Streitwert § 850 f ZPO

  • Hallo zusammen und ein frohes neues Jahr 2013!!!!


    Bitte um Hilfe auch im neuen Jahr ;)
    Mir liegt ein Pfüb nach § 850 d ZPO vor. Sch. beantragt Abänderung pfandfreien Betrages, da zu Unrecht behauptet wird,das er keine Miete zahlt. Nach langem Hin und Her erfolgt Abänderung und Kostenentscheidung gegen Gläubiger. Schuldnervertreter bittet um Streitwertfestsetzung. Er bekommt ja die Geb. nach VV 3309 ( 0,3) aber welchen WErt setze ich fest: § 25 RVG Wert der zupfändenden Forderung ( Unterhalt) oder Erhöhungswert ( also WErt um den der pfandfreie Wert erhöht wurde) ?

    Vielen Dank schonmal

  • Möchte mich hier mal mit folgendem Fall anschließen:

    Ein Pfüb wegen Forderung aus unerlaubter Handlung stammt aus 2019.

    Zu Beginn von 2021 hat der anwaltlich vertretene Schuldner die Erhöhung ab 01.01.2021 wegen des gestiegenen Regelsatzes beantragt (Wohnkosten unverändert). Es erfolgte Beiordnung im Rahmen der PKH.

    Welcher Streitwert ist aus eurer Sicht für die Vergütung des Schuldner-RA anzusetzen?

  • Meines Erachtens nach liefert blubs Beitrag immer noch die richtige Lösung.


    Die Regelsätze (für alleinstehend) waren in deinem Verlauf:
    2019 2020 2021

    [TABLE='class: wikitable float-justify']

    [tr][td]

    424 €

    [/td][td]

    432 €

    [/td][td]

    446 €

    [/td][/tr]


    [/TABLE]

    Davon ausgehend, dass 2020 kein Antrag gestellt wurde, ist nunmehr die begehrte Erhöhung 24 EUR (Differenz 2019 zu 2021) x12 = 288 EUR, somit unterste Wertstufe, bis 500 EUR.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Danke für deine Meinung. So sehe ich das eigentlich auch. (Die monatliche Differenz in deiner Rechnung beträgt übrigens nur 22 EUR, spielt für die Wertstufe aber keine Rolle.)

    Der beigeordnete RA hat bereits einen Antrag auf VKH-Vergütung eingereicht und dort einen mir nicht nachvollziehbaren höheren Betrag als Wert angesetzt (vielleicht die Höhe der Restforderung oder x % davon?).

  • Der § 25 Abs. 2 RVG spricht nur davon, daß der Wert "nach billigem Ermessen zu bestimmen" ist. Wie das Ermessen ausgeübt wird, ob man sich an 1 Jahresbetrag oder einem 3,5-fachen oder anderen Größenordnungen orientiert, bietet also Freiraum, solange nur kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.

    Beispielsweise hat das OLGR Frankfurt 2004, 241, für einen Antrag des Schuldners im Rahmen des § 850k ZPO entschieden, daß der Gegenstandswert des RA des Schuldners sich nach der gesamten Zeit bemißt, in der die Pfändungsmaßnahmen voraussichtlich fortdauern wird und das den laufenden Einkünften entsprechende Kontoguthaben erfassen würde. Daher hat es in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 1 GKG den Wert auf den 3-fachen Jahresbetrag der mtl. Gutschriften des Arbeitgebers auf dem Konto begrenzt (so auch: N. Schneider, AGS 2010, 469, 672). Der Gläubiger hatte die Pfändung beim Arbeitgeber und bei der Bank erwirkt, so daß die laufenden Kontogutschriften (überwiesenes pfändungsfreies Arbeitseinkommen) auf Antrag des Schuldners pfändungsfrei gestellt werden sollten.

    Übertragen auf den hiesigen Fall könnte man also unter Berücksichtigung dieser Entscheidung (bzw. der dortigen Begründung) das Ermessen auch dahingehend ausüben, daß der 3-fache Jahresbetrag des mtl. Erhöhungsbetrags (22 €) = 22 € x 12 Monate x 3 Jahre = 792 € als Wert angesetzt wird. Ist zwar kein Meilenstein an Gebührensprung (bis 1.000 € anstatt bis 500 €), aber vielleicht (noch) vertretbar(er)?

    Daß jedenfalls nur der Erhöhungsbetrag als Bemessungsgrundlage eines Vervielfältigers zu nehmen ist, dürfte m. E. unstreitig sein, da wegen des geringeren Betrages der Schuldner ja schon zuvor geschützt war (im Fall des OLG Frankfurt war er das nicht, weshalb der volle mtl. Betrag zugrundegelegt worden war).

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