Hallo ihr Lieben,
nun bin ich zwar schon seit einigen Jahren fertige Rechtspflegerin, verfasse aber erst heute meinen ersten Beitrag hier im Forum. Asche auf mein Haupt Dafür ist er aber auch gleich recht lang geworden Mich würden mal eure Meinungen hinsichtlich der Prüfungsordnung der HWR Berlin im Fach Rechtspflege interessieren. Da mir immer wieder Klagen seitens der Anwärter in der Praxis zu Ohren gekommen sind, habe ich mir die Prüfungsordnung einmal in Ruhe angesehen und mit den Prüfungsordnungen der anderen Bundesländer verglichen. Da gibt es in der Tat erstaunliche Unterschiede:
I. Notenskalen
1.) Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt
In Berlin werden Noten auf einer Skala von 1-6 vergeben. Im Prinzip also wie in der Grundschule. Innerhalb der einzelnen Notenstufen findet eine weitere Unterteilung in 1+, 1, 1-, 1-2 statt, die letztlich aber keinen Einfluss auf die Gesamtnoten hat, aber dazu später.
2.) Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg Vorpommern, Sachsen, Thüringen, Hessen, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland
In diesen Bundesländern werden Noten auf einer Skala von 15 – 0 Punkten vergeben. Im Prinzip also wie im Abitur.
3.) Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen werden Noten auf einer Skala von 18 – 0 Punkten vergeben. Im Prinzip also wie im rechtswissenschaftlichen Studium.
Meines Erachtens bietet die Notenskala der HWR Berlin nicht genügend Differenzierungsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Leistungen der Studenten.
II. Bildung der Abschnittsnoten
1.) Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt
Das eigentlich Skandalöse stellt meines Erachtens aber die Berechnung der Abschnittsnoten an der HWR Berlin dar.
Gem. § 14 APORPfl findet nach jedem Ausbildungsabschnitt eine sog. Notenkonferenz statt. Ich zitiere § 14 III APORPfl:
(3) Die Konferenz berät über die Bewertung der Gesamtleistung des Studierenden. Die oder
der Vorsitzende der Konferenz fasst das Ergebnis der Beratung in einer Gesamtnote
zusammen. Als Gesamtnote ist eine der im Laufbahngesetz genannten Noten festzusetzen.
Die Gesamtnote ist der oder dem Studierenden schriftlich mitzuteilen und auf Wunsch
mündlich zu erläutern. Die oder der Studierende kann eine schriftliche Stellungnahme zu den
Personalakten abgeben.
Aus der Prüfungsordnung wird keineswegs ersichtlich in welcher Form die Ergebnisse der Klausuren zur Bildung der Abschnittsnote herangezogen werden. Stattdessen heisst es lediglich, dass über die Note beraten wird. Steht ein Student beispielsweise schriftlich auf 2,3 oder auf 3,3 dann bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Kandidat auch eine 2 oder 3 als Abschschnittsnote erhält. Ist die Konferenz der Meinung er oder sie hat vielmehr eine 3 oder 4 verdient, dann kann sie dem Studenten auch diese Note geben, trotz einer schriftlichen Leistung von 2,3 oder 3,3.
Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die in der Praxis angewendete Notenstufung der Klausuren in 1+, 1, 1- etc. bei der Bildung der Abschnittsnote Berücksichtigung findet. Aufgrund der im Laufbahngesetz genannten Noten kommt ferner erschwerend hinzu, dass eine 2,5 auf eine glatte 3 aufgerundet werden muss. Dies führt dazu dass ein Student mit 2,5 ebenso wie ein Student mit 3,4 eine 3 als Abschlussnote erhält. Dass eine 2,5 in einem anderen Notensystem jedoch ein Prädikat darstellt, wird hier nicht ersichtlich, da beide Studenten eine 3 erhalten.
Erstmal bis hier. Später schaue ich mir noch den Rest an