Er hat vorgetragen, dass er vorsteuerabzugsberechtigt ist, im vorliegenden Fall die Mehrwertsteuer aber festzusetzen sei, weil er sich die Vorsteuer nicht vom Finanzamt wiederholen könne - siehe #1
Das hört sich für mich in #1 aber graduell etwas anders an:
"Vorsteuerabzugsberechtigter RA vertritt sich selbst und will jetzt die MWSt mit der Begründung, dass er sich selbst keine Rechnung schreiben kann und damit die MWSt nicht vom Finanzamt holen kann, andererseits er von den erhaltenen Gebühren aber MWSt an das Finanzamt abführen muss."
Wie und ggf. wemgegenüber werden denn Innengeschäfte abgerechnet?
http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=37&t=44753&start=0?
http://www.kanzleifachwissen24.de/cms/Umsatzsteu…b-1-12-379.html?
http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:8AGzZa4b2X8J:http://advoware.werbeagentur-muenster.de/support-forum/thema.php%3Fforum%3Dallgemeinesforum%26thema%3D14473%2BInnengeschäft+Rechnung+und+Umsatzsteuer&hl=de&rls=com.microsoft%3Aen-US&ct=clnk?
Das/warum der Anwalt seine Tätigkeit dem Privatbereich zuordnet (plausibel?) als Voraussetzung eines steuerpflichtigen Umsatzes, wurde indes nicht erklärt. Die Frage, ob der Anwalt seine Tätigkeit dem privaten Bereich zuordnet oder dem geschäftlichen (Innengeschäft) darf daher in dem vorliegenden Fall erlaubt bleiben/sein - KG, B. v. 26.04.2004 in 1 W 92/04, weil sich der Anwalt des Ausgangsfalls nach meinem Eindruck (nicht selbst Rechnung schreiben) über die Abrechnung eines steuerfreien Innengeschäftes möglicherweise nicht im Klaren ist.