Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO

  • Hallo,

    die Vermieter/Gläubiger betreiben die Zwangsräumung einer Wohnung aus einem Versäumnisurteil. Die Mieter/Schuldner haben seit August 2012 (!) keine Miete mehr gezahlt, dann wurde Räumungsklage erhoben, VU ist seit dem 12.12.2012 rechtskräftig. Der GV hat Räumungstermin für den 23.01.2013 anberaumt, nun flattert mir ein Räumungsschutzantrag nach § 765 a ZPO rein. :mad:

    Die Schuldner tragen vor, sie haben eventuell ab Feb oder März 2013 eine Wohnung in Aussicht, außerdem haben sie zwei Kinder im Alter von 3 und 5 Jahren. Sonst keine weiteren Gründe.

    Vom Gericht wurde per Beschluss der Termin zur Räumung am 23.01.2013 bereits aufgehoben und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Ich bin echt sauer. :teufel: Da haben die Mieter seit 7 Monaten keine Miete gezahlt, stellen einen Umzug eventuell für Feb oder März in Aussicht und bekommen Räumungsschutz.

    Wie sehen das die anderen? Meines Erachtens kann es den Vermietern nicht zugemutet werden, dass die Mieter weiter für "lau" wohnen dürfen.
    Kann der Beschluss der Aufhebung der Vollstreckung für den 23.01.2013 bereits mit der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 RPFlG angegriffen werden? Ab man greift die sofortige Beschwerde?

    Danke!

  • Die neue Wohnung muss durch Vorlage des Mietvertrages belegt werden. Auflage bei Räumungsschutz ist immer die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Wird nicht pünktlich gezahlt, wird der 765er sofort aufgehoben. Davon abgesehen ist das Verfahren für unsere Verhältnisse rasant abgelaufen. Aber bei den Sch gelten wir auch als harte Hunde. Bis zum Termin hätte man auch erst anhören und dann einstellen können. Rechtsmittel wird nichts bringen, weil so langsam die Zeit weglaeuft. Ich hoffe, der Kollege ist auch im Forum und meldet sich.

    Einmal editiert, zuletzt von Recarinim (10. Januar 2013 um 16:34)

  • Die Schuldner tragen vor, sie haben eventuell ab Feb oder März 2013 eine Wohnung in Aussicht,

    Nach Blank, in: Schmidt-Futterer/Blank, 10. Aufl. 2011, Rn. 13 zu § 765 a ZPO, m. W. N. aus der Rspr., ist das ein Grund für den Räumungsschutz. Die Frage ist lediglich, mit welcher Detailtiefe hier die "Aussicht" auf ein neues Mietverhältnis im Antrag dargelegt wurde.

    Meines Erachtens kann es den Vermietern nicht zugemutet werden, dass die Mieter weiter für "lau" wohnen dürfen.

    !

    Der Umstand, dass Mietrückstände vorliegen, hindert nach Blank, in: Schmidt-Futterer/Blank, 10. Aufl. 2011, Rn. 18 zu § 765 a ZPO, den Räumungsschutz nicht. Das ist allerdings str. Da hier aber noch Kinder hinzukommen, scheint die Gewährung von Räumungsschutz nicht rechtswidrig (immer unter der Prämisse, wie substantiiert der Vortrag zum Nachfolgewohnraum war).

    Deine Frage nach dem Rechtsmittel werden die Rechtspfleger im Forum besser beantworten als ich.

  • Ein 765a-Beschluss kann auch mit Auflagen verbunden werden

    Aber - was ich mit meinem obigen Beitrag ausdrücken wollte - vermutlich nicht deshalb rechtswidrig und daher im Beschwerdeverfahren aufzuheben, weil die Auflage fehlte.

  • Wobei ich hier tatsächlich nur einstweilen eingestellt hätte, wenn die laufende Miete gezahlt worden wäre und die Rückstände spürbar reduziert worden wäre, eventuell hätte ich dann noch eine Verfallklausel eingebaut.

  • Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden? Das Gericht gab dem Antrag ohne Anhörung des Gläubigers statt und die Schuldner hatten auch weder einen Mietvertrag vorgelegt noch Gründe für eine Sittenwidrigkeit konkret dargelegt? Weder das Vorhandensein von Kindern noch ein Vortrag ohne Nachweis, eventuell eine Wohnung in Aussicht zu haben, rechtfertigen eine Einstellung und zwar auch nicht mit Auflagen.

    Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gemäß § 765a ZPO ist die sofortige Beschwerde.

  • Wurde der Sachverhalt vollständig wiedergegeben, insbesondere der Schuldnervortrag?

    Mir erschließt sich so nicht, weswegen 2 Wochen vor der Räumung ohne Anhörung des Gläubigers bereits die Entscheidung getroffen und der Termin aufgehoben wurde. Allein das könnte schon wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs...Entschuldigung BGH, ich meinte natürlich den Grundsatz des fairen Verfahrens...zur Aufhebung führen. Selbst 2 Tage vorher kann man noch anhören.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine kostenfreie Beherbung des Schuldners muss der Gläubiger nicht hinnehmen, wird keine Nutzungsentschädigung gezahlt, fällt § 765a ZPO aus (vgl. Hk-ZV/Bendtsen 2. Aufl. § 765a ZPO Rn. 59, LG Hamburg WuM 2007, 397 und viele mehr).
    Der Vortrag evtl. neuen Wohnraum in Aussicht zu haben reicht nicht aus, um die Anwendung des § 765a ZPO zu begründen, das Vorhandensein von Ersatzwohnraum ist nachzuweisen, vgl. LG Hildesheim NJW-RR 1995, 1164. Selbst das Vorhandensein von Ersatzwohnraum und die Notwendigkeit innerhalb kürzester Zeit umziehen zui müssen reicht nicht aus , vgl. Hk-ZV/Bendtsen aaO mwN). Den Schuldner trifft für ein derartiges Vorbringen eine Darlegungs- und ggf. Beweislast. Das Vorhandensein von Kindern begründet keine andere Sicht der Dinge

  • Wenn das der gesamte Sachvortrag gewesen ist, wäre der Antrag m. E. unbegründet gewesen, schon weil ein bestimmtes Lebensalter, sei es 3 oder 83, aus der Natur der Sache heraus keine Härte darstellen kann. Anderenfalls dürften Angehörige dieser Härtegruppen ja nie umziehen.
    Und kein Ersatzwohnraum ist eben auch kein Argument, sondern höchstens ein Grund, sich an die Kommune zu wenden.

  • wobei in unserem Bezirk gerade das Argument entfallen ist, dass der Sch NICHT obdachlos wird, weil die Stadt Ersatzwohnraum hat. Hat se im Moment nicht. Was hat einer meiner Sch deswegen gemacht? Hat im Atlan*** (da wo auch der Udo wohnt) ne Suite gemietet und so ziehmlich alles mitgenommen (Essen für 50 € pro Personen, Wellness...) was ging, bis man ihn dann nicht mehr mit dem Auto vom Parkdeck gelassen hat, weil er nicht einen müden Cent rausrücken wollte :eek:

  • Hat im Atlan*** (da wo auch der Udo wohnt) ne Suite gemietet und so ziehmlich alles mitgenommen (Essen für 50 € pro Personen, Wellness...) was ging, bis man ihn dann nicht mehr mit dem Auto vom Parkdeck gelassen hat, weil er nicht einen müden Cent rausrücken wollte :eek:

    :wechlach:Alle Achtung! So dreist muss man erst mal sein!

    Aber zum Fall:
    Habe ich das richtig verstanden? Der Kollege hat den Termin erst mal aufgehoben im Wege der Eilentscheidung nach § 765 a Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 732Abs. 2 ZPO, quasi bis zur Entscheidung über die Hauptsache?
    Sehr merkwürdig!
    Gegen diese Eilentscheidung (so eilig war´s doch noch gar nicht:gruebel:) ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Über die Erinnerung entscheidet - ggf nach Nichabhilfe - der Abteilungsrichter.

  • Die entscheidende Frage für den Gläubiger ist wohl, ob die Aufhebung des Räumunstermins wieder aufgehoben werden kann, sei es nach Rechtsmittel gegen den vorl. Einstellungsbeschluss oder durch Zurückweisung des 765a-Antrags. Sonst muss der GV unter Beachtung der Fristen neu terminieren und der Schuldner hat sein Ziel erstmal erreicht.

  • wobei in unserem Bezirk gerade das Argument entfallen ist, dass der Sch NICHT obdachlos wird, weil die Stadt Ersatzwohnraum hat. Hat se im Moment nicht. Was hat einer meiner Sch deswegen gemacht? Hat im Atlan*** (da wo auch der Udo wohnt) ne Suite gemietet und so ziehmlich alles mitgenommen (Essen für 50 € pro Personen, Wellness...) was ging, bis man ihn dann nicht mehr mit dem Auto vom Parkdeck gelassen hat, weil er nicht einen müden Cent rausrücken wollte :eek:

    Trotzdem ist es Sache der Kommune, die Obdachlosigkeit zu verhindern. Sollten tatsächlich keine anderen Wohnungen vorhanden oder zuweisbar sein, käme ggf. auch die Unterbringung in einer Notunterkunft in Betracht. Ferner hätte die Kommune auch die Möglichkeit der Widereinweisung des Schuldners in das Räumungsobjekt. Es sind folglich für die insoweit zuständige Behörde Möglichkeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorhanden.
    Ich hoffe doch ,dass dieser Urlaub des Schuldners in einem Luxushotel im Deinem Fall dem Schuldner nicht vom Steuerzahler finanziert wurde


  • Ich hoffe doch ,dass dieser Urlaub des Schuldners in einem Luxushotel im Deinem Fall dem Schuldner nicht vom Steuerzahler finanziert wurde


    Das Hotel hat erst einmal das Auto als Pfand genommen (dazu sage ich jetzt besser nichts) :teufel:

  • Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden? Das Gericht gab dem Antrag ohne Anhörung des Gläubigers statt und die Schuldner hatten auch weder einen Mietvertrag vorgelegt noch Gründe für eine Sittenwidrigkeit konkret dargelegt? Weder das Vorhandensein von Kindern noch ein Vortrag ohne Nachweis, eventuell eine Wohnung in Aussicht zu haben, rechtfertigen eine Einstellung und zwar auch nicht mit Auflagen.

    Das sehe ich genauso! Und wenn dann auch noch keine Nutzungsentschädigung gezahlt wird - siehe Vollstrecker.
    Im Übrigen fährt das Beschwerdegericht in meinem Beritt auch eine knallharte Linie: Selbst ein kurzzeitiger (doppelter) Umzug - zunächst in eine Obdachlosenunterkunft - ist zumutbar.

  • Habe ich den Sachverhalt richtig verstanden? Das Gericht gab dem Antrag ohne Anhörung des Gläubigers statt und die Schuldner hatten auch weder einen Mietvertrag vorgelegt noch Gründe für eine Sittenwidrigkeit konkret dargelegt? Weder das Vorhandensein von Kindern noch ein Vortrag ohne Nachweis, eventuell eine Wohnung in Aussicht zu haben, rechtfertigen eine Einstellung und zwar auch nicht mit Auflagen.

    Das sehe ich genauso! Und wenn dann auch noch keine Nutzungsentschädigung gezahlt wird - siehe Vollstrecker.

  • Außerdem wären zwei Wochen für eine Anhörung ohne Einstellung bei Weitem ausreichend. Bei einer neuen Wohnung kommen die Anträge oft genug deutlich später. Aber vielleicht gibt es bei dem AG ja weder Telefon noch Fax... ;)

  • Hat im Atlan*** (da wo auch der Udo wohnt) ne Suite gemietet und so ziehmlich alles mitgenommen (Essen für 50 € pro Personen, Wellness...) was ging, bis man ihn dann nicht mehr mit dem Auto vom Parkdeck gelassen hat, weil er nicht einen müden Cent rausrücken wollte :eek:

    :wechlach:Alle Achtung! So dreist muss man erst mal sein!

    Aber zum Fall:
    Habe ich das richtig verstanden? Der Kollege hat den Termin erst mal aufgehoben im Wege der Eilentscheidung nach § 765 a Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 732Abs. 2 ZPO, quasi bis zur Entscheidung über die Hauptsache?
    Sehr merkwürdig!
    Gegen diese Eilentscheidung (so eilig war´s doch noch gar nicht:gruebel:) ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Über die Erinnerung entscheidet - ggf nach Nichabhilfe - der Abteilungsrichter.

    Genau so!

    Hier der Tenor: "wird die ZV aus dem Titel xxxx wegen Räumung bis zu einer Entscheidung über den Vollstreckungsantrag einstweilen gem. §§ 765 a, 732 Abs. 2 ZPO eingestellt. Der für den 23.01.2013 anberaumte ZV-Termin wird aufgehoben." :mad: Es wird eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen gewährt.

    Ich will die vorläufige Entscheidung angreifen und dass der Termin aufrechterhalten bleibt. Du meinst Erinnerung? Hatte ich auch im Kopf. Argument, dass noch nicht einmal ein neuer Mietvertrag vorlegt wurde, sondern lediglich (eideststattlich versichert) glaubthaft gemacht wurde, dass der Abschluss für Beginn 01.02. oder 01.03. in Aussicht gestellt wurde.#

    Danke für die Einschätzung. :)

  • Der Sachverhalt ist jetzt genauer...und ich verstehe den Kollegen noch weniger.
    -es war genügend Zeit für eine Anhörung,
    -weswegen war Eilentscheidung geboten?,
    -mit der vorläufigen Entscheidung wurde doch nun die endgültige Entscheidung schon vorweg genommen, nämlich der Termin aufgehoben (hat der BGH nicht kürzlich was zur Terminsaufhebung im Rahmen des ZVG entschieden?). Und das wohl noch ohne Auflagen/Sicherheitsleistung,
    -unterschriebener Mietvertrag lag nicht vor.

    Ich meine der Termin ist weg, auch wenn der Beschluss aufgehoben wird oder der Antrag letztlich zurückgewiesen wird.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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