Bedingung im UVK-Titel und Klausel nach §726 - wer beachtet die BGH-Entscheidung?

  • Dann kann sich der Gesetzgeber ja auch mal positionieren, wie er sich das zugunsten der zukünftig übergeleiteten Unterhaltsansprüche nun genau vorstellt.

    Ich fürchte selbst dann würde das OLG Hamm in einer Entscheidung, die eigentlich nur indirekt mit der Sache zu tun hat, einige Seiten Platz in der Begründung finden, wonach doch alles ganz anders sein müsste.

    Der einzige praktikable Ausweg für den Gesetzgeber scheint mir zu sein, eine GbR zu gründen und diese mit der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu beauftragen. Die Chancen stehen gut, dass dann die Rechtsprechung keine Bedenken mehr sieht. :D

  • Letztendlich bleibt es dabei, dass eine Klärung des Ausgangsproblems durch den Rechtspfleger nicht erfolgen kann, da in dem vereinfachten Unterhaltsverfahren die Beschwerde insoweit nicht zulässig ist, mithin auf Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Rechtspflegers der Richter des Familiengerichts endgültig entscheidet.

    Die Änderung der TSJ-Formulare (Beitrag #1) ist aufgrund der Entscheidung des OLG Hamm erfolgt (entsprechende Mitteilung erschien beim Update bzw. wenn man sich die Änderungen der Formulare im FamFG-Bereich angezeigt hat). Auf Nachfrage beim OLG Hamm wurde die OLG Hamm-Entscheidung später veröffentlicht (zunächst http://www.nrwe.de; anschließend Einstellung bei Juris usw.).

    Die Entscheidung des OLG Hamm ist nicht in einem normalen Unterhaltsverfahren ergangen, mithin hat sich das OLG Hamm nicht entscheidungserheblich mit der Sache befasst.

    Eine anschließende Rücksprache mit einer hiesigen Familienrichterin hat ergeben, dass normale Unterhaltsverfahren, in denen auch zukünftige UVG-Leistungen tituliert werden, relativ selten sind. Die Anträge werden insoweit bisher nicht weiter problematisiert. Mithin werden hier in normalen Unterhaltsverfahren die Anträge durch die zuständige Behörde ohne aufschiebende Bedingung gestellt und die Beschlüsse ohne aufschiebende Bedingung erlassen (soweit es zukünftige Leistungen betrifft, tritt der Antragsteller im Wege der Prozessstandschaft auf).

    Fazit: Eine obergerichtliche Klärung durch den Rechtspfleger ist nicht möglich, eine obergerichtliche Klärung durch den Richter in normalen Unterhaltsverfahren ist wohl größtenteils nicht beabsichtigt (jedenfalls im hiesigen Bezirk) und wird wohl auf absehbarer Zeit nicht erfolgen.

  • Möchte das Thema noch einmal hervorholen...

    Werde jetzt neu/mal wieder auch FH-Sachen bearbeiten und bin beim "Einlesen" auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.02.2014 gestoßen.
    Danach lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen keine zwingende Notwendigkeit für die Aufnahme der Bedingung bei künftigen Leistungen herleiten.
    Auch in den Richtlinien zu § 7 UVG (RL Nr. 7.1.3.) steht, dass der Unterhalt ohne Bedingung festzusetzen ist.

    Bisher wurde hier die Bedingung und Befristung aufgenommen - mit der Folge einer Flut von Klauselanträgen nach § 726 ZPO, was sich nach dem Wegfall der Befristung noch deutlich steigern würde, ohne, dass dies in den Pensen irgendwie zählen würde. Der hiesige Eureka-Vordruck gibt die Bedingung im Titel vor, aber das muss man ja nicht so hinnehmen...

    Mich würde daher interessieren, wie andere Gerichte das handhaben und ob evtl. eine Änderung durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf eingetreten ist.

  • Ich kenne jetzt zwar die Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht, aber m.E.n. dürfte sich die Frage der Bedingung durch die Änderung des UVG erledigt haben:


    (aus der BT-Drucksache)

    § 7 wird wie folgt geändert:

    • a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen" gestrichen und die Wörter "künftige Leistungen" werden durch die Wörter "einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung" ersetzt.


    [neu also:]

    (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

    • b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:


    (5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des
    nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9
    Absatz 2 beizufügen."

    aus der Gesetzesbegründung:

    Zu Buchstabe a
    Macht das Land Unterhaltsansprüche für die Zukunft gerichtlich geltend, wird derzeit nach der Rechtsprechung der laufende Unterhalt vielfach nur unter der Bedingung festgesetzt, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden (s. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2010, Az. 5 WF 151/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Mai 2006, Az. 15 WF 110/06). Dies führt dazu, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens für die Klauselerteilung gegenüber dem Vollstreckungsgericht fortlaufend nachzuweisen ist, dass Unterhaltsvorschuss tatsächlich geleistet wurde und damit die Bedingung eingetreten ist (§§ 120 FamFG, 726 ZPO). Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Durch die Änderung soll verdeutlicht werden, dass die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Zukunft nicht durch die Erbringung der Leistung bedingt ist, sondern eine entsprechende Bewilligung der Leistung ausreicht. Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsverpflichtung als unbedingter Zahlungstitel auszusprechen ist.


    Zu Buchstabe b
    Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2016 (Az. VII ZB 67/13) ist nach geltendem Vollstreckungsrecht beim Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner die privilegierte Vollstreckung allein auf Grundlage eines im Mahnverfahren erwirkten Vollstreckungstitels nicht zulässig, da die Einordnung als Unterhaltsanspruch hierbei allein auf der gerichtlich nicht überprüften Angabe des Gläubigers beruht.
    Mit der Änderung wird dem Land im Rahmen des Rückgriff des Unterhaltsvorschutzgesetz nun ermöglicht, auch aus Vollstreckungsbescheiden die privilegierte Vollstreckung zu betreiben, so dass gemäß § 850d der Zivilprozessordnung über die Pfändungsgrenzen des § 850c der Zivilprozessordnung hinaus in das Einkommen des Schuldners vollstreckt werden darf. Erforderlich ist hierfür die Beifügung eines Nachweises in Gestalt des Bewilligungsbescheids nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes."


    Buchstabe b) ist jetzt eher interessant für die Vollstreckungsrechtspfleger, aber aus der Begründung zu a) ergibt sich, dass eine Bedingung nun nicht mehr zu titulieren ist.

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Die hiesige Vordruckstelle hat die Beschlüsse überarbeitet. Zu unserer Verblüffung sieht das jetzt so aus:

    "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung,dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbrachtwerden, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebens­jahres des Kindes,über die Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes hinaus jedoch nur,soweit die Bedingungen des § 1 Abs. 1a S. 1 desUnterhaltsvorschussgesetzes erfüllt sind."

    Nach allem, was wir nach der Gesetzesänderung gefunden haben, hielten wir unbedingte Titel für richtig und haben entsprechend eine Klausel erteilt.

    Erlasst Ihr unbedingte Titel? Falls Ihr die Bedingung aufnehmt: wie haltet Ihr es mit der Klausel?

    Danke für Rückmeldungen!

  • Nun ja. Spannend!

    Der Wille des Gesetzgebers geht m.E. ganz klar dahin, dass eine unbedingte Titulierung auf die UVK möglich sein soll. Das ergibt sich aus der Begründung der Gesetzesänderung.

    Allerdings ist die Umsetzung leider wieder mal ein wenig missglückt, denke ich. Der Übergang des Anspruchs erfolgt nämlich weiterhin "in Höhe der Unterhaltsleistung" und hängt damit letztlich wieder an Bedingungen.

    Ich persönlich halte es aufgrund der eindeutigen Aussagen in der Gesetzesbegründung dazu aber für durchaus vertretbar, den Gesetzestext "auszulegen" und unbedingt zu titulieren. Folge wäre dann eine einfache Klausel.

    Tituliert man - was natürlich ebenfalls vertretbar sein dürfte - hingegen nur bedingt, kann natürlich keine einfache Klausel erteilt werden. Folge wäre dann, dass eine Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderlich wäre.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung,dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbrachtwerden, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebens*jahres des Kindes,über die Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes hinaus jedoch nur,soweit die Bedingungen des § 1 Abs. 1a S. 1 desUnterhaltsvorschussgesetzes erfüllt sind."

    Dieser Passus ist bei uns jetzt auch in den Vordrucken enthalten:mad:.
    In Ziffer 7.1.3. der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien zu § 7 UVG heißt es:
    Im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung ist der Unterhalt ohne die Bedingung der tatsächlichen Erbringung der Unterhaltsleistung festzusetzen, so dass diese im Vollstreckungsverfahren nicht nachgewiesen werden muss, sondern allein die Bewilligung ausreicht.

    Hatte daher jetzt immer die "alte" Bedingungsklausel gelöscht und die neuen Titel unbedingt und unbefristet erlassen. Und würde das eigentlich auch weiterhin so machen wollen.

    Wie machen alle anderen das jetzt?

  • Wie machen alle anderen das jetzt?

    Tja, was soll ich sagen: Hier gab es insoweit noch nie irgendwelche Bedingungen, sowohl im VUV als auch in allen Richter-Verfahren. Es mag sein, dass das früher als bedenklich einzuordnen gewesen wäre, entsprechend der neuen Vorschriften muss man aber wohl überhaupt keine Bedenken mehr haben.

    Was früher angeht, frage ich mich jetzt, wie eigentlich bei Klauselerteilungen der Nachweis gemäß bzw. in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO erbracht wurde, dass eine Zahlung erfolgt ist.

  • Was früher angeht, frage ich mich jetzt, wie eigentlich bei Klauselerteilungen der Nachweis gemäß bzw. in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO erbracht wurde, dass eine Zahlung erfolgt ist.


    Durch eine gesiegelte Bestätigung der Kasse.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Huhu,

    ich bräuchte mal euren Rat. Ich habe die Gesetzesänderung leider erst etwas später mitbekommen. Bei uns werden keine Bedingungen mehr aufgenommen. Jedoch gibt es noch einige Titel neueren Datums mit der Bedingung. Die UVK legte mir den Titel vor mit der Bitte um "Streichung des Passus". RM-Frist natürlich verstrichen. Ich sehe keine Möglichkeit dies zu ändern. Habt ihr eine Idee?

    Danke für eure Hilfe
    Smilodon

  • Bei uns werden die Titel für die UV-Kasse seit der Änderung auch ohne Bedingung erlassen, diese komische "neue Klausel", die Eureka vorgibt, wird rausgelöscht.

    Bei Anträgen durch das Jobcenter hatte ich bislang noch die Bedingung beibehalten, dass die Festsetzung unter der Bedingung erfolgt, dass Leistungen erbracht werden. Jetzt bezieht sich das Jobcenter auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21.02.2014 und möchte das analog angewandt haben, so dass für das Jobcenter auch ganz ohne Bedingung festgesetzt werden soll.

    Ich bin unschlüssig, ob das geht... ??

    Hat da jemand Erfahrungen?

    Danke!

  • Hat keiner Erfahrungen damit? :confused:


    Hast du mal ein Aktenzeichen der Entscheidung des OLG Düsseldorf oder eine Fundstelle? :gruebel:

    (Anträge des Jobcenters auf Festsetzung im vereinfachten Verfahren sind mir noch nicht untergekommen. Zumindest bei uns scheint das Jobcenter sich lieber die für das Kind ergangenen Titel umschreiben zu lassen.)

  • Hätte man.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • "Die Festsetzung erfolgt unter der Bedingung,dass künftig tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbrachtwerden, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebens*jahres des Kindes,über die Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes hinaus jedoch nur,soweit die Bedingungen des § 1 Abs. 1a S. 1 desUnterhaltsvorschussgesetzes erfüllt sind."

    Dieser Passus ist bei uns jetzt auch in den Vordrucken enthalten:mad:.
    In Ziffer 7.1.3. der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen Richtlinien zu § 7 UVG heißt es:
    Im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung ist der Unterhalt ohne die Bedingung der tatsächlichen Erbringung der Unterhaltsleistung festzusetzen, so dass diese im Vollstreckungsverfahren nicht nachgewiesen werden muss, sondern allein die Bewilligung ausreicht.

    Hatte daher jetzt immer die "alte" Bedingungsklausel gelöscht und die neuen Titel unbedingt und unbefristet erlassen. Und würde das eigentlich auch weiterhin so machen wollen.

    ....


    Bei uns wird in derartigen Fällen auch unbedingt und unbefristet tituliert.

    Allerdings frage ich mich gerade, ob das überhaupt alle UV-Kassen möchten? :gruebel: (Die hiesigen Anträge lassen das aus meiner Sicht nicht so wirklich sicher erkennen.)


    häufiges Beispiel bei uns:

    Antrag der UVK ist gerade eingegangen, als Antragsteller wurde das hiesige Bundesland vermerkt.

    Es wird das übliche Formblatt verwendet, das aus meiner Sicht bereits nicht so richtig für die Festsetzung zu Gunsten der UVK passt. Schließlich findet sich in diesem folgender Passus: "Es wird beantragt, den Unterhalt, den der/die Antragsgegner/in an das Kind zu zahlen hat, im vereinfachten Verfahren wie folgt festzusetzen:" (Gewollt ist ja durch die UVK aber sicher die Festsetzung zu Gunsten des Bundeslandes und nicht des Kindes? :gruebel:)

    Jedenfalls findet sich im Beipielfall nach dem genannten Passus z. B. der Eintrag "Unterhalt... beginnend ab 01.11.2016 in Höhe von 100 Prozent..." Außerdem wird im Vordruck die Verzinsung des rückständigen Betrages X beantragt. In der beiliegenden Zahlungsbestätigung werden Unterhaltsvorschuss-Zahlungen für November 2016 bis einschließlich April 2019 bestätigt, die die Summe X ergeben.

    Würdet ihr solche Anträge so auslegen, dass auch die Festsetzung der künftig (mutmaßlich) geleisteten Unterhaltsvorschuss-Zahlungen gewünscht wird?

    (Der Unterschied zu hiesigen Anträgen zu Gunsten des Kindes mit dem JA als Beistand besteht darin, dass in letzteren immer der nächste Monatserste bei "Unterhalt beginnend ab..." eingetragen wird und sich die Rückstände vom Tag X bis zum Monat bei Antragseingang aus einer Anlage ergeben. Bei Anträgen mit dem JA als Beistand weiß man daher sicher, dass es nicht nur um die Festsetzung von Rückständen gehen soll.)

    Ich bin auf eure Meinungen gespannt.

  • @ Frog:

    Das Problem haben wir hier auch. Ich frage dann eigentlich immer beim Jobcenter nach, ob nur rückständiger Unterhalt geltend gemacht werden soll. Manchmal ist tatsächlich nur rückständiger Unterhalt gewollt, manchmal auch laufender. Aber finde die Eintragung in dem Formular auch sehr unglücklich.

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