Rückfestsetzung bei Berichtigung ?

  • Ich hab da so einen ganz blöden Fall...

    Es ergeht klageabweisendes Urteil. Der Kläger hat die Kosten zu tragen.
    Kosten werden zugunsten des Beklagten festgesetzt.
    Es folgt Berufung. Dann Vrgleich mit Kostenquotelung.

    Ich habe den ersten KFB nicht aufgehoben sondern einfach einen neuen gemacht. Jetzt meldet sich der Kläger und bittet um Rückfestsetzung der aufgrund des ersten KFB gezahlten Kosten.

    Soweit so gut. § 91 Abs. 4 ZPO. Alles klar. Die Zahlung ist unstreitig. Rückfestsetzung o.k.

    Leider ist mir bei meinem zweiten KFB ein Fehler unterlaufen, weil die - wegen PKH-Bewilligung vorläufige KR des kosenbeamten missverständlich ist und ich falsche Gerichtskosten zugrundegelegt habe und einen falchen vorschuss angerechnet habe.

    Leider wurde auch der Betrag aus dem zweiten KFB bereits bezahlt und zur Rückerstattung beantragt. Hiergegen wehrt sich die Beklagtenseite vehemt und meint dies dürfe nicht sein, da kein Fall einer abändernden Kostenentscheidung vorliegt. Der Kläger besteht aber auf der rückfetsetzung weil er befürchtet ansonsten auf Rückzahlung klagen zu müssen.

    Was würdet ihr tun ?

  • Ich würde dem Gefühl nach hinsichtlich des 2. KFB keine Rückfestsetzung vornehmen.

    Allerdings schweigt sich auch Zöller zu § 91 IV ZPO aus. Einzig und allein zu § 104 ZPO Rn. 21 Rückfestsetzung findet man einige Ausführungen, die einem in dem konkreten Fall jedoch nicht sehr viel weiter bringen.

    Die entscheidende Frage wird darin bestehen, was du mit dem 2. KFB gemacht hast. Gab es ein Rechtsmittel, hast du den Beschluss berichtigt oder ist Rechtskraft eingetreten?

  • Ich habe den zweiten KFB gem. § 319 ZPO berichtigt. Der Kfb war schon lange rechtskräftig. Ein Rechtsmittel gab es nicht.

    Habe gerade gesehen, dass die Partei den zweiten KFB gar nicht gezahlt hat, sondern der Beklagte hat von der Vergleichssumme, die er der Klägerseite gezahlt hat den Betrag aus dem zweiten KFB zurückbehalten.

    Also schon daher kein direkter Fall für § 91 Abs. 4 ZPO oder ?

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