Hallo,
ich habe dieses Thema schon ähnlich unter "Fächerübergreifendes" eingestellt, war dort aber wenig erfolgreich, weshalb ich es hier noch einmal versuchen möchte (auch, weil die Zeit ziemlich drängt und ich aber gar nicht weiter komme).
Ich bin am Verwaltungsgericht und habe einen VfB nach § 11 RVG erlassen. Gegen diesen wurde Erinnerung eingelegt. In der Zwischenzeit (die RA des Schuldners ließ sich Zeit mit der Begründung der Erinnerung) wurde durch das Vollstreckungsgericht ein PfÜB erlassen. Die RAin des Schuldners beantragt nun die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Erinnerung (welcher ich vermutlich abhelfen werde, womit das Thema dann auch gegessen ist, aber vorher muss ich die Begründung erst noch zur Anhörung raus schicken).
Nach welchen Vorschriften richtet sich diese Einstellung ggf.? Nach § 570 ZPO?
Ist vor der Entscheidung auch hierzu rechtliches Gehör zu gewähren?
Wie müsste so eine Entscheidung formuliert werden; welche Rechtsmittelbelehrung kommt rein?
Ich stecke leider wirklich grad fest, was das angeht...