Bedingung im UVK-Titel und Klausel nach §726 - wer beachtet die BGH-Entscheidung?

  • Jedenfalls findet sich im Beipielfall nach dem genannten Passus z. B. der Eintrag "Unterhalt... beginnend ab 01.11.2016 in Höhe von 100 Prozent..." Außerdem wird im Vordruck die Verzinsung des rückständigen Betrages X beantragt. In der beiliegenden Zahlungsbestätigung werden Unterhaltsvorschuss-Zahlungen für November 2016 bis einschließlich April 2019 bestätigt, die die Summe X ergeben.

    Würdet ihr solche Anträge so auslegen, dass auch die Festsetzung der künftig (mutmaßlich) geleisteten Unterhaltsvorschuss-Zahlungen gewünscht wird?


    Aus meiner Sicht gibt es da nichts auszulegen. Es ist die Festsetzung von Unterhalt beginnend ab dem 01.11.2016 beantragt. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Rückstände geltend gemacht werden, kann ich da nicht erkennen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Jedenfalls findet sich im Beipielfall nach dem genannten Passus z. B. der Eintrag "Unterhalt... beginnend ab 01.11.2016 in Höhe von 100 Prozent..." Außerdem wird im Vordruck die Verzinsung des rückständigen Betrages X beantragt. In der beiliegenden Zahlungsbestätigung werden Unterhaltsvorschuss-Zahlungen für November 2016 bis einschließlich April 2019 bestätigt, die die Summe X ergeben.

    Würdet ihr solche Anträge so auslegen, dass auch die Festsetzung der künftig (mutmaßlich) geleisteten Unterhaltsvorschuss-Zahlungen gewünscht wird?


    Aus meiner Sicht gibt es da nichts auszulegen. Es ist die Festsetzung von Unterhalt beginnend ab dem 01.11.2016 beantragt. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur Rückstände geltend gemacht werden, kann ich da nicht erkennen.

    So sehe ich es grundsätzlich auch. Bei uns kam jedoch oft heraus, dass mit dieser Formulierung nur Unterhaltsrückstand geltend gemacht werden sollte. Daher frage ich nun nach.

  • Jedenfalls findet sich im Beipielfall nach dem genannten Passus z. B. der Eintrag "Unterhalt... beginnend ab 01.11.2016 in Höhe von 100 Prozent..." Außerdem wird im Vordruck die Verzinsung des rückständigen Betrages X beantragt. In der beiliegenden Zahlungsbestätigung werden Unterhaltsvorschuss-Zahlungen für November 2016 bis einschließlich April 2019 bestätigt, die die Summe X ergeben.

    Würdet ihr solche Anträge so auslegen, dass auch die Festsetzung der künftig (mutmaßlich) geleisteten Unterhaltsvorschuss-Zahlungen gewünscht wird?


    Aus meiner Sicht gibt es da nichts auszulegen. Es ist die Festsetzung von Unterhalt beginnend ab dem 01.11.2016 beantragt. ....


    Dann halte ich die Handhabung einer der hiesigen Antragstellervertreter allerdings eigentlich für falsch. Ist nur die Frage, wer es verkehrt macht, ob der Beistand als Vertreter des Kindes oder die Unterhaltsvorschusskasse.

    Zur Verdeutlichung noch einmal der Unterschied an einem Beispiel:

    keine oder nur teilweise Unterhaltszahlung durch Kindesvater im Zeitraum 01.11.2016-30.04.2019, Antragseingang im vereinfachten Verfahren jeweils am 03.05.2019


    Variante a): kein Unterhaltsvorschuss gezahlt, Antrag daher durch JA als Beistand im Namen des Kindes

    In Feld 7 "beginnend ab" wird der 01.05.2019 vermerkt, die Rückstände vom 01.11.2016-30.04.2019 erscheinen in einer Anlage zum Antrag.

    Variante b): Unterhaltsvorschuss wurde gezahlt, Antrag daher durch UVK

    In Feld 7 "beginnend ab" wird der 01.11.2016 vermerkt, die Rückstände vom 01.11.2016-30.04.2019 erscheinen in einer Anlage zum Antrag.

    Ob damit auch künftiger Unterhaltsvorschuss tituliert werden soll? :gruebel:


    Eine der beiden Varianten müsste man hinsichtlich des Datums "beginnend ab..." als unzutreffend/falsch einstufen, oder? :gruebel:

    Wie sehen denn bei euch die Anträge im vereinfachten Verfahren aus?

  • Bei Variante a) würde ich annehmen, dass keine Rückstände beantragt sind.

    Wenn man sich das Formular ansieht, dann ergibt sich schon aus der Formulierung des rechten Feldes unter Nr. 7, dass der Vordruckersteller davon ausgeht, dass mit "beginnend ab" auch rückständige Zeiträume gemeint sind.

    Sofern dann also kein "Enddatum" aus dem Antrag ersichtlich ist, ist eine Festsetzung des Unterhalt, der seit dem "beginnend ab" Datum geschuldet wird und der künftig noch anfallen wird, beantragt.

    Die Anlagen würden mich da allenfalls insoweit interessieren, als es um die Darlegung der Aktivlegitimation geht (wegen des Übergang nach § 7 UVG zum Beispiel).

    Ulf

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