Mehrere Erbscheine; gleicher Inhalt

  • Hallo liebe Kollegen.

    Im Nachlassverfahren wurde am 16.10.2012 ein sog. "Grundbuch-Erbschein" erteilt, welcher mir als Grundbuchamt in Ausfertigung vorliegt. Am 05.12.2012 wurde auf Antrag eines Miterben ein unbeschränkter Erbschein erteilt, datiert vom 05.12.2012, mit demselben Inhalt des Erbscheins vom 16.10.2012; Ausfertigung des unbeschränkten Erbscheins vom 05.12.2012 wurde an den Miterben ausgehändigt.
    Nun wird im Zuge der Veräußerung des Grundbesitzes die vorherige Grundbuchberichtigung durch Eintragung der Erbengemeinschaft beantragt.

    Meine Frage ist nun, welchen Erbschein soll ich als Grundlage eintragen?
    Ich würde nun beide Erbscheine als Eintragungsgrundlage vermerken.

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Das durch den Erbschein bezeugte Erbrecht steht eindeutig fest, unabhängig davon, ob durch das Nachlassgericht ein für Grundbuchzwecke kostenrechtlich beschränkter Erbschein oder ein Erbschein für einen der Miterben erteilt wurde. Eine Beanstandung des Erbscheins durch das Grundbuchamt wäre nur möglich, wenn ihm neue, dem Nachlassgericht bei Erbscheinserteilung nicht bekannte Tatsachen bekannt werden. Ich würde das Ausfertigungsdatum des kostenrechtlich beschränkten Erbscheins als Eintragungsgrundlage angeben.

  • Ich denke, das Nachlassgericht hat übersehen, dass ein Erbschein für Grundbuchzwecke zu ermäßigten Gebühren § 107 Abs. 3 KostO ein "richtiger" Erbschein ist. Wenn die Erben später doch eine Ausfertigung wünschen, wird die erteilt und die Gebühren nacherhoben, es wird jedoch kein neuer Erbschein erteilt.
    Da die Erbscheine sich (glücklicherweise) nicht widersprechen, würde ich auch beide Erbscheinserteilungsdaten angeben.

  • Wenn unter Vorlage eines kostenrechtlich beschränkten Erbscheins eine Grundbuchberichtigung beantragt wird, muss man sich auch keine Gedanken darüber machen, ob nicht ggf. durch das Nachlassgericht noch ein weiterer Erbschein erteilt wurde. In diesen Fallkonstellationen erfolgt auch die Grundbucheintragung unter Angabe des Erteilungsdatums des Erbscheins für Grundbuchzwecke. Ob und in welchen Fällen das Nachlassgericht eine Kostennacherhebung durchführt, wäre mir als Grundbuchamt gleich.

  • Wenn nach Erteilung eines Grundbucherbscheins später ein unbeschränkter Erbschein erteilt wird, dann trägt er das gleiche Datum wie der Grundbucherbschein und nur der Ausfertigungsvermerk datiert -notwendigerweise- später. Es handelt sich um ein und denselben Erbschein, nur dass der unbeschränkte keinen Beschränkungsvermerk trägt.

    Wie von uschi schon bemerkt, handelt es sich insoweit somit um eine unrichtige Verfahrensweise des Nachlassgerichts.

  • Vielen Dank für Eure Antworten.

    Meine Überlegung ist jetzt nur, ob diese unrichtige Verfahrensweise des Nachlassgerichtes zwingend monieren muss oder ob ich (da die Erbscheine ja glücklicherweise denselben Inhalt haben) einfach beide Erbscheine eintrage. Letzteres sieht halt nur etwas merkwürdig aus und könnte auf den ersten Blick zu Irritationen führen...

  • Ich würde eintragen und als Grundlage wohl angeben:

    Aufgrund Erbschein des AG ... vom 01.08.2012 / 01.10.2012 (Geschäfts-Nr. 1 VI 111/12) eingetragen am ..."

    Fertig! :D

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wegen #5 würde ich nur eintragen:

    Erbschein vom 16.10.2012* (VI ... AG ...); eingetragen am ...

    * Nicht das Datum der Ausfretigung, sondern wann der Erbschein erteilt wurde

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Andreas:
    Es wurden aber leider zwei Erbscheine erteilt; es sind in der Nachlassakte tatsächlich zwei Original-Erbscheine enthalten. Einmal mit GB-Beschränkung und einmal unbeschränkt.

  • Wegen #5 würde ich nur eintragen:

    Erbschein vom 16.10.2012* (VI ... AG ...); eingetragen am ...

    * Nicht das Datum der Ausfretigung, sondern wann der Erbschein erteilt wurde


    :dito: So würde ich es auch machen. Das Erbrecht wurde ja im ersten Erbschein bereits festgestellt.


    Aus nachlassrechtlicher Sicht: müsste der 2. Erbschein eingezogen werden?

  • @ Andreas:
    Es wurden aber leider zwei Erbscheine erteilt; es sind in der Nachlassakte tatsächlich zwei Original-Erbscheine enthalten. Einmal mit GB-Beschränkung und einmal unbeschränkt.


    Richtig. Aber der erste reicht völlig aus, und den zweiten sollte es ja nicht geben.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge mich mal hier mit meiner Frage ran:

    Es wurde vor x Jahren ein Erbschein erteilt für die "Berichtigung des Grundbuchs ABC". Jetzt ist aufgefallen, dass es noch das Grundbuch DEF gibt (andere Gemarkung,...). Würde euch der Erbschein reichen oder würdet ihr einen unbeschränkten Erbschein verlangen?
    Vielen Dank im Voraus!

  • Wie schon geschrieben, ist der Beweiswert des Erbscheins durch die Beschränkung nach § 107 KostO nicht eingeschränkt, siehe Bauer/Schaub/Schaub GBO § 35 Rn. 110. Insofern wird man die Berichtigung des Grundbuchs nicht verweigern können.

    Man wird aber dem Nachlassgericht Mitteilung machen müssen zu einer etwaigen Nacherhebung. Nach altem Recht waren nach § 107a Absatz 2 KostO die Gebühren für weitere Grundstücke nachzuerheben.

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