Verlängerung des Erbbaurechts mit Vorkaufsrechts

  • Nehmen wir andere Beispiele:

    Es sind III/1 und III/2 eingetragen und bei III/1 wird eine haftungsverschärfende Inhaltsänderung eingetragen. Wenn III/2 insoweit nicht im Rang zurücktritt, hat die Änderung bei III/1 Rang nach III/1.
    Gleiches gilt, wenn bei III/1 die Zinsen erhöht werden oder eine zusätzliche Nebenleistung vereinbart wird, nur dass es eben nicht um Inhaltsänderungen, sondern um teilweise Neubestellungen geht.

    In II/1 ist ein befristeter Nießbrauch eingetragen, im Rang danach noch andere Rechte. Soll die Laufzeit des Nießbrauchs - also dessen Befristung - nun verlängert werden, kann die Verlängerung nur Rang nach den nachfolgenden Rechten erhalten, sofern diese nicht insoweit im Rang zurücktreten. Mit anderen Worten: Bis zum Ablauf der ursprünglichen Befristung hat der Nießbrauch Vorrang und ab Beginn des Verlängerungszeitraums hat er Rang nach diesen anderen Rechten.

    Ich sehe nicht, weshalb dies beim Verhältnis Erbbaurecht und Vorkaufsrecht anders sein sollte. Im Gegenteil: Das Gebot der ersten Rangstelle für das Erbbaurecht besagt nicht nur, dass der Rangrücktritt des Vorkaufsrechts erfolgen kann, sondern sogar, dass er erfolgen muss.

  • Damit wären wir wieder bei einer ähnlichen Diskussion, wie bei der Erbbauzinserhöhung. Wenn man die Verlängerung nicht als Inhaltsänderung versteht, düfte man sie vermutlich auch nicht in der Veränderungsspalte eintragen. Dann wäre die Notwendigkeit für einen Rangrücktritt sogar noch augenfälliger. Vorerst bleibe ich dann doch bei der Inhaltsänderung.

    Schönen Feiertag allerseits. :)

  • Hallo!

    Ich wollte nochmal nachfragen, ob ihr den Rangrücktritt des Berechtigten des Vorkaufsrechts bei Verlängerung des Erbbaurechts verlangt.

    Die Vorkaufsrechte sind "für die Dauer dieses Erbbaurechts" bestellt. Ich halte eine Verlängerung der Vorkaufsrechte für diesen Fall nicht erforderlich. Seht ihr das anders?

    Außerdem würde ich gerne noch wissen, ob ihr im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs Rötungen vornehmt. Eingetragen ist ja "...für die Dauer von 99 Jahren vom Tage der Eintragung ab.".

    Vielen lieben Dank für eure Meinungen!!!

    2 Mal editiert, zuletzt von Karo (27. Mai 2022 um 12:28)

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