Erbscheinsantrag gesetzliche Erbfolge, jetzt Ausschlagung aufgrund Testament

  • Hallo ihr Lieben und ein frohes neues Jahr!
    Ich habe hier folgenden Fall:
    Der Ehemann und die Tochter der Verstorbenen beantragen einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Noch bevor über den Antrag entschieden werden kann, wird durch einen Notar ein Erbvertrag aus dem Jahr 1990 eingereicht, wonach sich die Eheleute gegenseitig zu Erben eingesetzt haben (den hatte der Ehemann offensichtlich vergessen). Weiteres wurde nicht bestimmt. Damit ist der Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge hinfällig. So weit, so gut. Jetzt hat sich der Ehemann überlegt, dass er das ihm aufgrund des Erbvertrags allein zugefallene Erbe ausschlagen möchte, damit alles der Tochter zugute kommt. Meine Frage ist jetzt: Greift hier § 1944 Abs. 2 S. 2 BGB, sodass der Ehemann ab Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen binnen 6 Wochen ausschlagen kann, obwohl er zuvor bereits durch den Erbscheinsantrag angegeben hat, dass er die Erbschaft (nach gesetzlicher Erbfolge) annimmt? Er möchte ja jetzt sowohl aufgrund gewillkürter als auch aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausschlagen.

  • Die Erbfolge richtet sich nun wohl nach der letztwilligen Verfügung und stellt sich zudem noch anders dar, als bei der gesetzlichen Erbfolge.

    Ich denke schon, dass der Erbe nun die Möglichkeit hat, die Erbschaft aus diesem Berufungsgrunde auszuschlagen. Die Erbschaftsannahme erfolgte ja unter der Annahme, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist und somit läuft nun die Ausschlagungsfrist für die (tatsächliche) testamentarische Erbfolge nach § 1944 II S 2 BGB erst an.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Stellung als gesetzlicher Erbe kann er nicht mehr ausschlagen, da er diesbezüglich bereits angenommen hat.

    Jedoch richtet sich die Erbfolge nach der letztwilligen Verfügung und da der § 1944 II S. 2 BGB da ganz eindeutig ist, läuft hier die Frist für die Ausschlagung erst nach Bekanntgabe.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Stellung als gesetzlicher Erbe kan er nicht mehr ausschlagen, da er diesbezüglich bereits angenommen hat.

    Jedoch richtet sich die Erbfolge nach der letztwilligen Verfügung und da der § 1944 II S. 2 BGB da ganz eindeutig ist, läuft hier die Frist für die Ausschlagung erst nach Bekanntgabe.

    Das heißt also, er kann zwar seine Stellung als gewillkürter Erbe ausschlagen, jedoch nicht seine sich durch die Ausschlagung ergebende Stellung als gesetzlicher Miterbe? Damit kann er sein "Ziel", alles seiner Tochter zukommen zu lassen, also nicht erreichen. Die Tochter möchte nämlich eigentlich dann einen Erbscheinsantrag als alleinige gesetzliche Erbin stellen.

  • Die Stellung als gesetzlicher Erbe kann er nicht mehr ausschlagen, da er diesbezüglich bereits angenommen hat.

    Jedoch richtet sich die Erbfolge nach der letztwilligen Verfügung und da der § 1944 II S. 2 BGB da ganz eindeutig ist, läuft hier die Frist für die Ausschlagung erst nach Bekanntgabe.

    Das heißt also, er kann zwar seine Stellung als gewillkürter Erbe ausschlagen, jedoch nicht seine sich durch die Ausschlagung ergebende Stellung als gesetzlicher Miterbe? Damit kann er sein "Ziel", alles seiner Tochter zukommen zu lassen, also nicht erreichen. Die Tochter möchte nämlich eigentlich dann einen Erbscheinsantrag als alleinige gesetzliche Erbin stellen.

    Ja.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!