Grundstücksverkehrsgesetz

  • Es besteht Wohnungseigentum an dem rechtlich einen Grundstück, bestehend aus
    Flur 1 Nr. 1 = 12.000 qm (landwirtschaftliches Grundstück mit Haus) und
    Flur 1 Nr. 2 = 1.000 qm.

    Wohnungseigentümer A = 4/10
    Wohnungseigentümer B = 6/10


    Das Wohnungseigentum wird aufgehoben und das Grundstück real geteilt.
    A erhält Grundstück Flur 1 Nr. 1 = 12.000 qm und B erhält Grundstück Flur 1 Nr. 2 = 1.000 qm.
    Auflassungen sind ok

    Bedarf es für die Veräußerung des 6/10 Anteils an dem Grundstück Flur 1 Nr. 1 der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz???

  • Man mag es kaum glauben, aber das steht sogar ausdrücklich im Gesetz: § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrdstVG.

    :klugschei

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hab hierzu auch mal eine (Verständnis-)Frage:

    Im Zuge einer Überlassung von Eltern auf Kind wird an den forst- und landwirtschaftlichen Flächen ein Nießbrauch für die Eltern eingetragen.
    Ich habe in der Urkunde eine Versicherung, dass innerhalb der letzten 3 Jahre nicht mehr als 2h übertragen wurden.
    Nach § 2 II Nr. 3 GrdstVG steht der Veräußerung eines Grundstücks die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück gleich, sodass ich für die Nießbrauchsbestellung eine Genehmigung bräuchte.

    Wenn ich nun die Versicherung habe, bezieht sich diese auch auf die Nießbrauchsbestellung, weil diese mit Veräußerung gleichzusetzen ist, sodass ich auch für die Nießbrauchsbestellung letztendlich keine Genehmigung brauche?

    Danke an alle Mitdenker!

  • Gilt § 2 GrdstVG auch für Gartenflächen?
    Ich habe 2 Verträge jeweils mit Gartenflächen, wobei derselbe Notar bei dem einen Vertrag die Genehmigung vorlegt und bei dem anderen nicht. Vielleicht nur vergessen oder gar nicht notwendig?

  • Kommt darauf an, ob die Gartenfläche der landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 1 GrdstVG dient oder dienen kann, also ob dort z. B. Wiese- und Weidewirtschaft oder Erwerbsgarten- oder -obstbau betrieben wird oder werden kann. Siehe dazu § 1 Absatz 2 GrdsVG:
    § 1 [Begriffsbestimmungen]
    (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.
    (2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau,die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.
    (3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe 2 Verträge jeweils mit Gartenflächen, wobei derselbe Notar bei dem einen Vertrag die Genehmigung vorlegt und bei dem anderen nicht. Vielleicht nur vergessen oder gar nicht notwendig?


    Wie groß sind denn Deine Gartenflächen? Gilt bei Dir vielleicht eine spezielles Landesrecht? vgl. Schöner/Stöber RdNr. 3961?

    Bei uns ist nach Landesrecht die Genehmigung erst bei Veräußerung von Grundstücken die größer als 2 ha sind erforderlich.
    Und da man bei solcher Größe im Zweifel gar nicht einschätzen kann, ob die Gartenfläche nun dem Erwerbsgartenbau oder Erwerbsobstbau dienen wird, verlange ich, bei Flächen die größer sind als besagte 2 ha, generell die Genehmigung nach § 2 GrdstVG

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Moin,

    woraus ergibt sich, dass die rechtskräftige Genehmigung eines Hofübergabevertrages ausgestellt durch das Landwirtschaftsgericht die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (die ansonsten unstreitig notwendig wäre) ersetzt?

    lg

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