Anordnung der Unpfändbarkeit § 85o l ZPO

  • Ich hab folgende Frage zu beantworten: Es wurde in zwei getrennten Verfahren mit verschiedenen Gläubigern jeweils ein Beschluss nach § 850 l ZPO erlassen und damit jeweils die Unpfändbarkeit mit verschiedenen Endzeitpunkten angeordnet. Nunmehr wird von der Bank als Drittschuldnerin vorgetragen, dass bereits der erste nach § 850 l ZPO ergangene Beschluss gegen sämtliche anderen Gläubiger wirkt, dass also das Guthaben damit auch für den anderen Gläubiger unpfändbar geworden ist.
    Darüber hinaus liegt mir zwischenzeitlich der Antrag eines weiteren Gläubigers auf Erlass einer Kontopfändung vor.
    Ich vertrete die Auffassung, dass die Anordnung der Unpfändbarkeit nach § 850 l ZPO jeweils nur für das Einzelverfahren gilt, der Schuldner somit für jedes Verfahren getrennte Anträge stellen muss. Der Kommentar Zöller sagt hierzu lediglich, dass der Antrag nach Wirksamwerden der Pfändung (nicht vor dieser) gestellt werden kann, was mich darin bestärkt, dass die Anordnung jeweils nur für das Einzelverfahren gelten kann.

  • Ich hab folgende Frage zu beantworten: Es wurde in zwei getrennten Verfahren mit verschiedenen Gläubigern jeweils ein Beschluss nach § 850 l ZPO erlassen und damit jeweils die Unpfändbarkeit mit verschiedenen Endzeitpunkten angeordnet. Nunmehr wird von der Bank als Drittschuldnerin vorgetragen, dass bereits der erste nach § 850 l ZPO ergangene Beschluss gegen sämtliche anderen Gläubiger wirkt, dass also das Guthaben damit auch für den anderen Gläubiger unpfändbar geworden ist.
    Darüber hinaus liegt mir zwischenzeitlich der Antrag eines weiteren Gläubigers auf Erlass einer Kontopfändung vor.
    Ich vertrete die Auffassung, dass die Anordnung der Unpfändbarkeit nach § 850 l ZPO jeweils nur für das Einzelverfahren gilt, der Schuldner somit für jedes Verfahren getrennte Anträge stellen muss. Der Kommentar Zöller sagt hierzu lediglich, dass der Antrag nach Wirksamwerden der Pfändung (nicht vor dieser) gestellt werden kann, was mich darin bestärkt, dass die Anordnung jeweils nur für das Einzelverfahren gelten kann.

    Wirf mal einen Blick in § 840 ZPO, insbesondere in § 840 I Nr. 4 ZPO. Im Übrigen sieh Dir auch § 850l Satz 3 ZPO an. § 850l ZPO betrifft alle Gläubiger, vgl. Hk-ZV/Meller-Hannich 2. Aufl. § 850l ZPO Rn. 26; Schumacher ZVI 2009, 313 ff

  • Ich muss mal blöd fragen, weil ich in unserer AktO nicht fündig geworden bin, wie behandelt Ihr den Antrag register- und verfahrensmäßig? Bisher liefen die - seltenen - Anträge hier zu dem PfÜb, aber wenn auch andere, in eigener Zuständigkeit im Wege der AO oder Verwaltungsvollstreckung pfändende Gl. beteiligt sind, mehrere PfÜbse oder alte PfÜbse anderer Vollstreckungsgerichte , kann das ja (auch) nicht richtig sein und der Schuldner müsste alle Gl.-Daten für die Anhörung liefern.
    Registriert Ihr die als AR-Sachen?

    Einmal editiert, zuletzt von lazuli (15. November 2018 um 15:26)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!