Nr. 4200 Nr. 3 VV RVG - Zeitpunkt des Entstehens

  • Hallo werte Forengemeinde,

    ich habe einen KFA vorliegen, in dem lediglich eine Gebühr nach Nr. 4200 Nr. 3 VV RVG beantragt wird. Die StA hat einen Antrag auf Widerruf der Bewährung gem. § 56 f StGB gestellt. Daraufhin gibt der RA eine Stellungnahme mit der Aufforderung den Antrag der StA zurückzuweisen und hilfsweise die Bewährungszeit zu verlängern ab. Durch Beschluss wird entschieden, dass die Bewährung nicht widerrufen, sondern lediglich die Bewährungszeit verlängert wird.

    Nun ist die Frage, ob eine Gebühr nach Nr. 4200 Nr.3 oder nach 4204 VV RVG entstanden ist.

    Laut Burhoff (Teil B, Nr. 4200 VV RVG, Rn. 6) entsteht die Gebühr gem. Nr. 4204 VV RVG nur dann, wenn es von vornherein ausschließlich nur um die Verlängerung der Bewährungszeit geht. Dies ist hier nach dem Sachverhalt allerdings nicht der Fall, weil der RA sich m.E. doch mit der Problematik des Widerrufs auseinandergesetzt und sich somit auch eine Gebühr nach Nr. 4200 Nr. 3 VV RVG verdient hat.

    Die Gegenseite sieht das allerdings anders als ich und möchte dem RA nur eine niedrigere Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG geben, da letztlich nur die Verlängerung der Bewährungszeit beschlossen wurde.

  • Wenn die StA den Widerruf beantragt hat, gibt es auch eine Gebühr gem. Nr. 4200 VV RVG.

    Genau so seh ich das auch. Der Argumentation, dass die Gebühr gem. Nr. 4204 VV RVG entstanden ist, weil im Beschluss nur die Bewährungszeit verlängert worden ist, kann doch einfach nicht gefolgt werden.

    Nun gut, jeder hat Mal einen schlechten Tag :)

  • Richtig, denn sonst könnte man ja auch auch auf die Idee kommen, dann, wenn es im Strafverfahren nur zur Verurteilung wegen eines Bußgeldtatbestandes kommt, die Gebühren nach Teil 5 VV RVG zu berechnen. Macht ja auch keiner (hoffentlich):).

  • mal direkt eingeklinkt :).
    (Ich mache Strafsachen leider noch nicht so lange und brauche mal wieder Hilfe.)

    Juugendstrafe mit "Vorbewährung" nach § 57 I JGG, dh Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung zunächst zurückgestellt worden.
    Jetzt lief das Verfahren zur Entscheidung an, RA war beteiligt, wurde auch beigeordnet. Rechnet nun die VV 4200 ab ohne wietere Angaben.

    Das Verfahren im Rahmen der Verbewährung zur Entscheidung über die Aussetzung entspricht doch nicht der VV 4200 Nr. 3 oder? da heißt es ja ausdrücklich Verfahren über den Widerruf der Aussetzung. Ich tendiere zu 4204.

    Was meint ihr?

  • Kein Akt der Strafvollstreckung. Es gibt eine Gebühr gem. Nr. 4102 VV RVG für die Teilnahme am AT und sonst nichts. Die Nr. 4102 VV RVG vergütet aber drei Termine, daher evtl. schon festgesetzt (z. B. für Haftprüfungstermin) und dann gibt es gar nichts.

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