Verlängerung des Erbbaurechts mit Vorkaufsrechts

  • Kann mir jemand sagen, wie der Verlängerung des Vorkaufsrechts, das für die Dauer des Erbbaurechts besteht, eingetragen wird?
    Ich hatte einen solchen Fall noch nicht, beabsichtige aber hinsichtlich der Verlängerung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch die Verlängerung in der Veränderungsspalte zu Abteilung 2 und im Erbbaugrundbuch in der Zuschreibungsspalte zum Bestandsverzeichnis einzutragen.

    Ergibt sich daduch auch automatisch die Verlängerung des Vorkaufsrechts oder muss diese explizit eingetragen werden?

  • Das auf die ursprüngliche Dauer des Erbbaurechts bestellte Vorkaufsrecht verlängert sich nicht von selbst. Es muss daher ebenso geändert (erweitert) werden wie das Erbbaurecht als solches.

    Im Hinblick auf das Erbbaurecht ist vorsorglich zu bemerken, dass auch die "Verlängerung" den ersten Rang am Grundstück erhalten muss.

  • Wie Cromwell. Eine erneute Befristung des am Erbbaurecht lastenden subjektiv-dinglichen und befristeten Vorkaufsrechts muss vereinbart und in das Grundbuch eingetragen werden.

  • Meine Ausführung bezieht sich auf subjektiv-dinglich und befristete Vorkaufsrechte im Allgemeinen.

    Sollte in deinem Fall sowohl an dem Erbbaugrundstück im Rang nach dem Erbbaurecht als auch am Erbbaurecht selbst jeweils ein Vorkaufsrecht zugunsten des jeweiligen Erbbauberechtigten bzw. zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers lasten, so ist für beide Vorkaufsrechte eine Inhaltsänderung zu vereinbaren und diese in die entsprechenden Grundbücher einzutragen. Sollten am Grundstück oder am Erbbaurecht im Rang nach dem jeweiligen Vorkaufsrecht noch weitere dingliche Rechte lasten, so ist deren Zustimmung zu der Inhaltsänderung erforderlich.

  • Seht ihr das wirklich so. Die Vorkaufsrechte sind ja gerade nicht in gleicher Weise befristet, wie das Erbbaurecht. Also nicht z.B. "auf die Dauer von 50 Jahren ab dem Tag der Eintragung". So sind sie einfach vom Bestehen des Erbbaurechts abhängig. Die Vorkaufsrechte erlöschen auch nicht bei Eintritt eines bestimmten Kalendertages, sondern mit dem eines bestimmten Ereignisses. Wird das Erbbaurecht verlängert, zögert sich das Ereignis eben noch ein bißchen hinaus.

  • Seht ihr das wirklich so. Die Vorkaufsrechte sind ja gerade nicht in gleicher Weise befristet, wie das Erbbaurecht. Also nicht z.B. "auf die Dauer von 50 Jahren ab dem Tag der Eintragung". So sind sie einfach vom Bestehen des Erbbaurechts abhängig. Die Vorkaufsrechte erlöschen auch nicht bei Eintritt eines bestimmten Kalendertages, sondern mit dem eines bestimmten Ereignisses. Wird das Erbbaurecht verlängert, zögert sich das Ereignis eben noch ein bißchen hinaus.

    Wie in Pullmoll´s Fall die Befristung/auflösende Bedingung der Vorkaufsrechte genau formuliert ist, ist aufgrund der Falldarstellung nicht bekannt. Ob im vorliegenden Fall ein Endtermin vereinbart oder der Eintritt eines bestimmten Ereignisses gewählt wurde, kann uns Pullmoll bestimmt noch einmal mitteilen.

    Die von 45 beschriebene Fallkonstellation ist natürlich auch denkbar. Die Vorkaufsrechte würden dann durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung erlöschen. Die auflösende Bedingung wäre dann hier der zeitliche Ablauf des Erbbaurechts. Die Bedingung bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

  • und sind sicherlich -wie früher hier auch- unbefristet bzw. ohne Bedingung im Grundbuch eingetragen....

    Aus meiner Sicht ist bei den Vork-Rechten keine Grundbucheintragung notwendig.

  • Wie 45 und bernstein!

    In der Regel sind die Rechte m.E. allenfalls auflösend bedingt für den Fall des Erlöschens des Erbbaurechts. Wird das Erbbaurecht verlängert, tritt die aufl. Bedingung nicht bzw. erst später ein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es kommt darauf an, wie man den bisherigen Inhalt der Vorkaufsrechte interpretiert. Wird ein Erbbaurecht auf 50 Jahre bestellt und gleichzeitig werden am Grundstück und am Erbbaurecht die üblichen Vorkaufsrechte eingetragen, die "auf die Dauer des Erbbaurechts" bestehen sollen, dann bestehen die Vorkaufsrechte nach meiner Ansicht nur bis zum ursprünglichen Ablaufzeitpunkt des Erbbaurechts, sodass die Vorkaufsrechte in diesem Zeitpunkt erlöschen, obwohl das Erbbaurecht aufgrund seiner "Verlängerung" noch fortbesteht. Ich sehe keinen rechtlichen Anhaltspunkt für die Erwägung, dass sich die Vorkaufsrechte quasi von selbst verlängern, ganz abgesehen davon, dass dies auch rangrechtlich äußerst problematisch wäre.

  • Wenn man es so sieht, klar.

    Ich sehe es aber wie gesagt anders herum. Die Vorkaufsrechte sind nicht befristet sondern nur auflösend bedingt für den Fall des Erlöschens des Erbbaurechts. Dann ist es aber egal, ob die auflösende Bedingung nach 50, 75 oder 99 Jahren oder noch später oder gar niemals eintritt. Das Recht besteht einfach fort, so lange das ErbbauR nicht erloschen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aber dass die Vorkaufsrechte auf das Bestehen der Erbbaurechte befristet sind, liegt doch in der Natur der Dinge! Erlischt das Erbbaurecht, erlischt auch das an ihm bestellte Vorkaufsrecht und des weiteren auch das Vorkaufsrecht am Grundstück, weil es keinen jeweiligen Erbbauberechtigten als Berechtigten mehr gibt. Das wäre demnach alles auch so, wenn es nicht explizit vereinbart wäre. Und genau an diesem Punkt knüpfte ich an, als ich ausführte, dass sich die auf die ursprüngliche Dauer des Erbbaurechts bestellten Vorkaufsrechte nicht von selbst verlängern.

  • Es kommt darauf an, wie man den bisherigen Inhalt der Vorkaufsrechte interpretiert.

    Kommt man im Wege der Auslegung dazu, dass die Vorkaufsrechte an dem Tag erlöschen sollen, an dem ursprünglich auch das Erbbaurecht erlöschen sollte, müßten sie nun ebenfalls verlängert werden. Und darin allein könnte m.E. schon der Grund liegen, weshalb man die Befristung der Vorkaufsrechte nicht ebenso gefaßt hat, wie die des Erbbaurechts. Da liegt es näher, die Befristung auf "die Dauer des Erbbaurechts" (ohne bestimmten Endtermin) wörtlich zu nehmen.

    Aber dass die Vorkaufsrechte auf das Bestehen der Erbbaurechte befristet sind, liegt doch in der Natur der Dinge!

    Also nur eine Rechtsbedingung? Als lediglich klarstellender Hinweis? Scheint mir am wahrscheinlichsten. Im Schöner/Stöber sind Mustervertrag- und Eintragung mit der gleichen "Befristung/Bedingung" versehen. Ausführungen dazu habe ich nicht gefunden. Hab`allerdings auch nicht besonders intensiv danach gesucht.

  • Kurze Frage zu diesem Thema: Muss das Vorkaufsrecht beid er Verlängerung des Erbbaurechts im Rang zurücktreten? Brauche ich eine entsprechende Bewilligung?

  • Es geht hier aber nicht um die Bewilligung des Vorkaufsberechtigten wegen einer Inhaltsänderung, sondern um dessen Rangrücktritt, damit das Erbbaurecht auch im Hinblick auf den Verlängerungszeitraum die erste Rangstelle erhält. Und eine Rangänderung muss natürlich - wie auch sonst - im Grundbuch eingetragen werden.

    Für die Rangfrage ist nicht von Belang, wer Inhaber der beteiligten Rechte ist.

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