Sozialplan

  • Gemäß § 123 Abs. 2 InsO dürfen für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als 1/3 der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozalplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde.
    Verstehe ich das richtig, dass zur Ermittlung der relativen Höchstgrenze auch die Löhne und Gehälter von der Insolvenzmasse abzuziehen sind, die ohne den Sozialplan als Masseverbidlichkeiten bei einer Betriebsfortführung entstanden wären? :confused:

  • nein.

    Sozialplan macht 500 TEUR aus.

    Forderungen nach § 38 InsO sind vorhanden in Höhe von 800 TEUR (darauf kommt es aber nicht an).

    Zur Verteilung auf § 38 InsO (normalerweise) stehen 100 EUR zur Verfügung.

    Dann geht 1/3 an die § 123 InsO, also 33 TEUR, 2/3 gehen auf die Insolvenzforderungen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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