Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall.
Die Erblasserin ließ in dem Monat ein notarielles Testament beurkunden (und einen Grundstückskaufvertrag vorbereiten), in dem auch eine Betreuung für sie angeregt wurde.
Es wird (zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung) eine Betreuung eingerichtet.
Im ärztlichen Gutachten, das etwa 3 Monate später erstellt wird, heißt es in Bezug auf den vorbereiteten Grundstückskaufvertrag, dass die Untersuchte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Monat X (Anmerkung von mir: dem Monat der Testamentserrichtung und der Vorbereitung des KV) ... nicht mehr geschäftsfähig war" und "sie nicht mehr in der Lage war, die Folgen ihrer Erklärungen vollumfänglich zu verstehen und sie fremden Einflüssen unterlag."
(Nur am Rande: Vom Testament ist im Gutachten keine Rede, vllt. weil die Untersuchte an Demenz litt und ihr Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt war.)
Mein Problem ist, dass ich erst nach der Testamentseröffnung von dem Betreuungsverfahren erfahren habe und es auch keine mir bekannten gesetzlichen Erben gibt (die hochbetagte Erblasserin war verwitwet und kinderlos, Geschwister sind und waren nicht vorhanden). Ermittlungen nach gesetzlichen Erben der 3. Erbordnung können sich ewig hinziehen, Ausgang ungewiss.
Grundbesitz ist vorhanden (vllt. auch schon nicht mehr, die GB-Berichtigung könnte schon stattgefunden haben), der erwähnte KV wurde nicht mehr abgeschlossen.
Mir nicht ganz klar, wie die Rechte der möglichen gesetzlichen Erben gewahrt werden können.
Kann eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden, weil von einer Nichtigkeit des Testaments auszugehen ist oder liegt eher ein Fall für eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (die gesetzlichen Erben, die von der Testamentseröffnung zu benachrichtigen sind) vor? Ich tendiere zu einer Lösung über § 1913 BGB.