Vollmachtsbestätigung des Betreuers ausreichend ?

  • Eine Bevollmächtigung Dritter zur Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben darf sich nur auf einzelne Tätigkeiten beziehen, durch die sich der Betreuer nicht der ihm übertragenen Entscheidungskompetenz und Verantwortung für den Betreuten entzieht. Andere Personen darf der Betreuer somit nur als (untergeordnete) Hilfskraft, etwa zur Erledigung überschaubarer einzelner Verwaltungsaufgaben oder untergeordneter vermögensrechtlicher Angelegenheiten bevollmächtigen (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., §1899 BGB, Rn. 27; Bienwald, a.a.O.; Jürgens, a.a.O.; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1899 Rn. 27; BayObLG BtPrax 2000, 214/215; LG Stuttgart BtPrax 1999,200; LG Frankfurt/ Oder FamRZ 1999,1221).
    Insoweit besteht ja eh Einigkeit ;)
    Da ich bei Grundstücksgeschäften strenge Maßstäbe anlege komme ich ich halt grdsl. erstmal dazu, dass es nicht geht, es wird aber durchaus jeder Einzelfall geprüft.

  • Deine Ausführungen ändern nichts daran, dass eine Vollmachtserteilung ohne Zweifel wirksam ist. Sowohl Zimmermann als auch Bienwald und auch die zitierten Gerichte haben sich mit der Frage befasst, ob der Betreuer die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Dritten (d.h. sein Amt) übertragen kann; dass das nicht statthaft ist, war nicht das Thema. (Damrau/Zimmermann äußert sich an der angegebenen Fundstelle in der 4. Aufl. dazu auch gar nicht). Es geht auch nicht um die Übertragung des Amtes, sondern um die Bevollmächtigung Dritter für einzelne Rechtsgeschäfte durch einen gesetzlichen Vertreter (vgl. § 1902). Mir ist nicht klar, warum Du den Unterschied nicht siehst, aber das wird der Grund sein, dass Du irrig meinst, der Betreuer könnte keine Vollmacht für einzelne Rechtsgeschäfte erteilen. Er überträgt dadurch weder sein Amt/seine Betreuerfunktion, noch seine Entscheindungskompetenz, noch entledigt er sich seiner (Amts-)Verantwortung durch Delegierung von Betreueraufgaben.
    Insoweit könntest Du äußerstenfalls darüber nachdenken, ob er das tun "sollte" (oder meinetwegen [schon sehr weit gegriffen] auch "dürfte", aber selbst wenn Du das negierst (wofür es m.E aber auch keinen vernünftigen Grund gibt), würde das die Wirksamkeit der Vollmacht im Rechtsverkehr nicht berühren.
    Ich empfehle einen Blick in MüKo/Schwab 6. Aufl. § 1902 Rn. 51 ("Vielmehr kann der Betreuer auch Vollmachten erteilen..."); Bienwald, 5. Aufl. § 1902 Rn. 68 ("Dass einem Betreuer ... für einzelne Angelegenheiten ... Vollmacht erteilt werden kann, unterliegt keinem Zweifel, ... nicht unbestritten ist, dass Generalvollmacht erteilt werden kann ..." [aber darum ging es ja hier nicht]); Damrau/Zimmermann ("Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter kann ... Vertreter bestellen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Übertragung von Aufgaben und der ... Rechtsmacht, die durch Erteilung von Vollmacht verliehen wird... Die Vollmacht steht und fällt mit dem Amt des Betreuers ....").

    2 Mal editiert, zuletzt von Holzwürmchen (29. Januar 2013 um 11:23)

  • >>...dass Du irrig meinst, der Betreuer könnte keine Vollmacht für einzelne Rechtsgeschäfte erteilen...<<
    Da irrst Du!
    Ich gestehe dem Betreuer sehr wohl zu, dass er Vollmacht für EINZELNE RGs erteilen kann!


    Ich behaupte lediglich, dass hier keine Vollmacht für ein einzelnes Rechtsgeschäft vorliegt sondern für ein ganzes Konglomerat an Rechtsgeschäften und Abreden und Vollmachten/Untervollmachten, die nun mal bei einer Grundstücksveräußerung üblich und notwendig sind.
    Daher vertrete ich die Ansicht, dass es sich hier sehr wohl ersteinmal um eine Übertragung des Amtes handelt, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist. (Sollte das Grundstück z. B. den einzigen Vermögenswert darstellen, so handelt es sich faktisch um die Übertragung der Vermögenssorge.)
    Vollkommen unproblematisch ist z.B. die Vollmacht für eine konkrete Auflassung, wie sie z.B. auch gerne mal den Notarangestellten erteilt wird oder einem Vertreter am Beurkundungsort.

  • Zitat von leviathan;852102 ... sondern für ein ganzes [COLOR=#000000

    Konglomerat[/COLOR] an Rechtsgeschäften und Abreden und Vollmachten/Untervollmachten, die nun mal bei einer Grundstücksveräußerung üblich und notwendig sind..

    Mir scheint, es lohnt sich nicht, mit Dir die Rechtslage zu erörtern, ich für meinen Teil schließe die Diskussion deshalb mit folgender Feststellung: Du argumentierst widersprüchlich, weil Du selbst meinst, dass das "Konglomerat" nötig ist, aber offenbar allenfalls einen Teil davon gelten lassen willst (welchen bleibt Dein Geheimnnis). Es liegt auch keine Amtsübertragung vor, wenn der Betreuer nur "Vollmacht" für ein Grundstücksgeschäft erteilt, selbst wenn das Grundstück (derzeit) wertmäßig das gesamte Vermögen ausmacht, schließlich tritt an die Stelle des Grundstücks das Surrogat. Im Übrigen bezieht sich der Ak Vermögenssorge nicht einen einzelnen Gegenstand, sondern auch auf das gesamte derzeitige und künftige Vermögen und auf Einkünfte ....

  • Ich hänge mich mal mit einem neuen Fall hier dran, in meinem Fall aus dem Grundbuchamt, jedoch prüfe ich die Wirksamkeit ja genauso wie die Betreuungsabteilung:

    Mir (GBA) wird ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung vorgelegt.
    Im Kaufvertrag vom 30.04. hat der Ehemann im eigenen Namen gehandelt und für Ehefrau "vorbehaltlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht". (das Wort Betreuer ist im Übrigen nicht erwähnt)
    Eine Bestallungsurkunde oder betreuungsgerichtliche Genehmigung liegt nicht vor.

    Durch Nachfrage beim Notar habe ich eine beglaubigte Abschrift der Urschrift der Bestallungsurkunde, durch das Betreuungsgericht ausgestellt am 03.05., erhalten (Bestallungsurkunde erst nach KV erteilt). Der Aufgabenkreis passt.
    Durch Nachfrage beim Betreuungsgericht habe ich erfahren, dass die Betreuung wirksam wurde mit Übergabe des Anordnungsbeschlusses an die Geschäftsstelle am 02.05. (nach KV).

    Ein Problem mit §§ 181, 1795 BGB dürfte ich nicht haben, da der Ehemann als Betreuer auf derselben Seite steht wie seine Ehefrau die Betreute.

    Ich überlege jetzt eine nachträgliche Genehmigung nach § 177 BGB des Ehemannes als Betreuer anzufordern unter (erneuter) Vorlage der Bestallungsurkunde.
    Seht ihr das auch so oder kann man bei Personenidentität eine Ausnahme machen?

    Im Übrigen fehlt dann noch die betreuungsgerichtliche Genehmigung. Eine Doppelvollmacht ist im KV nicht enthalten, das wird dann auch noch zu prüfen zu sein.


  • Entschuldigung! Das Ehepaar steht auf Veräußererseite, also sie sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer und verkaufen jetzt.

    Was regelt der Kaufvertrag zum Kaufpreis? Wo geht er hin? Auf ein Oder auf zwei Konten? Ggf. haben wir ein „Problem“ i.S. von § 181 BGB?


  • Entschuldigung! Das Ehepaar steht auf Veräußererseite, also sie sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer und verkaufen jetzt.

    Was regelt der Kaufvertrag zum Kaufpreis? Wo geht er hin? Auf ein Oder auf zwei Konten? Ggf. haben wir ein „Problem“ i.S. von § 181 BGB?

    Mich als Grundbuchamt interessiert das mit dem Kaufpreis nicht. Meine Fragestellung bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit des Vertrages, nicht auf die Genehmigungsfähigkeit. Ich weiß, es ist etwas doof, dass ich die Frage hier im Betreuungsforum eingestellt habe, aber dachte es könnte trotzdem passen, weil die Prüfung der Wirksamkeit dieselbe ist.


  • Entschuldigung! Das Ehepaar steht auf Veräußererseite, also sie sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer und verkaufen jetzt.

    Was regelt der Kaufvertrag zum Kaufpreis? Wo geht er hin? Auf ein Oder auf zwei Konten? Ggf. haben wir ein „Problem“ i.S. von § 181 BGB?

    Mich als Grundbuchamt interessiert das mit dem Kaufpreis nicht. Meine Fragestellung bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit des Vertrages, nicht auf die Genehmigungsfähigkeit. Ich weiß, es ist etwas doof, dass ich die Frage hier im Betreuungsforum eingestellt habe, aber dachte es könnte trotzdem passen, weil die Prüfung der Wirksamkeit dieselbe ist.

    Muss dich aber. § 181 BGB gilt auch für das GBA. Und wenn im Kaufvertrag die Auseinandersetzung des Kaufpreises geregelt wird, kann diese Regelung ggf. den ganzen Kaufvertrag in die Unwirksamkeit führen.

    Was meint denn der Notar im Hinblick auf § 181 BGB?

  • Also entweder Genehmigung des Betreuers mit allem Brimborium oder Genehmigung der Ehefrau, so sie dazu in der Lage sein sollte. Daß der Betreuer nach seiner Bestellung noch genehmigen muß, hören die Leute in der Regel so gar nicht gern. Schließlich waren sie doch schon da und wollen nicht noch einmal zum Notar (und zahlen). Das allerdings hätten sie sich mit fachkundiger Beratung des Notars vorher überlegen sollen. Aus meiner Sicht sollte so etwas auch vom Notar gesehen und unterbunden werden.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • Entschuldigung! Das Ehepaar steht auf Veräußererseite, also sie sind zu je 1/2 Anteil Eigentümer und verkaufen jetzt.

    Was regelt der Kaufvertrag zum Kaufpreis? Wo geht er hin? Auf ein Oder auf zwei Konten? Ggf. haben wir ein „Problem“ i.S. von § 181 BGB?

    Mich als Grundbuchamt interessiert das mit dem Kaufpreis nicht. Meine Fragestellung bezieht sich lediglich auf die Wirksamkeit des Vertrages, nicht auf die Genehmigungsfähigkeit. Ich weiß, es ist etwas doof, dass ich die Frage hier im Betreuungsforum eingestellt habe, aber dachte es könnte trotzdem passen, weil die Prüfung der Wirksamkeit dieselbe ist.

    Muss dich aber. § 181 BGB gilt auch für das GBA. Und wenn im Kaufvertrag die Auseinandersetzung des Kaufpreises geregelt wird, kann diese Regelung ggf. den ganzen Kaufvertrag in die Unwirksamkeit führen.

    Was meint denn der Notar im Hinblick auf § 181 BGB?


    Der Notar lässt sich über § 181 BGB nicht aus. Der Kaufpreis soll "auf das Konto der Verkäufer IBAN ..." gezahlt werden. Eine salvatorische Klausel ist nicht enthalten.

  • Also entweder Genehmigung des Betreuers mit allem Brimborium oder Genehmigung der Ehefrau, so sie dazu in der Lage sein sollte. Daß der Betreuer nach seiner Bestellung noch genehmigen muß, hören die Leute in der Regel so gar nicht gern. Schließlich waren sie doch schon da und wollen nicht noch einmal zum Notar (und zahlen). Das allerdings hätten sie sich mit fachkundiger Beratung des Notars vorher überlegen sollen. Aus meiner Sicht sollte so etwas auch vom Notar gesehen und unterbunden werden.


    Dankeschön! Ich denke ich werde die Genehmigung anfordern.
    Ich finde schon die Antragstellung beim Grundbuchamt, bevor überhaupt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt ist, bescheuert. :gruebel:
    Hätte mir da einiges anders gewünscht, auch für die Beteiligten.


  • Ich finde schon die Antragstellung beim Grundbuchamt, bevor überhaupt eine betreuungsgerichtliche Genehmigung beantragt ist, bescheuert. :gruebel:
    Hätte mir da einiges anders gewünscht, auch für die Beteiligten.

    Nuuun... die Frist in deiner Zwischenverfügung bestimmst du....

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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