Nehmen wir andere Beispiele:
Es sind III/1 und III/2 eingetragen und bei III/1 wird eine haftungsverschärfende Inhaltsänderung eingetragen. Wenn III/2 insoweit nicht im Rang zurücktritt, hat die Änderung bei III/1 Rang nach III/1.
Gleiches gilt, wenn bei III/1 die Zinsen erhöht werden oder eine zusätzliche Nebenleistung vereinbart wird, nur dass es eben nicht um Inhaltsänderungen, sondern um teilweise Neubestellungen geht.
In II/1 ist ein befristeter Nießbrauch eingetragen, im Rang danach noch andere Rechte. Soll die Laufzeit des Nießbrauchs - also dessen Befristung - nun verlängert werden, kann die Verlängerung nur Rang nach den nachfolgenden Rechten erhalten, sofern diese nicht insoweit im Rang zurücktreten. Mit anderen Worten: Bis zum Ablauf der ursprünglichen Befristung hat der Nießbrauch Vorrang und ab Beginn des Verlängerungszeitraums hat er Rang nach diesen anderen Rechten.
Ich sehe nicht, weshalb dies beim Verhältnis Erbbaurecht und Vorkaufsrecht anders sein sollte. Im Gegenteil: Das Gebot der ersten Rangstelle für das Erbbaurecht besagt nicht nur, dass der Rangrücktritt des Vorkaufsrechts erfolgen kann, sondern sogar, dass er erfolgen muss.