Ich hab mal wieder nen Knoten im Kopf Vllt war ich doch zu lange im Urlaub...
Wenn ich einen PKH-Antrag und einen PfüB-Antrag in einer Akte parallel vorliegen habe, höre ich da vor der PKH-Bewilligung den Schuldner an? Irgendwie erscheint mir das (plötzlich/jetzt) total sinnlos, aber wenn ich § 118 ZPO folge, muss ich das doch tun. Oder fällt das unter die Ausnahmen, wo man es eben gerade nicht macht? Ich bin verwirrt
Danke schonmal für eure Hilfe!
§ 118 ZPO und Pfüb
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Lynn22 -
10. Januar 2013 um 15:11
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Wegen § 834 ZPO findet keine Anhörung statt.
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Ok, vielen vielen Dank!
Ich war plötzlich völlig verwirrt irgendwie... -
Sehe ich auch so. Eine Anhörung in Vollstreckungssachen gefährdet einen evtl. Vollstreckungserfolg
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Es kam mir auch irgendwie komisch vor, aber ich konnte keine Grundlage finden.
Vielen Dank fürs "auf die Sprünge helfen"
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