Kommanditgesellschaft und Forderung aus vbuH

  • Moin zusammen,

    folgender Fall:

    Habe eine KG im Insolvenzverfahren. PhG ist eine natürliche Person. Diese ist ebenfalls im Insolvenzverfahren.

    Nun meldet ein Gläubiger eine Forderung aus vbuH an.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, keine Belehrung des phG erforderlich.

    Nach insolvenzrechtlicher Abwicklung der KG wird diese von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit aus dem HR gelöscht mit dem Ergebnis, dass der Deliktschuldner nicht mehr vorhanden ist. Folglich die Forderung erlischt. Insofern kann sich der Gläubiger die Anmeldung aus vbuH sparen bzw. Sie ist sinnlos. § 302 InsO greift ja für die KG nicht.

    Meine Fragen:
    Sehe ich das richtig?

    Mein IV meint, der Gläubiger könne die Forderung dann als Deliktforderung aufgrund der persönlichen Haftung im Verfahren des phG anmelden?

    Was die Forderungsanmeldung angeht, bin ich bei Ihm. Die unerlaubte Handlung ist jedoch separat/zusätzlich im Verfahren nach dem phG anzumelden und nicht einfach ( als Insolvenzauszug)übertragbar, oder?

    Meinungen, Hinweise sind willkommen.

  • Praktische Ansicht:
    Sicherlich hat eine vbuH in einem Insolvenzverfahren der KG nichts zu suchen, da die KG keine RSB erlangen kann.
    Praktische Abhilfe: Dem IV die Ohren langziehen, warum er so eine Forderung aus vbuH aufnimmt.

    Gesetzliche Ansicht:
    Geht man stur nach § 175 Abs. 2 InsO vor, so hat man als Gericht den Schuldner zu belehren und Feierabend.
    Gestzliche Abhilfe:
    Belehrungsschreiben an die KG und fertig.

    Wie Du nun vorgehen willst, überlasse ich Dir.

  • Mit einem Titel gegen die Gesellschaft, und dies wäre das Tabellenblatt nun mal, kann auch nicht im Wege der Rechtsnachfolge gegen den persönlich haftenden Gesellschafter vollstreckt werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Erstmal Danke für die Antworten.

    Praktische Ansicht:
    Sicherlich hat eine vbuH in einem Insolvenzverfahren der KG nichts zu suchen, da die KG keine RSB erlangen kann.
    Praktische Abhilfe: Dem IV die Ohren langziehen, warum er so eine Forderung aus vbuH aufnimmt.

    Grundsätzlichen prüfen meine IV nicht, ob es sich sich eine vbuH handelt. Wenn die Gläubiger dies so anmelden, übernehem die IV's die Anmeldung formal so in die Tabelle.

    Damit kann ich gut leben.

    Wir machen hier ja keine Gläubigerberatung, aber woraus resultiert denn die vbuH?

    Vorenthaltene Arbeitnehmeranteile. Grunssätzlich ja eine vbuH. Nur leider im flaschen Verfahren angemeldet.
    :D
    Beste Grüße

    Ergebnis: Ich habe im Protokoll festgestellt, dass eine solche Anmeldung vorliegt. Diese jedoch im Hinblick auf die fehlende Erteilungsfähigkeit der RSB jedoch in diesem Verfahren wirkungslos ist.

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