MWSt für vorsteuerabzugsberechtigten RA bei Eigenvertretung?

  • Hallo
    folgender Fall:
    Vorsteuerabzugsberechtigter RA vertritt sich selbst und will jetzt die MWSt mit der Begründung, dass er sich selbst keine Rechnung schreiben kann und damit die MWSt nicht vom Finanzamt holen kann, andererseits er von den erhaltenen Gebühren aber MWSt an das Finanzamt abführen muss.
    Ist die MWSt in diesem Fall erstattungsfähig?
    Nachtrag: RA hat gegen das Land geklagt, da er kein Notar geworden ist. Handelt es sich dabei um ein Innengeschäft? Dann wäre die MWSt nicht festzusetzen.

  • Betrifft seine Tätigkeit ein Innengeschäft aus seiner beruflichen Anwaltstätigkeit? Ein Innengeschäft ist gegeben, wenn der RA in einem berufsrechtlichen Verfahren (z. B. im Zulassungsverfahren) tätig ist. Dann erhält er keine USt erstattet (Gerold/Schmidt, 20. Aufl., Rn. 27 zu Nr. 7008 VV mwN.). Ob das nur für das anwaltliche oder auch notarielle berufsrechtliche Verfahren gilt, mag ich nicht beurteilen können.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Danke Bolleff. Die Fundstelle in Gerold/Schmidt hatte ich auch gefunden, weiß jetzt aber nicht, ob es sich um ein Innengeschäft handelt oder nicht. Werde dann wohl mal explizit beim RA anfragen und dessen Mitteilung dann berücksichtigen.

  • Vielleicht hilft Hess. LAG, B. v. 08.02.2010 in 13 Ta 664/09.
    Danach dürfte es sich m.E. um ein Innengeschäft handeln.
    Also keine MwSt./USt. im vorliegenden Fall unabhängig davon, ob die Erklärung zur nicht bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung trotz grds. bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung
    überhaupt den Vorgaben des § 104 ZPO entspricht und evtl. dennoch greifbarer Unsinn und daher unbeachtlich ist.

  • Passt vielleicht nicht wie die Faust aufs Auge, ist aber stets eine Lektüre wert:
    NJW 2008, 1254 - Fragen rund um die USt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Der Rechtspfleger muss sich jedenfalls in Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Steuerfachfragen befassen. Daher gibt es hier § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Wenn ich nicht genau weiß, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, dann prüfe ich auch nicht weiter, wenn die entsprechende Versicherung vorliegt, denn es gibt wirklich genügend andere Probleme zu lösen. Das hat der Gesetzgeber hier meiner Ansicht nach wirklich einmal gut und vernünftig geregelt.

  • Ganz so einfach mache ich mir das dann doch nicht. Wenn ich definitiv feststelle, dass die Versicherung zur Vorsteuer-Abzugsberechtigung Tinnef ist, dann wird sie nicht beachtet. Das wäre im hier anstehenden Fall auch leicht zu prüfen, denn wenn sich ein RA in einer BERUFLICHEN Sache selbst vertritt, ist er abzugsberechtigt, bei einer Sache aus dem PRIVATbereich dagegen nicht.

  • Ganz so einfach mache ich mir das dann doch nicht. Wenn ich definitiv feststelle, dass die Versicherung zur Vorsteuer-Abzugsberechtigung Tinnef ist, dann wird sie nicht beachtet. Das wäre im hier anstehenden Fall auch leicht zu prüfen, denn wenn sich ein RA in einer BERUFLICHEN Sache selbst vertritt, ist er abzugsberechtigt, bei einer Sache aus dem PRIVATbereich dagegen nicht.

    :confused: Wenn ich das mit dem Innengeschäft richtig verstehe (siehe von mir zitierte LAG-Entscheidung) ist das bei einem "Innengeschäft" keine Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung weil es sich um einen nicht zu versteuernder Umsatz handelt.

  • Ich komme jetzt an die Entscheidung nicht heran, aber mit dem Begriff "Innengeschäft" habe ich bislang nie gearbeitet. Die von mir genannten Kriterien waren immer ausreichend. Der RA kann doch eigentlich nur eine Forderung entweder aus beruflicher oder privater Sicht geltend machen.

  • Ich komme jetzt an die Entscheidung nicht heran, aber mit dem Begriff "Innengeschäft" habe ich bislang nie gearbeitet. Die von mir genannten Kriterien waren immer ausreichend. Der RA kann doch eigentlich nur eine Forderung entweder aus beruflicher oder privater Sicht geltend machen.

    Wenn die Vergütung für ein Innengeschäft erst gar nicht steuerpflichtig, dann stellt sich die Frage nach der Abzugsberechtigung nicht.;)

  • Der Rechtspfleger muss sich jedenfalls in Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Steuerfachfragen befassen. Daher gibt es hier § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Wenn ich nicht genau weiß, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, dann prüfe ich auch nicht weiter, wenn die entsprechende Versicherung vorliegt, denn es gibt wirklich genügend andere Probleme zu lösen. Das hat der Gesetzgeber hier meiner Ansicht nach wirklich einmal gut und vernünftig geregelt.



    So auch das BVerfG v. 17.02.1995, 1 BvR 697/93:

    "Nach der Ergänzung von ZPO § 104 Abs 2 um einen Satz 3 durch KostRÄndG 1994 Art 8 Abs 3 Nr 1 Buchst b genügt ab 1994-07-01 zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne, so daß es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der sich selbst vertretende Rechtsanwalt in einer privaten oder beruflichen Sache tätig geworden ist."

    Diese Verfahrensweise ist gerade deshalb sinnvoll, da die umsatzsteuerliche Frage durchaus nicht unumstritten ist.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Der Rechtspfleger muss sich jedenfalls in Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit Steuerfachfragen befassen. Daher gibt es hier § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Wenn ich nicht genau weiß, dass keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, dann prüfe ich auch nicht weiter, wenn die entsprechende Versicherung vorliegt, denn es gibt wirklich genügend andere Probleme zu lösen. Das hat der Gesetzgeber hier meiner Ansicht nach wirklich einmal gut und vernünftig geregelt.

    So auch das BVerfG v. 17.02.1995, 1 BvR 697/93:

    "Nach der Ergänzung von ZPO § 104 Abs 2 um einen Satz 3 durch KostRÄndG 1994 Art 8 Abs 3 Nr 1 Buchst b genügt ab 1994-07-01 zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen im Kostenfestsetzungsverfahren nunmehr die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen könne, so daß es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der sich selbst vertretende Rechtsanwalt in einer privaten oder beruflichen Sache tätig geworden ist."

    Diese Verfahrensweise ist gerade deshalb sinnvoll, da die umsatzsteuerliche Frage durchaus nicht unumstritten ist.

    Ergo Steuern festsetzen ggf. auch für nicht steuerpflichtige Umsätze? Nach meinem Verständnis bezieht sich die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO auf steuerpflichtige Umsätze.

  • Ergo Steuern festsetzen ggf. auch für nicht steuerpflichtige Umsätze? Nach meinem Verständnis bezieht sich die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO auf steuerpflichtige Umsätze.

    Gerade das ergibt sich aber aus der von Dir selbst zitierten LAG-Entscheidung. Sie deckt sich insoweit mit der Entscheidung des BVerfG. Solange nicht barer Unfug vorgetragen oder das Gegenteil vom Antragsgegner bewiesen wird, muss der Rechtspfleger der Einfachheit halber die Angaben zum Vorsteuerabzug hinnehmen, auch wenn er sie für unzutreffend hält. Das Kf-Verfahren soll gerade nicht mit der Prüfung steuerrechtlicher Fragen belastet werden. Ich erinnere mich noch an die Zeit, als der Vorsteuerabzug beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch noch materiell vom Rechtspfleger geprüft wurde. Ich arbeitete damals als Student in einer Kanzlei mit Steuerberater. Es gab einen Fall, da war der Vorsteuerabzug streitig. Die Begründungen sowohl des Rpfl. im KfB wie auch der Beschwerdekammer warem laut dem StB "grottefalsch". Offenbar scheint das kein Einzelfall gewesen zu sein, denn irgendwann hat der Gesetzgeber den § 104 ZPO umgestellt und die reine Verbalerklärung genügen lassen.

    In der Sache selbst könnte man durchaus daran denken, dass der Vorgang kein bloßes Innengeschäft ist, weil der Anwalt nach außen hin seinen Status verändern und (auch) Notar werden wollte.


  • Ergo Steuern festsetzen ggf. auch für nicht steuerpflichtige Umsätze? Nach meinem Verständnis bezieht sich die Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO auf steuerpflichtige Umsätze.



    Bei der Selbstvertretung des Rechtsanwalts ist ja gerade umstritten, ob und in welcher Höhe ein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliegt.

    - Stadie ist in: Rau/Dürrwächter, UStG, (unter Einführung zum Umsatzsteuerrecht - Vorbemerkung - Abschnitt L: Umsatzsteuer im Kostenrecht - III. Tätigwerden in eigener Sache) der Auffassung, dass spätestens seit Einführung des RVG immer ein umsatzsteuerbarer Umsatz vorliege, da eine GoA vorliege.

    - Die h. M. vertritt seit Alters her weiterhin die Auffassung, dass es auf die Unterscheidung zwischen beruflicher und privater Spähre geht (wg. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Innerhalb dieser Auffassung ist umstritten, was die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist: Der Vergütungsanspruch oder nur der tatsächliche Aufwand (was näher am Gesetzeswortlaut wäre).

    - Widmann vertritt in der Umsatzsteuerrundschau 2005, Seite 157 die nicht unpopuläre Auffassung, dass hier niemals ein umsatzsteuerbarer Umsatz vorliege, dass es sich um echten Schadenersatz handele.

    Ich wünsche fröhliches Diskutieren.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • :confused: Wenn ich das mit dem Innengeschäft richtig verstehe (siehe von mir zitierte LAG-Entscheidung) ist das bei einem "Innengeschäft" keine Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung weil es sich um einen nicht zu versteuernder Umsatz handelt.


    + #10 und #12. So sieht es auch mein LG. Demnach ist die Erklärung nicht maßgeblich für die Frage, ob überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist und ein nicht umsatzsteuerbares Innengeschäft vorliegt, kann die MWSt nicht festgesetzt werden.
    Für mich stellt sich die Frage, wieweit der RPfl das prüfen muss, d.h. wenn der RA als Ast behauptet, es würde ein Außengeschäft vorliegen und die Gegenseite bestreitet dies, wie weit ich dann gehen muss. Und da würde ich sagen, dass ich gem. § 104 II 3 ZPO die Aussage des RA als Grundlage nehme, wenn sie nicht ganz offensichtlich falsch ist., wobei auch hier natürlich wieder die Frage ist, was "offensichtlicn" ist. Ob die Klage gegen die NIchtzulassung als Notar ganz offensichtlich ein Innengeschäft ist? :confused:

  • :confused: Wenn ich das mit dem Innengeschäft richtig verstehe (siehe von mir zitierte LAG-Entscheidung) ist das bei einem "Innengeschäft" keine Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung weil es sich um einen nicht zu versteuernder Umsatz handelt.


    + #10 und #12. So sieht es auch mein LG. Demnach ist die Erklärung nicht maßgeblich für die Frage, ob überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorliegt. Wenn dies nicht der Fall ist und ein nicht umsatzsteuerbares Innengeschäft vorliegt, kann die MWSt nicht festgesetzt werden.
    Für mich stellt sich die Frage, wieweit der RPfl das prüfen muss, d.h. wenn der RA als Ast behauptet, es würde ein Außengeschäft vorliegen und die Gegenseite bestreitet dies, wie weit ich dann gehen muss. Und da würde ich sagen, dass ich gem. § 104 II 3 ZPO die Aussage des RA als Grundlage nehme, wenn sie nicht ganz offensichtlich falsch ist., wobei auch hier natürlich wieder die Frage ist, was "offensichtlicn" ist. Ob die Klage gegen die NIchtzulassung als Notar ganz offensichtlich ein Innengeschäft ist? :confused:

    P.:
    Nun ja, er will seine berufliche Tätigkeit artverwandt erweitern, daher würde ich ihn mit einem Hinweis auf ein wohl vorliegendes nicht steuerpflichtiges Innengeschäft konfrontieren.
    In #1 wird erwähnt, der RA sei grds. vorsteuerabzugsberechtigt. Hat er denn in der Sache überhaupt eine eindeutige Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO abgegeben oder bisher nur verschwurbelt vorgetragen?

  • Er hat vorgetragen, dass er vorsteuerabzugsberechtigt ist, im vorliegenden Fall die Mehrwertsteuer aber festzusetzen sei, weil er sich die Vorsteuer nicht vom Finanzamt wiederholen könne - siehe #1

  • Er hat vorgetragen, dass er vorsteuerabzugsberechtigt ist, im vorliegenden Fall die Mehrwertsteuer aber festzusetzen sei, weil er sich die Vorsteuer nicht vom Finanzamt wiederholen könne - siehe #1

    Damit trägt er zwangsläufig vor, dass er in vorliegendem Fall NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Damit hat er die Pflichtangabe des § 104 ZPO gemacht. Diese ist nur bei Unfug oder Beweis des Gegenteils durch den Gegner zu hinterfragen. Da beides nicht vorliegt: festsetzen.

  • Zum gleichen Ergebnis komme ich unterm Strich auch.

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