Hallo werte Forengemeinde,
ich habe einen KFA vorliegen, in dem lediglich eine Gebühr nach Nr. 4200 Nr. 3 VV RVG beantragt wird. Die StA hat einen Antrag auf Widerruf der Bewährung gem. § 56 f StGB gestellt. Daraufhin gibt der RA eine Stellungnahme mit der Aufforderung den Antrag der StA zurückzuweisen und hilfsweise die Bewährungszeit zu verlängern ab. Durch Beschluss wird entschieden, dass die Bewährung nicht widerrufen, sondern lediglich die Bewährungszeit verlängert wird.
Nun ist die Frage, ob eine Gebühr nach Nr. 4200 Nr.3 oder nach 4204 VV RVG entstanden ist.
Laut Burhoff (Teil B, Nr. 4200 VV RVG, Rn. 6) entsteht die Gebühr gem. Nr. 4204 VV RVG nur dann, wenn es von vornherein ausschließlich nur um die Verlängerung der Bewährungszeit geht. Dies ist hier nach dem Sachverhalt allerdings nicht der Fall, weil der RA sich m.E. doch mit der Problematik des Widerrufs auseinandergesetzt und sich somit auch eine Gebühr nach Nr. 4200 Nr. 3 VV RVG verdient hat.
Die Gegenseite sieht das allerdings anders als ich und möchte dem RA nur eine niedrigere Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG geben, da letztlich nur die Verlängerung der Bewährungszeit beschlossen wurde.