Ermittlung Ausländerzentralregister/aktenführende Ausländerbehörde gem. §755 ZPO

  • ...und es wird immer besser!

    Auf die Anfrage des von uns nach § 755 ZPO beauftragten Gerichtsvollziehers nach dem Wohnort des Schuldners erhielt er von dem Bundesverwaltungsamt folgendes Schreiben (inkl. Vertipper):

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    Auskunft aus dem Ausländerzentralregister

    Ihrem Auskunftsersuchen kann ich leider nicht nachkommen, da der/die betroffenen Personen eine Staatsangehörigkeit der Europäischen Union besitzt.

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil von Urteil 16.12.2008 (C-524/06) Anforderungen an die Verwendung von Daten von EU-Bürgern im AZR aufgestellt.
    Gem. Erlass des zuständigen Bundesministeriums des Innern dürfen deshalb Auskünfte zu Bürgern aus EU-Staaten nur noch an mit der Durchführung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften betraute Behörden erteilt werden.

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    Wer hat jetzt was verpasst?!? :cool:

  • Du.Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des AZR-Gesetzes vom 20.12.2012, BGBl. I S. 2745.

    Allerdings...

    Wobei das mal echt überhaupt keinen Sinn macht. Der GV darf direkt bei den Rententrägern anfragen, dort evtl. sogar den Arbeitgeber in Erfahrung bringen und auch alle Konten bei Banken ermitteln.
    Nur den Aufenthaltsort bei EU-Ausländern, den darf er nicht ermitteln. :gruebel:

  • ... Der GV darf direkt bei den Rententrägern anfragen, dort evtl. sogar den Arbeitgeber in Erfahrung bringen und auch alle Konten bei Banken ermitteln. Nur den Aufenthaltsort bei EU-Ausländern, den darf er nicht ermitteln.

    Natürlich darf er auch den Aufenthaltsort ermitteln, aber nur bei der Meldebehörde (§ 755 Abs. 1 ZPO). Insofern wird dafür gesorgt, dass EU-Ausländer nicht gegenüber Deutschen benachteiligt werden, die ja schließlich auch nicht im Ausländerzentralregister erfasst sind.

  • § 755 II letzter Absatz ZPO wurde schnell noch zum 01.01.2013 angepasst, da der EUGH eine entsprechende Entscheidung getroffen hat.

    Praktisch ist es aber ohnehin nicht von Belang, da wohl das Ausländerzentralregister die Daten zu 99% vom Einwohnermeldeamt bekommen soll ;)

    MFG

    Blacky

  • Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, bei Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister die Anschrift des Schuldners an den Gläubiger weiterzugeben. Er darf die ihm von der Meldebehörde mitgeteilte Anschrift des Schuldners zur Erledigung der beauftragten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedoch solange und soweit verwenden, als dem die Auskunftssperre nicht entgegensteht und er die schutzwürdigen Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung seiner Anschrift durch geeignete Maßnahmen wahren kann.
    BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - VII ZB 12/15

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