Kosten Bewerter

  • Ein Problemchen, dass sich mir gerade stellt, ist folgendes: Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft wird eröffnet. IV schaltet ein Unternehmen zur Bewertung des Anlagevermögens ein. So weit, so schön. Jetzt (nach Abhaltung von BT und PT) schickt er mir in Kopie die Rechnung des Bewerters und bittet um einen Beschluss dergestalt, dass er die Kosten des Bewerters vorab der Masse entnehmen darf. Ich bin verwirrt, weil ich sowas noch nie hatte. Wie sind diese Kosten einzustufen? Für mich waren das immer Masseverbindlichkeiten, die der IV von sich aus zu berichtigen hat (wer die Musik bestellt...). Auf welcher Grundlage sollte ich so einen Beschluss erlassen können bzw.müssen? Jemand eine Idee :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Vielleicht behandelt der Verwalter diese Kosten als Kosten als seine Auslagen gemäß § 4 II InsVV? Und dann möchte er wohl eine Genehmigung wie beispielsweise bei der Haftpflichtversicherung (§ 4 III InsVV)?
    Ich würde dem dennoch schreiben, dass es sich um Masseverbindlichkeiten handelt und eine Genehmigung nicht notwendig ist.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Der Gedanke mit den Auslagen kam mir auch schon, fand ich aber nicht überzeugend.

    Ich auch nicht, aber der InsOVerwalter fand das wohl überzeugend...;)

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