Hallo,
folgender Sachverhalt: Die Nebenklage wird zugelassen. RAin wird nicht als anwaltlicher Beistand i. S. d. § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet, da die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Dem Nebenkläger wird allerdings PKH für die Hinzuziehung der RAin bewilligt, § 397 a Abs. 2 StPO.
Die RAin reicht nun ihren Vergütungsantrag ein, eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich Auslagen, MwSt. Ist das richtig, dass sie dadurch mehr bekommt als ein Pflichtverteidiger oder werden die Gebühren nur in Höhe der Gebühren des Pflichtverteidigers berücksichtigt?