Berufsbetreuerin bittet um Beratung

  • Hallo!

    Hab ne Berufsbetreuerin deren Betreute hat 2 Wohnhäuser in miserablem Zustand. Die Betreuerin schreibt mir nun, dass sie diese nicht veräußert bekommt und das für beide Gebäude keine Versicherung besteht. Die Betroffene ist hoch verschuldet, unter anderem auch beim Sozialleistungsträger.

    Letztlich bittet sie das Gericht um Beratung, wie hier weiter vorgegangen werden kann...ich betone nochmals, dass es sich um eine Berufsbetreuerin handelt.

    Hab ich oder die Betreuerin meine Aufgabe als Betreuungsgericht falsch verstanden?

    Ich gedenke die Betreuerin auf Ihre Pflichten und Aufgaben als Betreuerin hinzuweisen und meine erheblichen Bedenken gegen den fehlenden Versicherungsschutz zu äußern und ggfls. an die Sozialleistungsträger zu verweisen.

    Habt ihr andere Ideen, die mir oder der Betreuerin helfen?

  • Doch, das Gericht ist auch dafür da, Weisungen zu erteilen und die Betreuer zu unterstützen.
    Rechtsberatung ist uns auch in diesem Fall nicht gestattet.

    Wie man das Problem der Betreuerin lösen könnte, weiß ich nicht; evtl. ist anwaltliche Hilfe angeraten.
    Auf die Möglichkeit der Zwangsversteigerung durch die Gläubiger kann man gefahrlos hinweisen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ist halt die Frage, ob die Berufsbetreuerin vllt schon eine Anwältin ist? Ansonsten würde ich darauf hinweisen, dass man für den/die Betroffene/n Beratungshilfe beantragen kann und dann mal einen Anwalt aufsuchen, vllt kann der im rechtlichen Sinne besser beraten bzw. überhaupt beraten, da wir, wie Sonea schon schrieb, keine Rechtsberatung machen dürfen.

  • Doch, das Gericht ist auch dafür da, Weisungen zu erteilen und die Betreuer zu unterstützen.
    Rechtsberatung ist uns auch in diesem Fall nicht gestattet.

    Aber doch nur gesetzlich verankerte Weisungen wie z.B. bitte Geld verzinslich anlegen oder Sperrvermerk eintragen lassen etc. Ich kann mich ja schlecht in die Veräußerung des Grundbesitzes einmischen und ihr sagen sie solle dochmal den Makler wechseln etc.?

  • Wieso denn das ?
    Auch für einen Berufsbetreuer gilt in einem gewissen Umfang die Beratungspflicht aus § 1837 BGB ( ja, ja 1908 i wird hierbei nicht vergessen, falls ein Korinthenkacker wieder mitliest ) .
    Es ist zuzugeben , dass diese gegenüber einem Ehrenamtlichen auszudehnen ist.
    Eine völlige Versagung von Beratung in vorl. Fall und ein Rückzug auf Weisungen u. Gebote halte ich für nicht zulässig, auch wenn ich manchmal gern den Herrgott spiele.:D

  • Es ist schon schwierig abzugrenzen, wo eine Beratung nach § 1837 BGB aufhört und eine Rechtsberatung anfängt bzw. wo die Grenze liegt zwischen hilfreichen Hinweisen und einer Rechtsberatung.

    Ich denke mal, es ist auch einfach zu sagen, eine Rechtsberatung darf ich hier nicht geben. Das klingt so nach: Ich könnte ja und wöllte auch gern, aber leider leider, ich darf ja nicht.

    Ganz ehrlich, soweit wie ich gute Gewissens helfen kann, gebe ich meinen Rat, aber ich sage ggf. auch dazu, dass es mein Rat hierfür ist. Zu den Fragen, die ich auch nicht spezialisiert und qualifiziert beantworten kann, gebe ich das auch einfach zu.

    Wäre ja zu schön, wenn ich hier alles beantworten und lösen könnte. Da könnte ich mein Geld nämlich auch woanders verdienen.:D

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Soll Sie halt die Versicherung abschließen und einen Makler mit dem Verkauf beauftragen, das darf man ruhig so anraten noch dazu wenn der Rat ausdrücklich erwünscht ist.
    Die paar Kröten für die Gebäudeversicherungen werden sich schon irgendwo abwzeigen lassen.

    Hier stellt sich die Frage nach Rechtsberatung doch gar nicht.

  • Eigentum an Grundstücken kann gemäß BGB auch aufgegeben werden, dafür genügt eine notarielle Erklärung. Falls die Betreuerin das machen will, wäre das sicher genehmigungsbedürftig (habe gerade keine §§ im Kopf). In diesem Falle muss sie natürlich glaubhaft machen, dass die Grundstücke keinen wirtschaftlichen Wert haben und der Betreuten nur Kosten verursachen.

    Kommt in der Grundbuchpraxis selten vor, v.A. in Insolvenzverfahren, wenn auf den Grundstücken hohe dingliche Belastungen liegen und die Gläubiger bereits sämtliche Einnahmen einbehalten.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Soll Sie halt die Versicherung abschließen und einen Makler mit dem Verkauf beauftragen, das darf man ruhig so anraten noch dazu wenn der Rat ausdrücklich erwünscht ist.
    Die paar Kröten für die Gebäudeversicherungen werden sich schon irgendwo abwzeigen lassen.

    Hier stellt sich die Frage nach Rechtsberatung doch gar nicht.

    Sie hat ja eine Maklerfirma beauftragt, welche die Wohnungen nicht los wird. Allerdings ist der Sachverhalt auch sehr dünn, keine Angaben zu Preisvorstellungen und Dauer der Vermarktungsbemühungen.

    Ich hab ihr jetzt angeraten eine Versicherung abzuschließen und sich bezüglich der Bedenken der Verkehrsicherungssorgfalt (aufgrund des Zustands der Gebäude) mit dem Ordnungsamt in Verbindung zu setzen und im Übrigen ggfls. einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (ggfls. durch Inanspruchnahme der Beratungshilfe) aufzusuchen. Bezüglich der fehlenden Interessenten habe ich darauf hingewiesen, dass mir, um hierzu Stellung zu beziehen, Angaben zu Kaufpreisforderung und Veräußerungsbemühungen fehlen.

  • Na, ja.
    Freilich kann man ein Grundstück auch aufgeben....aber das dürfte kaum genehmigungsfähig sein.

    Die Betreute ist überschuldet.
    Sind die Grundstücke auch belastet? Falls ja sind die Belastungen noch aktuell?
    Veräußerung zum Bodenwert abzüglich Abrisskosten, abzüglich Wert der dinglichen Belastungen wird immer noch günstiger sein als aufgeben.

    Alternativ könnte man einen der Gläubiger dazu treiben die Zwangsversteigerung zu betreiben.

  • Ob genehmigungsfähig oder nicht, kommt - wie immer - auf den Einzelfall an.
    Hier haben wir durchaus schon einen Fall gehabt:
    Betroffene überschuldet. Haus alt, klein und stark sanierungsbedüftig. Landkreis hatte schon Recht wegen Heimkosten eintragen lassen. Aufgrund Anliegerabgaben war mit Forderung von der Gemeinde zu rechnen. Abgaben und Versicherungen konnten nicht gezahlt werden.
    Die Kollegin hat die Aufgabe des Eigentums genehmigt. (BGB § 1821)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • (Btw, wenn die Häuser wirklich kurz vor dem Zusammenbruch stehen, sollte man sich beeilen, weil sonst selbst die Eigentumsaufgabe nichts mehr nützt, vgl. z.B. Art. 8 Abs. 3 PAG (Bayern), Art. 18 Abs. 3 OBG (Nordrh.Westf.). Man zahlt trotzdem u.a. die Sicherungsmaßnahmen der Ordnungsbehörde.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • (Btw, wenn die Häuser wirklich kurz vor dem Zusammenbruch stehen, sollte man sich beeilen, weil sonst selbst die Eigentumsaufgabe nichts mehr nützt, vgl. z.B. Art. 8 Abs. 3 PAG (Bayern), Art. 18 Abs. 3 OBG (Nordrh.Westf.). Man zahlt trotzdem u.a. die Sicherungsmaßnahmen der Ordnungsbehörde.)

    Das wäre natürlich auch noch eine Möglichkeit, einfach die Ordnungsbehörde erstmal machen lassen.

    Der Betreuten wird es ziemlich einerlei sein wem sie nun Geld schuldet, das eh nicht zurückbezahlt wird :teufel:
    Aber was machen die schon großartig? Wharscheinlich nur so abstützen, dass es nach innen zusammenbricht *lol*

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