Hallo zusammen!
Ich habe heute einen Fall, der etwas Fingerspitzengefühl benötigt -ich hoffe zumindest, dass es damit getan ist-
Die Erblasserin hat mit ihrem vorverstorbenen Ehemann 2 Erbverträge geschlossen. Hierbei haben sie sich gegenseitig eingesetzt. Bzgl. der Erbfolge nach dem Überlebenden wollten sie keine Bestimmungen treffen, jedoch soll die Schwester des Mannes ausgeschlossen sein.
Im Jahr 2002 (nach dem Tod des Mannes) ist die Frau zum Notar gegangen und hat dort ein Testament errichtet, in dem sie X einsetzt.
2004 teilt ihre Betreuerin (Rechtsanwältin) brav mit, dass die Betreute (=jetzt Erblasserin) ein Testament errichtet hat. Aus dem Gutachten zum Betreuungsverfahren ging jedoch hervor, dass die Betreute geschäftsunfähig sei. Das Gutachten ist einen Monat nach Testamentserrichtung erstellt worden.
Es gibt gesetzliche Erben, von denen eine bereits nach dem genauen Datum des letzten Testaments gefragt hat. Also kann man vermuten, dass sie was ahnt, riecht, etc.
Meine Fragen:
1. Kann ich (quasi ungefragt) das Schreiben der Betreuerin zusammen mit den Eröffnungsunterlagen mitschicken? Damit also sowohl an den eingesetzten Erben als auch an die gesetzlichen Erben.
2. Kann ich im Eröffnungsprotokoll den Hinweis aufnehmen, dass Zweifel an der Gültigkeit des Testaments bestehen?
Grundsätzlich wird die Wirksamkeit ja erst im ES-Verfahren geprüft, aber da es sich hier um ein not. Testament handelt, käme es ggfs. nicht dazu. Und darauf vertrauen, dass die gesetzl. Erben schnell reagieren, mag ich auch nicht. Ich hab bisher immer nur "Formwirksamkeitszweifel" ins Protokoll mit aufgenommen. Darf ich mich auch bzgl. der Geschäftsfähigkeit äußern?