Änderung der Berechtigten einer beschr. pers. Dienstbarkeit

  • Hallo !

    Ich bräuchte Hilfe bei folgendem Fall:

    Im Grundbuch ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) zugunsten X eingetragen.

    Nun erklären der Eigentümer, X und Y, sie seien sich darüber einig, dass das eingetragene Wohnungsrecht nun X und Y nach Maßgabe der ursprünglichen Bewilligung gemeinsam zusteht.
    Alle bewilligen/beantragen die Eintragung von X und Y als Berechtigte (gem. § 428 BGB) der Dienstbarkeit.

    Geht das als Inhaltsänderung oder müsste dies nicht i.R. einer Neubestellung oder Übertragung gelöst werden ?

  • Danke für die schnelle Antwort !!!

    Im Forum habe ich nichts Passendes gefunden.

    Schöner/Stöber Rn 1245 habe ich definitiv überlesen. Danach Auslegung in Neubestellung für Y in Verbindung mit einer inhaltlichen Änderung des Rechts des X.

  • Nach dem Motto "ich beabsichtige folgende Auslegung" ?
    Kann mir nicht vorstellen, dass sich der Notar gegen eine solche Auslegung wendet, wenn er erst dadurch die gewünschte Eintragung erhält.

  • Nein, dagegen wenden wird er sich nicht, aber überrascht wird er sonst von der Eintragung womöglich schon sein. Außerdem ist das bislang lediglich die Auslegung eines Oberlandesgerichts, der sich verschiedene Kommentare angeschlossen haben. Das muß nicht so bleiben. Und wenn sich eines Tages eine höchstrichterliche Entscheidung gegen eine Auslegung in diese Richtung stellt, wäre es vielleicht schön, wenn man sich zumindest noch auf eine Bestätigung der Beteiligten/des Notars berufen kann.

  • Überrascht über Eintragung ?

    Hätte jetzt nur in der Veränderungsspalte die Berechtigung von X und Y gem. § 428 BGB eingetragen, unter Bezugnahme auf die neue Bewilligung.
    So dachte ich, auch die Inhaltsänderung mit Neubestellung abgehandelt zu haben.

  • Das mit der "Neubestellung" habe ich seinerzeit wörtlich genommen und an nächstoffener Rangstelle ein Wohnungsrecht für den Y eingetragen. Und beim bereits bestehenden Wohnungsrecht für den Y einen Vermerk über die Inhaltsänderung hinsichtlich der künftigen Ausübungsbeschränkung eingetragen.

  • Ich würde es allenfalls wie 45 machen. Eine Dienstbarkeit ist nur in den in § 1092 Abs. 2, 3 BGB genannten Fällen abtretbar. Ein Wohnungsrecht gehört nicht dazu. Die Berechtigungsänderung wäre in meinen Augen inhaltlich unzulässig und gleich wieder zu löschen.

    Also muss man schon zur Auslegung (oder wohl eher: Umdeutung) greifen und dann aber Nägel mit Köpfen machen, indem man ein neues Recht eben nicht nur hineininterpretiert, sondern auch einträgt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Danke für die Antworten.

    Muss meine Entscheidung auf morgen verschieben.
    Tendiere aber eher zu einer Zwischenverfügung. Soll sich der Notar Gedanken machen.

  • Sehe ich wie 45 und Andreas!

    Würde das neue Recht an nächst offener Rangstelle eintragen und nicht durch auszulegende Grundbucheintragung irgendwo verstecken.

    Das würde ich mir so auch vorher vom Notar klarstellen lassen (also Klarstellung seines Antrags).

    Ulf

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