Sequestration und Vertreter gemäß § 787 ZPO

  • folgender Fall:
    herrenloses Grundstück, Verzicht im GB eingetragen, Land hat auf Aneignungsrecht verzichtet. Es handelt sich um ein leerstehendes EFH (Leerstand seit ca. 6 Jahren).
    Vertreter gemäß § 787 ZPO wurde bestellt, Titel umgeschrieben, ZV angeordnet. Sachverständiger für Verkehrswertgutachten wurde bestellt und dieser rief hier an, da er keinen Zutritt zum Objekt bekommen hat. Offensichtlich gibt es keinen Schlüssel für das Objekt, das Haus wurde seit etlichen Jahren nicht mehr betreten.
    Die Gläubigerin wurde von mir informiert und reicht mir nun schriftlich einen Antrag auf Sequestration gemäß § 25 ZVG ein. der Sequester soll ermächtigt werden, sich selbst "Zutritt zum Objekt zu verschaffen, die Begutachtung zu gewährleisten und ggf. Sicherungsmaßnahmen zum Werterhalt zu ergreifen".

    Ich bin geneigt, dem Antrag auf Sequestration stattzugeben (obwohl ich in diesem besonderen Fall eigentlich keine Gefährdung durch das Verhalten des Schuldners erkennen kann). Wie sind Eure Meinungen? Sind die zu ergreifenden "Sicherungsmaßregeln zum Werterhalt" noch zu konkretisieren ?

  • Ich würde den Antrag kurz und schmerzlos zurückweisen, da keine Gefährdung der ordnungsgemäßen Verwaltung durch den Schuldner vorliegt. Es gibt ja keinen Schuldner, der irgendetwas gefährdet.

    Aber wenn du antragsgemäß entscheidest, dann ist die Rechtsmittelgefahr sehr gering.

  • Ich würde auch dazu tendieren, dem Antrag stattzugeben. Ganz korrekt ist es natürlich nicht, aber an den Fall hat natürlich noch keiner gedacht. Mittelbar hat aber der alte Schuldner das Grundstück mit seiner Eigentumsaufgabe gefährdet.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • ...Ich bin geneigt, dem Antrag auf Sequestration stattzugeben (obwohl ich in diesem besonderen Fall eigentlich keine Gefährdung durch das Verhalten des Schuldners erkennen kann).


    Dieser Neigung würde ich auf gar keinen nachgeben.
    Allenfalls eine echte Zwangsverwaltung mit einem (starken) Zwangsverwalter, dem ich nicht jede Handreichung vorschreiben muß.

  • Unabhängig davon, ob man die Voraussetzungen als gegeben ansieht oder nicht, dient die Sequestration nur "zur Abwendung der Gefährdung". Das hat nichts damit zu tun, dem Sachverständigen Zutritt zu ermöglichen. Der Sequester kann dem SV allenfalls (über das Gericht) über den Zustand Bericht erstatten.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Na, dann springe ich mal Grobi zur Seite. Der Sinn der Anordnung einer Zwangsverwaltung erschließt sich mir bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht richtig. Was sollen denn bei einer Bruchbude ohne Eigentümer für Erträgnisse anfallen? Sequestration ist sicherlich nicht verkehrt und auch vertretbar. ... und wenn der Sequester den Gutachter mal ins Gebäude lässt um im Ergebnis ein vernünftiges Gutachten zu erhalten, so dass alle zufrieden sind, wird's das ZVG schon aushalten ... Hier würde als Sequester einer der bewährten Zwangsverwalter bestellt: Gebäude inspizieren, kurzer Bericht über mögliche Gefährdung, völlig illegal dem SV Zutritt verschaffen, bei Gefährdungslage Fortführung des Sequestration, andernfalls Aufhebung der Sequestration, K-Verfahen mit sauberem Gutachten, zufriedenen Gläubigern und Bietineressenten fortsetzen.

    Ein Flugzeug zu erfinden ist nichts - es zu bauen ein Anfang - Fliegen, das ist alles.

    (Otto Lilienthal/Ferdinand Ferber)

  • Na, dann springe ich mal Grobi zur Seite. Der Sinn der Anordnung einer Zwangsverwaltung erschließt sich mir bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht richtig. Was sollen denn bei einer Bruchbude ohne Eigentümer für Erträgnisse anfallen? Sequestration ist sicherlich nicht verkehrt und auch vertretbar. ... und wenn der Sequester den Gutachter mal ins Gebäude lässt um im Ergebnis ein vernünftiges Gutachten zu erhalten, so dass alle zufrieden sind, wird's das ZVG schon aushalten ... Hier würde als Sequester einer der bewährten Zwangsverwalter bestellt: Gebäude inspizieren, kurzer Bericht über mögliche Gefährdung, völlig illegal dem SV Zutritt verschaffen, bei Gefährdungslage Fortführung des Sequestration, andernfalls Aufhebung der Sequestration, K-Verfahen mit sauberem Gutachten, zufriedenen Gläubigern und Bietineressenten fortsetzen.


    :daumenrau:daumenrau

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Bei der Vielzahl der Gutachten, die ohne Besichtigung erstellt werden, sehe ich keine wirkliche Notwendigkeit für eine Sequestration. Auch wenn davon auszugehen ist, dass der SV ZUFÄLLIG vorbeikommt, wenn der Sequester gerade nach dem Rechten sieht.

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