Hallo,
ich habe mal wieder einen Fall, in dem der Schuldner sämtliche Forderungen getilgt hat und auch die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Laut BGH kann der Schuldner dann einen Antrag auf vorzeitige Restscchuldbefreiung stellen ( IX ZB 214/04). Kann mir mal einer erklären, warum es noch eines gesonderten Antrags bedarf? Der Schuldner hat doch den Antrag auf RSB gestellt. Und es dürfte doch nur logisch sein, dass er in der obigen Konstellation RSB erteilt haben möchte. Mir ist das, ehrlich gesagt, etwas zu blöd, jetzt noch den Schuldner anzuschreiben und zu fragen, ob er auch wirklich RSB haben oder ob er doch lieber die nächsten 2 Jahre den pfändbaren Teil seines Einkommens nahezu zinslos auf dem TH-Konto für einen Unkostenbeitrag in Höhe von 119,00 € jährlich anlegen möchte ;).
Verlangt Ihr wirklich noch einen Antrag bzw. wird bei Euch noch ein solcher verlangt?