§ 10 GBBerG falsch umgerechnet

  • Hallo :),

    ich hab mal wieder eine ganz tolle Sache, wo mir der Kommentar nicht wirklich weiter hilft.
    Noch vor meiner Zeit hier wurde ein HL - Antrag nach § 10 GBBerG angenommen. Die Einzahlung erfolgte.
    Heute rief dann ein schlaues Wesen an und teilte mit, dass der hinterlegte Betrag zu hoch sei. Man hätte noch mal durchgerechnet und einen Rechenfehler entdeckt.

    In der Tat wurde bei der Umrechnung durch den HL - Vertreter die Division von 2 vergessen. Keiner (Hinterleger, Vertreter, RPfl) haben es bemerkt. Nun sind knapp 700 EUR mehr in der Kasse.

    Jetzt stellt sich die Frage, ob der Differenzbetrag (natürlich auf Antrag) an den Hinterleger zurückgezahlt werden kann.
    Auch wenn es mit ein Fehler des Gerichts war, finde ich keine wirkliche Grundlage für eine Rückzahlung, da der Hinterleger bzw. sein Vertreter mit Unterschrift die Richtigkeit des Antrags bezeugt.
    Zudem müssen die Angaben durch die Antragsteller ja nur glaubhaft vorgetragen werden und nicht mal unbedingt belegt. D. h. theoretisch wüsste ich ja gar nicht, ob die Beträge korrekt sind, wenn die nicht den GB Auszug vorgelegt hätten.

    Das ganze ist sehr misslich. Ich hoffe einer von Euch kann helfen.

    Danke!

  • Ich denke, die Verantwortung für die Richtigkeit der Höhe eines Hinterlegungsbetrags liegt allein beim Hinterleger. Bei der HL einer Sicherheitsleistung überschlage ich zwar mittels Zinsrechner grob, ob der Betrag in etwa hinkommt, ich sage aber immer, dass die HL-Stelle für die Berechnung des Betrages nicht zuständig ist und auch keine Verantwortung dafür übernimmt.

    Ich kenne mich zwar kein Stück mit § 10 GBBerG aus, würde das aber auf Deinen Fall ebenso übertragen. Damit kann ein zuviel gezahlter Betrag nur unter den gleichen Voraussetzungen herausgegeben werden, wie der eigentliche HL-Betrag, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, so denke ich halt eigentlich auch.

    An den Antrag auf Auszahlung durch den Hinterleger hab ich auch schon gedacht, dann stellen sich jedoch 2 Probleme

    1. der Hinterleger hat mit Hinterlegung auf die Rücknahme verzichtet, somit ist er theoretisch nicht mehr Beteiligter und nicht Antragsberechtigt, aber das scheint wohl (auch nach Bülow / Schmidt) strittig zu sein

    2. die eigentlichen Empfangsberechtigten Hypothekengläubiger bzw. deren Rechtsnachfolger sind zu meist unbekannt und die müssten ja auch nicht zustimmen.

    Ok, zweiteres wäre nicht mein Problem, wie die mir das Nachweisen, aber blöd ist das Ganze schon irgendwie gelaufen.

    Habe jetzt sogar schon geschaut, ob man die Annahme zurücknehmen bzw. widerrufen kann. Grds. handelt es sich hier ja um einen Verwaltungsakt, aber die §§ 48, 49 VwVfG waren nicht sehr hilfreich...

    Meine Rechtsauffassung wird die Hinterleger wohl eher unfroh stimmen :(

  • Meine Rechtsauffassung wird die Hinterleger wohl eher unfroh stimmen :(


    Das passiert in HL-Sachen leider nicht so selten, liegt aber oft daran, dass bei der Bewikrung der HL die Leute oft nicht an die Konsequenzen denken. Da wird dann mal schnell irgendwas hinterlegt und dann ist alles (erst mal) geregelt. Und später kommt das "böse Erwachen".

    Ulf

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