Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO

  • M.E. kann die Aufhebung eines Termins nicht wieder aufgehoben werden mit der Folge, dass der Termin durchgeführt werden kann. Vermutlich sieht das LG das genauso und hat deswegen nichts zum Termin gesagt. Ferner wurde nicht der Beschluss aufgehoben, sondern nur die Anordnung der einstweiligen Einstellung. Die Aufhebung des Termins wurde nicht aufgehoben.

    Leider finde ich den genannten BGH-Beschluss nicht, ich meine aber, mich erinnern zu können.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich frage mich, ob die Rechtspflegerin überhaupt den eigentlichenTermin aufheben konnte.
    Die Terminsbestimmung der Räumung stellt doch lediglich eine verfahrensleitende Entscheidung des Gerichtsvollziehers dar.
    Er entscheidet unabhängig, wann und wie die künftige Vollstreckungsmaßnahme (Räumung) stattfinden wird.
    Unverhältnismäßige Terminierungen (Weihnachten, extrem langer Zeitraum etc.) sind mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO anfechtbar.

    Gem. §§ 732 II, 765a ZPO wäre die Zwangsvollstreckung lediglich einstweilen einzustellen gewesen (natürlich erst nach Anhörung). Aufgrund dieser Einstellung wird der Gerichtsvollzieher dann den Räumungstermin aufheben müssen.

    Aufgehoben werden kann durch den Rechtspfleger m. E. nur eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die bereits erfolgt ist (Pfändung etc.)

    Da nunmehr die einstweilige Einstellung aus der Welt ist, obliegt es dem Gerichtsvollzieher, wann er die Räumung nunmehr durchführt.
    Sofern es ihm in den Kram passt, kann er durchaus den alten Termin wieder aufleben lassen.

    Ich denke, dass dem auch § 180 GVGA nicht entgegen steht, da die Schutzfrist für den Schuldner ja durch diesen bereits ausgenutzt worden ist.
    Zur Vermeidung weiterer Unsicherheiten würde ich allerdings den Gerichtsvollzieher bitten, zeitnah unter Beachtung der Fristen des § 180 GVGA neuen Termin zu bestimmen.

    In der Sache selbst hätte der Räumungsschutzantrag hier auch nach landgerichtlicher Rechtsprechung wohl wenig Chancen.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Ich frage mich, ob die Rechtspflegerin überhaupt den eigentlichenTermin aufheben konnte. Die Terminsbestimmung der Räumung stellt doch lediglich eine verfahrensleitende Entscheidung des Gerichtsvollziehers dar. Er entscheidet unabhängig, wann und wie die künftige Vollstreckungsmaßnahme (Räumung) stattfinden wird. Unverhältnismäßige Terminierungen (Weihnachten, extrem langer Zeitraum etc.) sind mit der Erinnerung gem. § 766 ZPO anfechtbar. Gem. §§ 732 II, 765a ZPO wäre die Zwangsvollstreckung lediglich einstweilen einzustellen gewesen (natürlich erst nach Anhörung). Aufgrund dieser Einstellung wird der Gerichtsvollzieher dann den Räumungstermin aufheben müssen. Aufgehoben werden kann durch den Rechtspfleger m. E. nur eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die bereits erfolgt ist (Pfändung etc.) Da nunmehr die einstweilige Einstellung aus der Welt ist, obliegt es dem Gerichtsvollzieher, wann er die Räumung nunmehr durchführt. Sofern es ihm in den Kram passt, kann er durchaus den alten Termin wieder aufleben lassen. Ich denke, dass dem auch § 180 GVGA nicht entgegen steht, da die Schutzfrist für den Schuldner ja durch diesen bereits ausgenutzt worden ist. Zur Vermeidung weiterer Unsicherheiten würde ich allerdings den Gerichtsvollzieher bitten, zeitnah unter Beachtung der Fristen des § 180 GVGA neuen Termin zu bestimmen. In der Sache selbst hätte der Räumungsschutzantrag hier auch nach landgerichtlicher Rechtsprechung wohl wenig Chancen.

    Find ich gut.

  • Luftikus: Klingt sehr gut. :daumenrau Herzlichen Dank.

    Da sich der GV bereits auf den Standpunkt gestellt hat, aufgrund der Entscheidung des Gerichts - trotz Aufhebung des Ausgangsbescheids (!) - den Räumungstermin nicht durchzuführen, lässt sich diese Argumentation auch sehr gut hören bei einer Erinnerung gegen den GV, die ich wohl einlegen müsste. :)

  • Nicht ganz:

    Gem. Sachverhalt wurde nicht der Beschluss aufgehoben, sondern nur die im Beschluss erfolgte einstweilige Einstellung.

    Unabhängig davon ist ein aufgehobener Termin aufgehoben und bleibt das mE auch. Das hindert natürlich nicht an einer neuen Terminierung, die , soweit die Fristen noch genügen, natürlich zur selben Zeit bestimmt werden kann.

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  • sehe ich auch so, der alte Termin kann nur wieder genutzt werden, wenn die Fristen noch eingehalten werden könnten, was nicht der Fall ist.

  • Moin, folgender Fall:

    X bewohnte mit ihrem Lebensgefährten eine Wohnung, deren alleiniger Mieter der Lebensgefährte war. Nachdem der Lebensgefährte den Mietvertrag gekündigt und die Wohnung verlassen hatte, sollte X die Wohnung ebenfalls räumen. Diese weigerte sich, sodass der Vermieter eine Räumungsklage erhob.
    Da X nicht zum Besitz der Wohnung berechtigt war (aufgrund des fehlenden Mietverhältnisses), wurde diese zur Räumung der Wohnung verurteilt. Es wurde eine entsprechende Räumungsfrist gewährt.

    Am 05.07.19 ist die Räumung bereits durchgeführt worden, die X bewohnt mittlerweile eine Notunterkunft der Stadt. Nunmehr stellt der Rechtsanwalt der X einen Antrag auf Untersagung der Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Urteil (ist wohl als Räumungsschutzantrag auszulegen, da die Akte mir als Rpfl. ansonsten wohl nicht vorgelegt worden wäre).

    Als Begründung wird ausgeführt, dass die Zwangsvollstreckung zu untersagen sei, da die X aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage war und ist, die Wohnung zu räumen. Es liegen mehrere einfache Atteste von mehreren Ärzten vor, aus denen sich explizit ergibt, dass die Räumung der Wohnung der X nicht zuzumuten ist/war und dass die erfolgte Räumung sich negativ auf den Zustand der X ausgewirkt hat.

    Der Gläubigervertreter ist angehört worden. Dieser bezieht sich auf die bereits verstrichene Frist nach § 765 a Abs. 3 ZPO.

    Nach Angabe des Schuldnervertreters kam die Räumung für die X überraschend, da die Ankündigung der Räumung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei (der Zustellvermerk wurde nicht auf der Rückseite vermerkt und gestempelt; des Weiteren ist das Schreiben nicht im Briefkasten der X gefunden worden, sondern im Garten (?)). Da sie unter Schock stand, konnte sie den Antrag auf Gewährung von Räumungsschutz wohl nicht eher bzw. vor der Räumung stellen.

    Wie seht ihr das? Könnte ich überhaupt noch Räumungsschutz bewilligen? Die Räumung ist ja bereits durch und ich kann die X wohl kaum wieder in die Wohnung setzen. Ist eine Zurückweisung mit Hinweis darauf ausreichend?

    LG

  • Es kann ja eh nichts mehr passieren.

    Den Gl.-V. auf die Möglichkeiten §§ 769 I, II, 765a ZPO hinweisen und konkretisieren lassen, was gewollt ist; verbunden mit dem Hinweis, daß nichts davon erfolgversprechend ist. Ankündigen, daß ohne Äußerung die Sache als ... ausgelegt und nach Aktenlage verbeschieden wird.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Dafür, dass sie gesundheitlich nicht zur Räumung in der Lage war, wohnt sie ja jetzt schon ganz schön lange woanders. :teufel:

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  • Räumungsschutzantrag ist abgewiesen, aber Räumung vom LG nur mit Auflagen zugelassen.
    Gerichtsvollzieher vollstreckt ohne Beachtung der Auflagen. Der Beschluss des LG befindet sich in seinen Akten.
    Gl. hat nur den Räumungstitel zur Vollstreckung übersandt, ohne auf die bestehenden Auflagen hinzuweisen.

    Schuldner beantragt erneut Räumungsschutz, den ich im Hinblick auf die Missachtung der ergangenen Auflagen einstweilen bewilligt habe.

    Wer hätte denn hier besser aufpassen müssen?
    Hätte der Gläubiger auf die bestehenden Auflagen hinweisen müssen?
    Oder hätte der GV sie von Amts wegen berücksichtigen müssen?

  • Wie ist denn dieser Satz zu verstehen?

    Zitat

    Gerichtsvollzieher vollstreckt ohne Beachtung der Auflagen. Der Beschluss des LG befindet sich in seinen Akten.

    Hat der Gerichtsvollzieher geräumt oder nicht? :gruebel:
    Falls die Räumung abgeschlossen ist, kann der Schuldner natürlich keinen weiteren Räumungsschutzantrag stellen.

    Aber selbst wenn die Räumung noch bevorsteht, wäre aus meiner Sicht vorrangig Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen das Vorgehen des GVZ einzulegen (wegen Nichtbeachtung der durch das LG angeordneten Auflagen).

    Über den Räumungsschutzantrag wurde rechtskräftig entschieden. Dass der GVZ diese Entscheidung nicht richtig umsetzt bzw. dem Schuldner ggf. auch die Entscheidung des LG nicht gefällt, rechtfertigt m. E. keinen erneuten Räumungsschutzantrag, zumindest wenn dieser auf die gleichen Gründe gestützt wird.

  • Aber selbst wenn die Räumung noch bevorsteht, wäre aus meiner Sicht vorrangig Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen das Vorgehen des GVZ einzulegen (wegen Nichtbeachtung der durch das LG angeordneten Auflagen).

    So sehe ich das auch. Die Nichtbeachtung der Auflagen des Vollstreckungsgerichtes kann nur nach §766 ZPO gerügt werden. Es ist auch kein Grund für Vollstreckungsschutz.

  • Das war nicht meine Frage.

    aber eigentlich die Antwort darauf.

    Wenn die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nur unter bestimmten Auflagen zulässig ist, ist es Sache des Vollstreckungsorgans diese Auflagen zu beachten und ggfls. vom Gl. die für die Umsetzung der Auflagen erfoderlichen Kosten als Vorschuss anzufordern.
    Dem Vollstreckungsorgan waren die Auflagen ja auch bekannt.

    Insoweit kann eine Nichtbeachtung der Auflagen durch das Vollstreckungsorgan nur nach § 766 ZPO gerügt werden und nicht im Verfahren nach § 765a ZPO.
    Um welche Auflagen es sich handelt, würde mich auch interessieren, da man - bei dem, was mir gerade so einfällt . eigentlich ja erst am Räumungstag feststellen kann, ob die Auflagen beachtet wurden.

  • Um was für Auflagen handelt es sich denn?


    Die Räumungsankündigung wäre unter Beteiligung der Betreuungsstelle des LK zuzustellen gewesen.

    Ich entschuldige mich für die Frage und verabschiede mich aus dieser Diskussion, die mir nichts bringt.

    Mein letzter Beitrag in diesem Unterforum.

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