...und es wird immer besser!
Auf die Anfrage des von uns nach § 755 ZPO beauftragten Gerichtsvollziehers nach dem Wohnort des Schuldners erhielt er von dem Bundesverwaltungsamt folgendes Schreiben (inkl. Vertipper):
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Auskunft aus dem Ausländerzentralregister
Ihrem Auskunftsersuchen kann ich leider nicht nachkommen, da der/die betroffenen Personen eine Staatsangehörigkeit der Europäischen Union besitzt.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil von Urteil 16.12.2008 (C-524/06) Anforderungen an die Verwendung von Daten von EU-Bürgern im AZR aufgestellt.
Gem. Erlass des zuständigen Bundesministeriums des Innern dürfen deshalb Auskünfte zu Bürgern aus EU-Staaten nur noch an mit der Durchführung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betraute Behörden erteilt werden.
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Wer hat jetzt was verpasst?!?