Syndikusanwalt mit Terminsvertreter

  • Hallo,

    ich habe auch hier ein Kostenfestsetzungsverfahren mit dem bekannten Media-Unternehmen.
    Prozessbevollmächtigte war die eine GmbH, für welche ein Syndikusanwalt aufgetreten ist.
    Nach längerem hin und her, habe ich den Syndikusanwalt davon überzeugt, dass seine Kosten wegen § 46 I BRAO bzw. weil ja die GmBH Prozessbevollmächtigte war wegen § 1 RVG nicht erstattungsfähig sind.

    Jetzt hat er seinen KFA zurückgenommen, will nun aber die Kosten für einen Terminsvertreter, der vor Gericht aufgetreten ist, erstattet haben.

    Ich steh komplett auf dem Schlauch. Ich kann doch nicht den Terminsvertreter festsetzen, wenn ich generell sage, dass der Syndikusanwalt nichts nach RVG bekommt, oder?

  • Soviel ich weiß ist der Anwalt bei dem Unternehmen angestellt. Hättest Du ein Problem, wenn eine Privatpartei ( Fa , Person ) nur für den Termin einen Anwalt vor Ort beauftragt ?? Also ich nicht und würde die Kosten gem. § 91 ZPO als notwendig ansehen. Insbesondere dann, wenn die Reisekosten zum Termin höher wären

    Gruss

    wulfgerd

  • Vom Syndikusanwalt liegt mir nur der KFA vor, keine Rechnung.

    Ich tendiere auch grad dazu, dass ich die Kosten des Terminsvertreters festsetze. Ihr habt schon recht, eine Privatperson könnte sich auch jeder Zeit einen Terminsvertreter nehmen und diese Kosten wären dann ja auch notwendig im Sinne des § 91 ZPO.

    Nur der gegnerische Anwalt argumentiert in seinem neuesten Schreiben, dass eben nicht die Partei selbst den Terminsvertreter beauftragt hat, sondern der Syndikusanwalt. Und außerdem war es kein Terminsvertreter, sondern ein Unterbevollmächtigter (stimmt, steht auch so im Protokoll). Sein Fazit: Unterbevollmächtigter ist von Hauptbevollmächtigtem beauftragt, also ist er nur Erfüllungsgehilfe und verdient Gebühren für den Hauptbevollmächtigten. Somit keine Gebühren nach RVG festsetzbar.

    ...irgendwie hört sich auch das logisch an :gruebel:

  • Vom Syndikusanwalt liegt mir nur der KFA vor, keine Rechnung.

    Ich tendiere auch grad dazu, dass ich die Kosten des Terminsvertreters festsetze. Ihr habt schon recht, eine Privatperson könnte sich auch jeder Zeit einen Terminsvertreter nehmen und diese Kosten wären dann ja auch notwendig im Sinne des § 91 ZPO.

    Nur der gegnerische Anwalt argumentiert in seinem neuesten Schreiben, dass eben nicht die Partei selbst den Terminsvertreter beauftragt hat, sondern der Syndikusanwalt. Und außerdem war es kein Terminsvertreter, sondern ein Unterbevollmächtigter (stimmt, steht auch so im Protokoll). Sein Fazit: Unterbevollmächtigter ist von Hauptbevollmächtigtem beauftragt, also ist er nur Erfüllungsgehilfe und verdient Gebühren für den Hauptbevollmächtigten. Somit keine Gebühren nach RVG festsetzbar.

    ...irgendwie hört sich auch das logisch an :gruebel:

    Also, meine Logik sagt mir, dass der Syndikus-RA ja nun für die Fa., bei der er angestellt ist, überhaupt nicht vor Gericht auftreten darf. Somit kann er auch nicht Hauptbevollmächtigter sein, ergo kann er auch keinen Unterbevollmächtigten beauftragen. Für dass Verfahren muss somit ein Hauptbevollmächtigter beauftragt werden, und m. E. ist es da ziemlich wumpe, ob diese Beauftragung vom Syndikus oder von jedem anderen dazu berechtigten Angestellten der Fa. erfolgt.

    Und daraus folgt für mich, dass die Kosten notwendig und erstattungsfähig sind, siehe Dein erster Absatz.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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