Klauselerteilung nach § 726 ZPO - Beweis der Annahme der Geldleistung

  • Hallo, bei folgendem Fall erbitte ich eure Hilfe:

    Urteil:

    "Der Beklagte wird verurteilt folgende Erklärung abzugeben: "Ich bin mir mit den Käufer darüber einig, dass das Eigentum am Hausgrundstück (genaue registergerechte Bezeichnung) Zug um Zug gegen eine Zahlung in Höhe von 400.000 EUR übergeht."

    Der Kläger möchte nun die vollstreckbare Ausfertigung. Es handelt sich um eine Klausel gem. § 726 ZPO. Da der Schuldner (=Beklagter) eine Willenserklärung abgeben muss ist ein Beweis in öffentlicher Form notwendig.

    Meine Frage:

    Wie kann der Beweis geführt werden? Die notarielle Bestätigung, dass sich der Betrag auf dem Notaranderkonto befindet reicht lt. Kommentar nicht aus, da diese Notarbestätigung keine Beweiskraft i. S. d. § 415 ZPO hat. Zudem hat die Klägerseite durchblicken lassen, dass sie das Geld (was logisch ist) nicht bar auf der Hand hat sondern finanzieren muss. Kann auch eine Bankbürgschaft ausreichen? Wie kann diese formgerecht werden?

    Hilfe! :(

  • Ist das überhaupt ein Fall des § 726 ZPO? Ich lese den Fall so, dass die Verurteilung zur Abgabe der Willenserklärung unbedingt erfolgt ist. Nur die Erklärung selbst enthält dann eine Bedingung (was allerdings wohl der Wirksamkeit der Auflassung entgegenstehen dürfte).

  • Das würde schon passen

    "Nur dann, wenn die Auflassung von einer Gegenleistung, etwa von der Zug-um Zug Zahlung des Kaufpreises abhängig ist, muss vollstreckbare Ausfertigung durch den Rechtspfleger im Zeitpunkt der Auflassung erteilt sein und bei Beurkundung der Auflassung vorliegen (§§ 894 Abs. 1, 726, 730 ZPO)." (Schöner/Stöber Rn 748).

    Und weil auf die Art zum Zeitpunkt der Beurkundung die Zahlung bereits erfolgt ist, gilt sie nicht als Bedingung im Sinne von § 925 Abs. 2 BGB. Nur wie der Nachweis der Zahlung erfolgt, steht bei mir nirgends. Tendiere immer noch zur Hinterlegung.

  • Eine Vollstreckungsklausel nutzt dem Kläger bei dem Urteilstenor ohnehin nichts.

    "Der Beklagte wird Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 400.000,00 EUR verurteilt, das Grundstück Flst. ... der Gemarkung ... an den Kläger aufzulassen" wäre natürlich besser gewesen. :) Manchmal denke ich, dass die Zivilgerichte damit zum Ausdruck bringen, wie egal ihnen Grundbuch-/Immobiliarsachenrecht ist.

  • Zunächst einmal ein großes Dankeschön für die Antworten.

    Die "bedingte Auflassung" ist mir auch aufgefallen, diese wollte ich aber nicht hier problematisieren, auch weil das letztlich Sache des GBAs sein wird, zudem meine ich, dass die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen hat. (Wenn die Leistung unwiderruflich angeboten wird und der Schuldner in Annahmeverzug gesetzt wird dürfte die Bedingung ja entfallen sein, auch wenn Zug um Zug eig. gleichzeitig bedeutet.)

    Aber ja, ich hätte mir auch einen Tenor gewünscht, der mir eine eindeutige Handhabe erlaubt.

    Werde den Gläubiger auf die Hinterlegung ansprechen. Da er das Geld nicht bar zur Hand hat wird er auf die Hinterlegung durch Bankbürgschaft aus sein. Dagegen spricht soweit ich das sehe auch nichts.

  • Der Beklagte wird lediglich verurteilt, eine Erklärung abzugeben. Einen weiteren vollstreckbaren Inhalt hat das Urteil nicht. Ist die Erklärung abgegeben, ist die Verpflichtung aus dem Urteil erfüllt.

  • Aus Gläubigersicht richtig. Die Erklärung gilt allerdings erst dann als abgegeben, wenn sie in der vollstreckbaren Ausfertigung verkörpert worden ist.

  • Es gibt aber keine Zug-um-Zug Verurteilung.

    "Der Beklagte wird verurteilt folgende Erklärung abzugeben: "Ich bin mir mit den Käufer darüber einig, dass das Eigentum am Hausgrundstück (genaue registergerechte Bezeichnung) Zug um Zug gegen eine Zahlung in Höhe von 400.000 EUR übergeht."

    S. auch Zöller/Stöber § 894 Rn 8 m.w.N.. Dass die Tenorierung nicht dem Ideal entspricht, bleibt unbestritten.

  • Genau das trifft hier nicht zu. Der Schuldner wurde nicht zur rechtsgestaltenden Willenserklärung verurteilt, sondern zur Erklärung der Übereinstimmung. Letzteres ist allenfalls die Grundlage der Abgabe einer der rechtsgestaltenden Willenserklärung, nicht aber diese selbst. Ließe man das Urteil als ausreichend gelten, wäre dem Hineininterpretieren Tür und Tor geöffnet.

  • Also ich verstehe die Tenorierung nicht so, dass der SC eine Willenserkärung abzugeben hat.
    Eigentlich ist es doch einfach nur die sachenrechtliche Einigungserklärung: Beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll (Zug-um-Zug...) Darin könnte man jetzt die Auflassung sehen. Aber m. E. (bei einem schnellen Blick in den Kommentar bestätigt) kann die Auflassung nicht durch ein Urteil ersetzt werden. Allenfalls könnte die Auflassungserklärung (Willenserklärung) der einen Partei hierdurch ersetzt werden, so dass die andere dann mit den Urteil zum Notar gehen kann.
    Das Urteil ist in der vorliegenden Form zu nichts zu gebrauchen... :gruebel: Vollstreckungsfähigkeit sehe ich nicht. Ein Weg zu § 894 ZPO ist verbaut.
    Ich glaube aber nicht, dass das an den Richtern liegt. Die müssen sich ja an die Anträge halten. Ich glaube, hier hat eher ein Anwalt geschludert.

  • Zunächst: Es muss natürlich § 894 I S. 2 ZPO heißen. Was den vollstreckbaren Inhalt betrifft: Der Tenor lautet:

    Der Beklagte wird verurteilt folgende Erklärung abzugeben: "Ich bin mir mit den Käufer darüber einig, dass das Eigentum am Hausgrundstück (genaue registergerechte Bezeichnung) Zug um Zug gegen eine Zahlung in Höhe von 400.000 EUR übergeht."

    Das klingt m. E. verdächtig nach § 894 ZPO. Ein Urteil, durch dass der Schuldner zur Abgabe einer WE verurteilt wird, ist als Leistungsurteil zu behandeln (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, zu § 894 Rn. 5). Ich gehe daher derzeit von einem vollstreckbaren Inhalt aus. Baumbach/Lauterbach sagt unter Rn. 6 i. Ü., dass durch das Urteil jede grundbuchmäßige Erklärung ersetzt werden kann. Scheinbar streiten die Gelehrten...:cool:

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