Inwieweit sind Reisekosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig? 41
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Kosten eines bezirksinternen RA stets erstattungsfähig, auswärtiger nur Wohnort Partei - Gericht (12) 29%
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Reisekosten immer beschränkt auf die Distanz Wohnort Partei - Gericht (13) 32%
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Reisekosten interner RA stets erstattungsfähig, auswärtiger RA zumindest bis zur Bezirksgrenze (16) 39%
Hallo,
mich interessiert, in welcher Höhe nach eurer Meinung die Reisekosten eines Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind und dabei insbesondere die Unterscheidung zwischen bezirksansässigem /bezirksauswärtigem Rechtsanwalt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung BGH NJW 2011, 3520 bekanntlich ja offengelassen, ob die Reisekosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO stets erstattungsfähig sind oder ob auch bei einem im Bezirk ansässigen Rechtsanwalt eine Prüfung vorzunehmen ist, ob die "Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war", sodass die Reisekosten regelmäßig nur fiktiv vom Wohnort des Mandanten zum Gerichtsort erstattungsfähig wären.
Meines Wissens werden zu dieser Frage drei Ansichten vertreten:
1.) Reisekosten eines im Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts lediglich fiktiv vom Wohnort des Mandanten des Gericht.
Vertreten von: Reck Rpfleger 2012, 419; BeckOK-Jaspersen/Wache § 91 ZPO Rn. 168b; Entschieden lediglich bezüglich den Kosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts außerdem LG Krefeld JurBüro 2011, 307; AG Siegburg, Beschluss vom 13.11.2012, 103 C 64/12; wohl auch BGH NJW 2011, 3520 ("sogar eher dafür spricht")
Argument: Gesetzerwortlaut
2.) Sowohl die Reisekosten eines bezirksansässigen als auch eines auswärtigen Rechtsanwalts sind lediglich fiktiv vom Wohnort des Mandanten zum Gericht erstattungsfähig
Vertreten von: MünchKomm-Schulz, § 91 ZPO Rn. 65 (mit Verweis auf Zöller/Herget, § 91 ZPO Rn. 13 - allerdings nicht geprüft)
Argument: Nach Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 15/1971, S. 233) sollen auswärtiger und bezirksinterner Rechtsanwalt nicht ungleich behandelt werden
3.) Die Reisekosten eines im Bezirk ansässigen Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts zumindest vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze und lediglich darüber hinaus findet eine Beschränkung auf die fiktiv vom Wohnort des Mandanten zum Gericht angefallenen Reisekosten statt
Vertreten von: Wohl Prütting/Gehrlein-Schneider, § 91 ZPO Rn. 5
Argument: Berücksichtigt, dass gerichtbezirkinterner und -externer Rechtsanwalt nicht unterschiedlich behandelt werden sollen.
Welche dieser drei Auffassungen vertretet ihr?
Interessant finde ich das besonders deshalb, da Schneider im Prütting/Gehrlein ausführt, dass viele Rechtspfleger irrtümlich meinen würden, der BGH hätte diese Streitfrage bereits entschieden.
Außerdem wird Auffassung 2. gefühlt von vielen Rechtspflegern vertreten, die (veröffentlichte) richterliche Rechtsprechung tendiert dagegen eher zu Variante 1.
Würde mich über eine reiche Beteiligung an der Umfrage freuen
DD