Familienzusammenführung

  • Antragsteller begehrt BerH wegen "Familienzusammenführung". Die Schwiegermutter und weitere Familienangehörige leben in Syrien auf der Straße da sie im Krieg alles verloren hätte.

    Handelt es sich um ein subjektives Recht des Antragstellers? Ich tue mich so schwer damit, hier einen Schein zu erteilen. Ansprüche auf Asyl oder ähnliches sind doch von den Anghörigen geltendzumachen? Um welches eigene rechtliche Problem geht es?

    Bin ich zu kleinkariert? Wäre sehr dankbar für Meinungen!

  • Antragsteller begehrt BerH wegen "Familienzusammenführung". Die Schwiegermutter und weitere Familienangehörige leben in Syrien auf der Straße da sie im Krieg alles verloren hätte.

    Handelt es sich um ein subjektives Recht des Antragstellers? Ich tue mich so schwer damit, hier einen Schein zu erteilen. Ansprüche auf Asyl oder ähnliches sind doch von den Anghörigen geltendzumachen? Um welches eigene rechtliche Problem geht es?

    Bin ich zu kleinkariert? Wäre sehr dankbar für Meinungen!

    Zur Zeit sehe auch ich keinen Grund einen BerSchein zu erteilen. Der Antragsteller soll doch erst mal darlegen, was er überhaupt möchte; Familienzusammenführung ist jedenfalls zu wenig.

  • Ich frage bei "Familienzusammenführung" immer an, welches Recht derjenige denn geltend machen möchte. Denn ein Problem hat ja eigentlich das Familienmitglied im Ausland. Bis jetzt kam da auch noch keine vernünftige Antwort. ;)

  • Ich sehe das auch wie mein Vorredner. Dein Antragsteller hat überhaupt kein rechtliches Problem, da er selbstverständlich seine Familie zusammenführen kann - er kann doch nach Syrien fahren. Eventell hat das syrische Familienmitglied ein Problem, wenn es nicht nach Dtl fahren kann ode rhier leben kann. Dafür sind wir aber nicht zuständig.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • da er selbstverständlich seine Familie zusammenführen kann - er kann doch nach Syrien fahren.

    Zu BerH kann ich nichts sagen, aber dieser Vorschlag erscheint mir angesichts der mutmaßlichen Lage in dem Land doch etwas naiv.

  • da er selbstverständlich seine Familie zusammenführen kann - er kann doch nach Syrien fahren.

    Zu BerH kann ich nichts sagen, aber dieser Vorschlag erscheint mir angesichts der mutmaßlichen Lage in dem Land doch etwas naiv.



    Das war schon im Kontext zur Beratungshilfe gemeint. ;)
    Ein deutscher Anwalt kann die Lage in Syrien auch nicht verbessern , obwohl ich das Syrien nur wegen dem Treadersteller genommen habe. Ich wollte nur sagen das der Antragsteller nach der deutschen Rechtslage seine Familie sehen darf. Das die eventuell nicht nach Deutschland dürfen ist allenfalls deren rechtliches Problem was nicht mit deutscher Beratungshilfe gelöst werden kann.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Eben, die Inanspruchnahme von Beratungshilfe ist auch dann "mutwillig", wenn von vornherein feststeht, dass ein Anwalt auch nichts tun kann.
    Solche Beispiele findet man ja im täglichen Leben auch ständig.

  • da er selbstverständlich seine Familie zusammenführen kann - er kann doch nach Syrien fahren.

    Zu BerH kann ich nichts sagen, aber dieser Vorschlag erscheint mir angesichts der mutmaßlichen Lage in dem Land doch etwas naiv.

    Das die eventuell nicht nach Deutschland dürfen ist allenfalls deren rechtliches Problem was nicht mit deutscher Beratungshilfe gelöst werden kann.

    Doch kann es. Wenn die übrigen Vorraussetzungen vorliegen, kann, nach entsprechenden Eigenbemühungen, natürlich auch aus dem Ausland ein Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden. Sollte ein entsprechender Visumsantrag abgelehnt werden, ist dagegen die Klage zum Verwaltungsgericht gegeben, über die Erfolgsaussichten kann über Beratungshilfe beraten werden. Zuständigkeit § 4 Abs. 1 BerhG.

  • Hallo, mit ähnlicher Problematik, aber keinen hilfreichen Treffern mit SuFu, frage ich mal folgende Fragen:

    BerH-Antrag hier gestellt, ASt. wohnt laut Angabe in Flüchtlingsunterkunft in meinem Zuständigkeitsbereich, Angelegenheít: "Asylantrag soll nach 8 Monaten Wartezeit beschleunigt werden und Umzug nach [anderer Zuständigkeitsbereich innerhalb unseres Bundeslandes] zur Familie soll ermöglicht werden"

    Nun zweifle ich einerseits schon an dem rechtlichen Problem... andererseits frage ich mich aber ganz praktisch:

    Dem Antrag lag ein Schreiben bei, wonach ich doch bitte sämtlichen Schriftverkehr an eine Adresse in der "Zuzugsstadt" (also dorthin, wo der Ast. angeblich erst noch hinwill) schicken möge... Der Antrag selber wurde auch dort unterzeichnet. Sieht für mich so aus, als wäre er schon dort... wie ist denn jetzt belegbar, dass ich (noch) örtlich zuständig bin?

  • Zur Zuständigkeit würde ich mir versichern lassen, dass er noch hier seine Wohnsitz hat.

    Allerdings habe ich Bedenken bezüglich des rechtlichen Problems:

    Einen Rechtsanspruch, in eine andere Stadt zu kommen, gibt es nicht, der Anspruch kann daher auch nicht mit Hilfe eines Anwalts durchgesetzt werden.

  • Zur Zuständigkeit würde ich mir versichern lassen, dass er noch hier seine Wohnsitz hat.

    Ein weiterer Hinweis wäre auch die Meldeadresse - aber auch die ist nur ein Indiz, kein Nachweis.

    Die Frage bei den Flüchtlingsunterkünften ist auch immer, ob sie einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen oder nicht. Gibt ja auch Ersteinrichtungen, in denen die Flüchtenden für 2 Wochen untergebracht sind und anschließend auf andere Unterkünfte verteilt werden (wo sie dann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können).

    Zitat

    Allerdings habe ich Bedenken bezüglich des rechtlichen Problems:

    Einen Rechtsanspruch, in eine andere Stadt zu kommen, gibt es nicht, der Anspruch kann daher auch nicht mit Hilfe eines Anwalts durchgesetzt werden.

    Die Bedenken wegen des rechtlichen Problems hab ich auch, allerdings würde ich noch darauf hinweisen, dass bei verzögerter Bearbeitung des Antrags unmittelbar die Untätigkeitsklage der formell richtige Weg wäre. Und hierzu gibt es nunmal zwei Auffassungen - bewilligen für die Prüfung der Erfolgsaussicht (sofern du zuständig bist) oder ablehnen, weil gerichtliches Verfahren.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke für die obigen Ausführungen, aufgrund derer ich auch keine BerHscheine mehr dahingehend erteilten werde.
    Ansonsten habe ich bald 3000 Antragsteller (Asylanten im Ort) vor der Türe stehen, die alle einen Antrag für BerH wg. Familienzusammenführung stellen möchten.

    "gemach, gemach..."

    Einmal editiert, zuletzt von Sta2012 (16. März 2016 um 10:01)

  • Danke für die obigen Ausführungen, aufgrund derer ich auch keine BerHscheine mehr dahingehend erteilten werde.
    Ansonsten habe ich bald 3000 Antragsteller (Asylanten im Ort) vor der Türe stehen, die alle einen Antrag für BerH wg. Familienzusammenführung stellen möchten.

    Ich bitte aber inständig, dass hier doch nicht die Begriffe "Familienzusammenführung" und "Zuweisungsentscheidung/Umverteilung" durcheinandergeworfen werden.

    Ersteres betrifft den Familiennachzug aus dem Ausland, zweiteres die eigene Möglichkeit für den hier bereits wohnhaften Asylbewerber, zu oder in die räumliche Nähe von im Bundesgebiet wohnhaften Familienangehörigen zu ziehen. Zwei völlig unterschiedliche Angelegenheiten.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Danke für die obigen Ausführungen, aufgrund derer ich auch keine BerHscheine mehr dahingehend erteilten werde.
    Ansonsten habe ich bald 3000 Antragsteller (Asylanten im Ort) vor der Türe stehen, die alle einen Antrag für BerH wg. Familienzusammenführung stellen möchten.

    Ich bitte aber inständig, dass hier doch nicht die Begriffe "Familienzusammenführung" und "Zuweisungsentscheidung/Umverteilung" durcheinandergeworfen werden.

    Ersteres betrifft den Familiennachzug aus dem Ausland, zweiteres die eigene Möglichkeit für den hier bereits wohnhaften Asylbewerber, zu oder in die räumliche Nähe von im Bundesgebiet wohnhaften Familienangehörigen zu ziehen. Zwei völlig unterschiedliche Angelegenheiten.

    :daumenrau

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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