Das BAG hat ja mit Urteil vom 14.03.2012 - 10 AZR 778/10 - entschieden, dass die Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S kein Weihnachtsgeld im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPOund somit voll pfändbar ist.
Sowohl das BMI also auch die Tarifgemeinschaft der Länder gehen nun dazu über, die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und TV-L ebenfalls nicht mehr als Weihnachtsgeld anzusehen und sind der Meinung, dass die Jahressonderzahlung ohne den Schutz des § 850a Nr. 4 ZPO voll pfändbar ist.
Ich bin der Meinung, dass die Sparkassensonderzahlung nach § 44 TVöD BT-S nichts mit der Jahressonderzahlung der übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu tun hat. Auch die Argumentation des BAG, dass sich die SSZ in einen garantieren und einen variablen Teil mit einheitlichem Vergütungscharakter aufteilt, passt auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD und TV-L nicht.
Nun meine Frage:
Erhalten die Sparkassenbediensteten neben der Sparkassensonderzahlung auch noch die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD oder ersetzt die SSZ die Jahressonderzahlung. Irgendwie habe ich im Hinterkopf aus uralten Zeiten, dass die Sparkassen ein zusätzliches (14.) Monatsgehalt mal gezahlt haben als pauschale Überstundenabgeltung zum Jahresende. Aber das ist schon lange her.