Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 4 GBO

  • Hallo ich habe folgendes Problem im Grundbuch:

    Auf einem Blatt sind mehrere Grundstücke gebucht u.a. auch folgende

    BVNr. 1: FlNr. 100
    BVNr. 2: FlNr. 100/1
    BVNr. 3: FlNr. 100/2
    BVNr. 4: 5/24 Miteigentumsanteil an Flst. 100/20

    Sämtliche sind unbelastet. Die BVNr. 1-3 sind Ackergrundstücke, BVNr. 4 ein Wegegrundstück mit gemeinsamer Grenze zu den BVNr. 1-3.

    Nunmehr werden nur diese Grundstücke und der Miteigentumsanteil veräußert. Auf der neuen Blattstelle muss ich nun eine Zu-Buchung eintragen.

    Meine Frage ist, ob ich nun eintragen kann BVNr. 4 zu 1,2,3 ... oder ob ich eine Aufteilung der Miteigentumsanteile vornehmen muss.:gruebel:

  • Denkanstöße:

    Welchem Grundstück/welchen Grundstücken vermochte denn der Miteigentumsanteil bisher zu dienen?

    Eine "lose" Buchung des Miteigentumsanteils ohne Bezug unter einer eigenen laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses kann ja nicht möglich gewesen sein oder bestand für das im Miteigentum stehende Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt?

  • Das in Miteigentum gebuchte Grundstück ist eine Weg der zu den anderen Grundstücken (Äckern) führt, der Weg dient also allen drei Grundstücken.


    Die Buchungen stammen aus den 80er Jahren, ich kann mir vorstellen, dass es mit der Zu-Buchung nicht so genau genommen wurde, hatte solche Fälle schon öfters, jedoch nie mit mehreren herrschenden Grundstücken.

  • Vielleicht ergeben sich aus den damaligen Erwerbsvorgängen Hinweise dazu...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn man den Sachverhalt weiter durchdenkt, wäre es auch sinnvoll zu prüfen, wie sich die anderen Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück verhalten und was mit den anderen Miteigentumsanteilen an dem dienenden Grundstück ist. Wird für diese unter Umständen ein eigenes Grundbuchblatt geführt?

    Die Aufteilung des Miteigentumsanteils kommt nicht in Betracht und scheidet aus, da du nicht aus einer einfachen Überlegungsweise heraus auf das Geradewohl den Anteil den herrschenden Grundstücken zuordnen kannst.

  • Die Miteigentumsanteile wurden Ende der 70er Jahre gebildet und auf bereits bestehende Blätter gebucht. Eine ausdrückliche Zubuchung erfolgte nicht. Derzeit sind 4 Blätter betroffen.

    Einen Erwerbsvorgang konnte ich feststellen, sodass ein Miteigentumsanteil zugeordnet werden konnte. Den Rest habe ich als neue BVNr. zu den restlichen Grundstücken gebucht; also: 6 zu 3,4,5.

  • Wenn sich keine Zuordnung feststellen lässt, würde ich alle Anteile wieder zusammenführen und die entsprechende Grundstücke in ein (ggf. gemeinsames) Grundbuch buchen, mit den entsprechenden Eigentümern als Bruchteilseigentümer.
    Die Voraussetzung des § 3 Abs. 4 GBO ist ja gerade nur dann gegeben, " wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist". Kann ich diesen Bezug nicht herstellen, weil seinerzeit keine "ordentliche" Zubuchung vorgenommen worden ist, bleibt nur noch die Rückführung in ein gemeinsames Blatt.
    Hab ich hier schon mehrfach gehabt, weil immer mal wieder einer der Altvorderen die Buchung nach § 3 Abs. 4 ohne entsprechende Zuordnung vorgenommen hat.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich verstehe deine Frage so, dass du (auch) überlegst, ob du (-> der Eigentümer) jedem einzelnen Grundstück einen eigenen MEA zuordnen musst, also nicht 4/ zu 1,2,3, sondern 4/zu 1, 5/zu 2 und 6/zu 3.
    M.E. ist das genau so -> siehe hierzu Schöner/Stöber (15.Aufl.) RN 587a,b mit FN 44 - ... " es müssen auch die übrigen Anteile gleichzeitig auf die herrschenden Einzelgrundstücke aufgeteilt werden, ..."

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • 4 zu 1,2,3

    Schon mehrfach so vollzogen.
     Dieses "Argument" überzeugt mich wie so oft nicht. ;)

    Und warum auch nicht?

    Wie begründest du das?

    -> siehe K/E/H/E (6. Aufl.) RN 10 zu § 3 : "Allerdings kann die Aufteilung ...nur einheitlich vollzogen werden ...Ein Eigentümer ... ist also gezwungen, von vornherein einen vollständigen Aufteilungsplan zu erstellen, der einheitlich vollzigen werden muss; ..."
    -> Meikel, GBO, 10.Aufl., RN 49 zu § 3: "... nur einheitlich vollzogen werden, dh es müssen gleichzeitig ... alle Anteile den herrschenden Grundstücken zugebucht werden ."
    -> siehe meine oben aufgeführte Textstelle im Schöner/Stöber,

    Für mich hören sich alle diese Textstellen so an, als ob ich nicht 4/ zu 1,2,3 schreiben darf, sondern jedem einzelnen Grdst.. schon bei erster Buchung ein eigener Anteil zugeteilt werden muss (ganz davon abgesehen, dass Solum sonst spinnt - auch wenn das oft nicht ausschlaggebend sein muss)

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Inwiefern läuft denn ein "4/ zu 1, 2 und 3" dem, dass gleichzeitig alle Anteile den herrschenden Grundstücken zuzubuchen sind, zuwider? Die Fundstellen besagen doch nur, dass keiner der Anteile, auch nicht vorübergehend, ohne zugehöriges Grundstück sein kann.

  • Hallo,

    eine kleine Frage.

    Wie lauten denn die Übertragungsvermerke, wenn alle Miteigentumsanteile an einen Käufer verkauft werden.
    So wie immer?

    In den Blättern in denen die Miteigentumsanteile gebucht waren: 5 Übertragen nach Blatt 111........

    Im Erwerber Grundbuch: 1 Übertragen aus Blatt 234, 345, 456......

  • Ich würde in Spalte 6 des BV vermerken, welcher Miteigentumsanteil in welcher Höhe aus welchem Blatt eingebucht wird. Wenn es mehrere Veräußerer sind, würde ich auch in Spalte 4 der Abt. I entsprechend verfahren.

    Es sind 20 Veräußerer mit jeweils 1/15 bzw. 1/30 Anteilen.....na dann fang ich mal an zu tippen.


    DANKE!

  • Hallo,

    ich hab' hier einen doofen Fall:

    ich habe einen Weg = Flst. 253/2.

    Bei Flst. 253/2 sind wohl anliegend/herrschend folgende Flste. 253, 254, 254/4 und 256.
    Bei diesen Flurstücken steht im BV jeweils folgenden Vermerk dabei "hierzu Miteigentumsanteil an Flst. 253/2"

    Also ohne Anteilsangabe. Natürlich hab' ich sämtliche Grundbücher zurückverfolgt. Es wurde nie ein ausdrücklicher Anteil eingetragen.

    Die älteste Eintragung die ich finden konnte stammt aus dem Jahr 1925 lautet wie folgt:

    Flst. 254
    nebst Anteil an dem Weg PlNr. 253/2 gemeinschaftlich mit HsNr. 12 und 27 in Musterhausen und HsNr. 58 in Musterdorf

    Jetzt meine Frage. Kann ich einfach davon ausgehen, dass jedem herrschenden Flst. ein 1/4 Anteil zusteht (weil man die Eintragungen damals einfach so eingetragen hat wie oben dargestellt) und ergänze die einfach oder wäre es ratsam die Eigentümer vorher anzuhören.

  • Falls sich der Vorgang in Baden abspielt, könnte es sich um altrechtliches (bruchteilsloses) Miteigentum handeln, siehe hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…361#post1097361
    bzw. den Bezugsthread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post606220

    Eine Ergänzung um „1/4 Anteil“ würde dann ausscheiden. Du müsstest allerdings die Historie weiter zurückverfolgen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Dann helfen vielleicht die Ausführungen des OLG München im Beschluss vom 01.03.2013, 34 Wx 377/12 (Hervorhebung durch mich):
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-06373?hl=true

    „Bei der Buchung eines mit einer eigenen Flst.-Nr. versehenen Anliegerwegs (Angrenzerwegs) in den Grundbüchern der angrenzenden Grundstücke ergeben sich nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung (s. Beschl. v. 10. 3. 2011 – 34 Wx 143/10, BeckRS 2011, 07198) des vormals zuständigen BayObLG (vgl. im Einzelnen noch BayObLG, Rpfleger 1977, 103; Rpfleger 1993, 104; BayObLGZ 1993, 363) folgende rechtliche Besonderheiten:

    Jeder Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ist hiernach Alleineigentümer (also nicht Miteigentümer) der vor seinem Grundstück liegenden Wegefläche, die ein unselbstständiger Bestandteil dieses Grundstücks ist. Für den Anliegerweg kann daher, weil die Teilflächen, aus denen er sich zusammensetzt, als Bestandteil der angrenzenden Grundstücke im Grundbuch bereits gebucht sind, kein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden. Daran ändert es auch nichts, dass der Weg mit einer eigenen Flst.-Nr. versehen ist. Dies hat nur die Bedeutung, die teilweise Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke als Wegefläche auszuweisen. Bei der Anlegung neuer Angrenzerwege ist deren Bezeichnung mit einer besonderen Flst. nicht mehr zulässig (vgl. BayObLGZ 1993, 363 [364 f.]; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 2 Rdnrn. 18 u. 31)….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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