Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige aufgrund einer ge-setzlichen Verpflichtung oder aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 1667 BGB hinterlegt worden, so ist Anlage 1 Teil 1 Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen entsprechend anzu-wenden.“
    c) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9.
    3. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 1 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3.1 erhält die Spalte „Gegenstand“ folgende Fassung:
    „Annahmeverfügung nach § 8 NHintG“.
    b) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
    aa) In der Spalte „Gegenstand“ wird die Verweisung „§ 11 Abs. 2 der Hinterlegungsord-nung“ durch die Verweisung „§ 14 Abs. 1 Satz 2 NHintG“ ersetzt.
    bb) In der Anmerkung wird die Angabe „§ 137 Nrn. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 137 Nr. 2“ ersetzt.
    Diese Änderung kann man in die Textausgabe übertragen und man hat die Kosten.

  • Gestern kam endlich auf letztem Drücker die ersehnte E-Mail mit den AVHintG, die auch zum 1.01.13 in Kraft treten werden, sogar mit netter Anleitung, wie die Zinsen zu berechnen sind. Bleibt nur noch die Frage, ob tatsächlich Gebühren für Geldhinterlegungen erhoben werden sollen...

  • Die E-Mail kam bei mir noch nicht an.

    Dafür habe ich mir vor ein paar Tagen erlaubt, die hier zuständigen Bezirksrevisoren mal mit ein paar konkreten Fragen zu den zukünftig zu erhebenden kosten zu konfrontieren.
    Mal sehen, ob/was die antworten...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Um mal hierauf zurück zu kommen:

    Ich habe auch noch eine andere Frage: Die Werthinterlegungsstelle wird ja jetzt konzentriert an das AG mit Sitz am LG. Gilt das nur für zukünftige Verfahren, in denen der Antrag ab 1.1.13 eingegangen ist oder auch für die 31 Jahrgänge noch anhängiger Werthinterlegungsverfahren?

    Das MJ geht scheinbar davon aus, dass die Zuständigkeit auch für bereits (länger) laufende Werthinterlegungen übergeht. Jedenfalls entnehme ich das dem Erlass vom 17.12.2012 (3860-201.30), in dem es auf Seite 3 aE heisst:

    Zitat von MJ


    In § 2 Abs. 3 NHintG wurde außerdem die Übertragung der Zuständigkeit der Hinterle­gungsstellen für Werthinterlegungen auf die Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte be­stimmt. In diesem Zusammenhang wird neben der Abgabe der noch offenen Werthin­terlegungsakten auch eine Umschreibung der Werthinterlegungsbücher sowie ggfs. eine Umbuchung der mit Werthinterlegungen verknüpften Geldhinterlegungen erforder­lich sein.


    (Unterstreichung durch mich).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, die Frage hatte sich für mich mit dem Schreiben auch geklärt.

    Zu den Kosten: Bis ich etwas anderes höre, werde ich diese jetzt wohl aus der Masse entnehmen oder - soweit nicht verjährt - von den empfangsberechtigten Personen gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2 JVwKostG ND verlangen und hoffen, dass sich kein Insolvenz- oder Massegläubiger mit einer hinterlegten Quote unter 10 € melden wird - die Diskussionen kann ich mir sonst schon vorstellen.

    Hinterlegungszinsen: Da wir die ja jetzt wieder ein Jahr lang bis zur Programmänderung (erfahrungsgemäß auch danach) händisch rechnen müssen, wäre es schön, falls jemand mit Excelkenntnissen vielleicht etwas à la der Georg-Bitter-Tabelle zur Verfügung stellen würde :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!