Moin zusammen,
folgender Fall:
Habe eine KG im Insolvenzverfahren. PhG ist eine natürliche Person. Diese ist ebenfalls im Insolvenzverfahren.
Nun meldet ein Gläubiger eine Forderung aus vbuH an.
Ich stehe auf dem Standpunkt, keine Belehrung des phG erforderlich.
Nach insolvenzrechtlicher Abwicklung der KG wird diese von Amts wegen wegen Vermögenslosigkeit aus dem HR gelöscht mit dem Ergebnis, dass der Deliktschuldner nicht mehr vorhanden ist. Folglich die Forderung erlischt. Insofern kann sich der Gläubiger die Anmeldung aus vbuH sparen bzw. Sie ist sinnlos. § 302 InsO greift ja für die KG nicht.
Meine Fragen:
Sehe ich das richtig?
Mein IV meint, der Gläubiger könne die Forderung dann als Deliktforderung aufgrund der persönlichen Haftung im Verfahren des phG anmelden?
Was die Forderungsanmeldung angeht, bin ich bei Ihm. Die unerlaubte Handlung ist jedoch separat/zusätzlich im Verfahren nach dem phG anzumelden und nicht einfach ( als Insolvenzauszug)übertragbar, oder?
Meinungen, Hinweise sind willkommen.