Kostenfestsetzung Vergleich LG

  • Hallo zusammen.

    Bei folgendem Sachverhalt benötige ich eure Hilfe:

    Vor dem LG ist ein Vergleich abgeschlossen worden:

    - Insolvenzschuldnerin ist die Beklagte im Verfahren
    - Die beitretene im Verfahren hat seinerseits das Insolvenzverfahren beantragt
    - Das Verfahren ist dann mit o.g. Vergleich abgeschlossen worden nachdem die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens der Beitretenen auferlegt worden sind

    Wer ist nun für die Kostenfestsetzung zuständig? LG oder Insolvenzgericht bzgl. der Kosten für das Insolvenzeröffnungsverfahrens (RA-Kosten)?

  • Den SV verstehe ich noch nicht ganz: Ging es vor dem LG um ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die Im Insolvenzeröffnungsverfahren erging? Oder war es eine Zahlungsklage, und der Kläger hatte außerdem einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt?

  • Es handelt sich um einen "normalen" Zahlungsanspruch der Beitretenen gegenüber der Schuldnerin.
    Die Gerichtskosten sind im Insolvenzverfahren dem Antragsteller bereits zum Soll gestellt.

    Aufgrund dieses Vergleiches wurde der Insolvenzantrag zurückgenommen.

  • Das Verfahren ist dann mit o.g. Vergleich abgeschlossen worden nachdem die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens der Beitretenen auferlegt worden sind


    Was ist denn mit "Beitretenen" gemeint. Beigetreten als Streithelfer des Klägers in dem Rechtsstreit? Und zugleich hat der Streithelfer eine eigene (andere, nicht streitgegenständliche) Forderung gegen die Beklagte, und stellt wegen der einen Insolvenzantrag? Und dann schließt der Streithelfer in dem Rechtsstreit einen Vergleich, in dem er sich (gegenüber der Beklagten) verpflichtet, den Insolvenzantrag zurückzunehmen und die Kosten des Rechtsstreits und des Insolvenzantragsverfahrens zu übernehmen? Also geht es um die RA-Kosten der Beklagten für das parallele Insolvenzantragsverfahren gegen sie, die sie jetzt erstattet haben will?

    Seltsame Sache. Jedenfalls können in dem Kostenfestsetzungsverfahren des Landgerichts nur die Kosten des Rechtsstreits festgesetzt werden, und dazu gehören RA-Kosten des Insolvenzantrags ja nun nicht.

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