Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO

  • Um was für Auflagen handelt es sich denn?


    Die Räumungsankündigung wäre unter Beteiligung der Betreuungsstelle des LK zuzustellen gewesen.

    Ich entschuldige mich für die Frage und verabschiede mich aus dieser Diskussion, die mir nichts bringt.

    Mein letzter Beitrag in diesem Unterforum.

    Schon erstaunlich, wenn man eine Frage stellt und Kolleg*innen versuchen zu helfen... :confused:


  • Wer hätte denn hier besser aufpassen müssen? Der Gerichtsvollzieher. Er wusste laut Sachverhalt von den Auflagen.
    Hätte der Gläubiger auf die bestehenden Auflagen hinweisen müssen? Meines Erachtens nicht. Als redlicher Gläubiger macht man sowas zwar, allein schon, um unnötige Kosten für etwaige Erinnerungen zu vermeiden, aber eine Pflicht sehe ich da nicht: Der Gläubiger stellt Räumungsantrag, zahlt den Vorschuss und sagt zum GV : "Mach ma!"
    Oder hätte der GV sie von Amts wegen berücksichtigen müssen? ja, s. oben

    Für § 765 a ZPO besteht meines Erachtens kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Räumung vollzogen ist. Sollte das Verfahren noch laufen, würde ich einen Hinweis an die Parteien hinausgeben und die Schuldnerseite zusätzlich darauf hinweisen, dass es sich eher um eine Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO handelt und dass beabsichtigt ist das § 765 a Verfahren mit Beschluss (Zurückweisung) zu beenden.

  • Folgender Fall:

    Aufgrund Räumungsschutzantrag habe ich nach Anhörung und Zustimmung der Gläubigerseite die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung bis zum 31.03.2022 einstweilen eingestellt und den Räumungstermin aufgehoben. Die Gläubigerseite hat nunmehr Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt und fordert die Aufhebung des Beschlusses, weil die Schuldnerseite die Sicherheit nicht leistet bzw. deren Hinterlegung nicht nachweist. Der ehemalige Räumungstermin ist bereits verstrichen.

    Stehe ich denn jetzt völlig auf dem Schlauch? Nach m.E. gibt es überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Die Gläubigerseite kann den Gerichtsvollzieher mit der erneuten Räumung beauftragen. Sollte der anberaumte Räumungstermin noch vor den 31.03.2022 terminiert werden, so könnte die Schuldnerseite die Räumung durch Hinterlegung der Sicherheit abwenden, oder? Wie seht ihr das?

  • Stehe ich denn jetzt völlig auf dem Schlauch? Nach m.E. gibt es überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Die Gläubigerseite kann den Gerichtsvollzieher mit der erneuten Räumung beauftragen. Sollte der anberaumte Räumungstermin noch vor den 31.03.2022 terminiert werden, so könnte die Schuldnerseite die Räumung durch Hinterlegung der Sicherheit abwenden, oder? Wie seht ihr das?

    Ich sehe schon gar nicht weshalb die Erinnerung statthaft sein soll.
    Beansprucht sein dürfte vielmehr eine Aufhebung des Beschlusses gemäß §765a Abs. 4 ZPO

    Eine Änderung der Sachlage ist aber nicht ersichtlich.
    Die Begründung halte auch ich für verfehlt. Solange die Hinterlegung der Sicherheit nicht erfolgt ist, wirkt die einstweilige Einstellung nicht. Berücksichtigt wird die Einstellung ohnehin nur, wenn dem Vollstreckungsorgan die Leistung der Sicherheit nachgewiesen wird.
    Der Gläubiger kann aktuell auch ohne Aufhebung des Beschlusses vollstrecken. Dafür entstehende Kosten wären auch notwendig, wenn der Schuldner die Leistung der Sicherheit noch nicht nachgewiesen hätte.

  • Ob allerdings jeder Gerichtsvollzieher angesichts des vorliegenden Beschlusses auch tatsächlich zeitnah einen neuen Räumungstermin ansetzen würde? :gruebel:

    (Vielleicht hätte das Vollstreckungsgericht dem Schuldner lieber eine konkrete, kurze Frist zur Erbringung der Sicherheitsleistung setzen sollen? So könnte es sein, dass sich der Gerichtsvollzieher und der Gläubiger sehr "freuen", wenn der Schuldner ggf. einen Tag vor einem anberaumten neuen Termin die Sicherheitsleistung nachweist und die Spedition wegen der kurzfristigen Absage doch gewisse Kosten geltend macht.)


  • (Vielleicht hätte das Vollstreckungsgericht dem Schuldner lieber eine konkrete, kurze Frist zur Erbringung der Sicherheitsleistung setzen sollen? So könnte es sein, dass sich der Gerichtsvollzieher und der Gläubiger sehr "freuen", wenn der Schuldner ggf. einen Tag vor einem anberaumten neuen Termin die Sicherheitsleistung nachweist und die Spedition wegen der kurzfristigen Absage doch gewisse Kosten geltend macht.)

    Sowas in der Richtung werde ich auch beim nächsten Mal machen!

    Nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher würde dieser einen neuen Termin anberaumen.

    Aber dann bin ich ja schon mal beruhigt, dass meine Gedanken hierzu nicht völlig abwegig sind...

  • ich sehe es nicht in der Autonomie des Gerichts bei der Tenorierung der Einstellung gegen Sicherheitsleistung, den Räumungstermin aufzuheben.

    Das macht der Gerichtsvollzier, sofern ihm ein Vollstreckungshinderniss bekannt wird.
    Das Vollstreckungshindernis ist der Einstellungsbeschluss nebst Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Gerichtsvollzieher.

    Ansonsten läuft die Herausgabevollstreckung zunächst solange weiter, bis der Schuldner das ihm Obliegende erfüllt und wenn er es nicht bis zum Räumungstermin schafft, die Leistung der Sicherheit nachzuweisen, ist die Herausgabevolsltreckung mit Durchführung der Räumung erledigt.

  • ich sehe es nicht in der Autonomie des Gerichts bei der Tenorierung der Einstellung gegen Sicherheitsleistung, den Räumungstermin aufzuheben.

    Das macht der Gerichtsvollzier, sofern ihm ein Vollstreckungshinderniss bekannt wird.
    Das Vollstreckungshindernis ist der Einstellungsbeschluss nebst Nachweis der Sicherheitsleistung gegenüber dem Gerichtsvollzieher.

    Ansonsten läuft die Herausgabevollstreckung zunächst solange weiter, bis der Schuldner das ihm Obliegende erfüllt und wenn er es nicht bis zum Räumungstermin schafft, die Leistung der Sicherheit nachzuweisen, ist die Herausgabevolsltreckung mit Durchführung der Räumung erledigt.

    Da bin ich bei dir. Nochmal werde ich es, wie gesagt, so auch nicht tenorieren. Das führt nur zu Verwirrung auf allen Seiten...

    Ändert aber nichts daran, dass die Sachlage nun so ist, wie sie ist. Und da denke ich, dass ich keine Abhilfemöglichkeit habe...

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