sorry, aber das ist ein alter BGH -Hut. Vergleich in der WVP bei Kostendeckung führt zu vorzeitiger RSB. Zur Methodik: Hentrich /Hollik, ZInsO 2014, 1641 m.w.N.
Klar, aber wer hat denn was von Kostendeckung geschrieben ?
Daher habe ich vorliegend neben der 2011er BGH-Entscheidung zum Vergleich wegen der ungedeckten Kosten noch das AG Göttingen herangezogen.
(Wie gesagt, es ging hier um eine so geringe Insolvenzforderung, die die Schuldnerin wahrscheinlich mit 10 x 10 € aus ihrem ALG II erledigt hat.
Wenn es nun auch wg. der Verfahrenskosten - bisher rd. 1.100 € - so weitergegangen wäre, hätten mitunter 500 € getilgt werden können und wären aber sinnfreie weitere 600 € in den folgenden 5 WP-Jahren hinzugekommen.)