Die SuFu hat mir leider keine Ergebnisse ausgespuckt, daher meine doofe Frage hier:
In der ZPO hab ich ja die Variante, dass die Berufungsfrist spätestens 5 Monate nach Verkündung des Urteils zu laufen beginnt, wenn das Urteil noch nicht (vollständig) zugestellt wurde.
Vergleichbares liefert mir ein Blick in die §§ 124 - 127 VwGO nicht, dem entnehme ich jetzt erstmal, dass die Berufungsfrist grundsätzlich erst ab Zustellung läuft und ich die 5-Monats-Variante getrost vergessen kann. Lieg ich da richtig?