folgender Fall:
herrenloses Grundstück, Verzicht im GB eingetragen, Land hat auf Aneignungsrecht verzichtet. Es handelt sich um ein leerstehendes EFH (Leerstand seit ca. 6 Jahren).
Vertreter gemäß § 787 ZPO wurde bestellt, Titel umgeschrieben, ZV angeordnet. Sachverständiger für Verkehrswertgutachten wurde bestellt und dieser rief hier an, da er keinen Zutritt zum Objekt bekommen hat. Offensichtlich gibt es keinen Schlüssel für das Objekt, das Haus wurde seit etlichen Jahren nicht mehr betreten.
Die Gläubigerin wurde von mir informiert und reicht mir nun schriftlich einen Antrag auf Sequestration gemäß § 25 ZVG ein. der Sequester soll ermächtigt werden, sich selbst "Zutritt zum Objekt zu verschaffen, die Begutachtung zu gewährleisten und ggf. Sicherungsmaßnahmen zum Werterhalt zu ergreifen".
Ich bin geneigt, dem Antrag auf Sequestration stattzugeben (obwohl ich in diesem besonderen Fall eigentlich keine Gefährdung durch das Verhalten des Schuldners erkennen kann). Wie sind Eure Meinungen? Sind die zu ergreifenden "Sicherungsmaßregeln zum Werterhalt" noch zu konkretisieren ?