familienger. Genehm.-Erbanteilsübertragung

  • Habe den Fall, dass eine Erbanteilsübertragung familiengerichtlich zu genehmigen ist.

    Und zwar ist der Kindsvater eines 5 jährigen Kindes verstorben und das Kind ist zu 1/8 Erbe am Nachlass geworden.
    Der Nachlass setzt sich nach Angaben der Beteiligten hauptsächlich aus einem bebauten Grundstück zusammen.
    Hier läuft ein Versteigerungsverfahren wg. Aufhebung der Gemeinschaft. Nach einem Sachverständigengutachten soll der Verkehrswert 150.000 € betragen.
    Die Haupterbin bietet 17.000 € dem mj. Kind an, wenn es aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und den Teilungsversteigerungsantrag zurücknimmt. Nach Abzug der RA.-Kosten/ Versteig.-Kosten beträgt die Ausgleichszahlung tatsächlich 15.000 €.

    Hatte so einen Sachverhalt leider noch nie. Die Kindsmutter hat mir schon eine kurze Feststellung über die Höhe des Nachlasses vorgelegt. (ein richtiges Nachlassverzeichnis von der Haupterbin soll nicht vorliegen).

    Der Nachlasswert soll 148.000 € betragen (Aktiva-Passiva). Es kommt daher ein Erbteil von 18.500 € raus.

    Der beteiligte Rechtsanwalt schreibt, dass die 17.000 € für das Kind als Vertreter der Kindsmutter auch aktzeptiert werden, um weitere Kosten im Rahmen der Zwangsversteigerung etc. zu vermeiden u. da das Risiko besteht, dass der Verkehrswert im Rahmen des Versteig.-Verf. nicht erzielt werden kann etc. Eine Angabe, ob die Haupterbin für den Fall, dass im Teilungsversteigerungsverf. ein Versteigerungserlös unter dem Verkehrswert erzielt wird, im übrigen vermögenslos ist und der restl. Erbteilsanspruch nicht anderweitig realisiert werden kann, wurde bisher nicht gemacht.

    Könnt ihr mir hier vlt. helfen, wie vorzugehen ist.

    Die Beteiligten drängen auf eine Entscheidung, da der Termin im Zwangsversteigerungsverf. schon bald bestimmt ist.

    Danke

  • Jessas !:eek::frustrier immer diese Dinger.
    Auch wieder so ein Fall , der zunächst nur Fragen aufwirft und nicht sofort gelöst werden kann :

    1.) Gehe mal davon aus , dass die Erbteilsübertragung damit verbunden ist , dass das Kind als Miterbe auf alle gegenwärtigen und künftige Rechte aus der Erbschaft
    verzichten soll im Rahmen einer Gesamtbereinigung und mit den 17.000,00 EUR als abgefunden gilt . Richtig ?

    2.) Wer ist denn der von Dir sogenannte "beteiligte Rechtsanwalt" , der sich so dezidiert zu den Vorteilen des "Angebots" geäußert hat ? Wen vertritt der ?

    3.) Wurde bereits ein "Verfahrensergänzungspfleger" bestellt ? Wie ist ggf . dessen Meinung dazu ?

    4.) Woher kommen die 148.000,OO EUR Nettonachlass ? Nur eine ( vorläufige ) Berechnung der Mutter ? Ohne "belastbares" Verzeichnis wären mir die Angaben zu dünn.

    5.) Wurde das Grundstückswertgutachten vorgelegt ? Falls nicht, würde ich ggf. Versteigerungsakte zur Einsicht in das Gutachten beiziehen.

    6.) Sind bei den Passiva auch Bankschulden vorhanden ? Dann würde ich nur genehmigen , wenn die Gläubigerin in Aussicht stellt, dass das Kind aus der persönlichen Haftung
    mit seinem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft entlassen wird oder zumindest Freistellung im Innenverhältnis vereinbart wird.


    Sollten danach ( ! ) die 148.000,00 Nettonachlass hinkommen, hätte ich grundsätzlich keine Bedenken , das Angebot von 17.000,00 EUR im Rahmen des gegebenen Ermessenspielraumes zur Vermeidung weiterer ungewisser Auseinandersetzungen zu akzeptieren.
    Das ganze bedarf aber m.E. zunächst der Klärung der aufgeworfenen Fragen, sodass das Drohen mit dem Termin nicht beeindrucken sollte.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (18. Februar 2013 um 21:42)

  • Danke dir für die schnelle Antwort!!

    zu 1.) stimmt genau

    zu 2.) der Anwalt vertritt das Kind, vertr. durch die Kindsmutter

    zu 3.) ein Verf.-Pfleger wurde noch nicht bestellt; dann wäre es wohl am besten, wenn ich diesen sogleich bestelle..?

    zu 4.) den Nettonachlass hat der o.g. Rechtsanwalt ermittelt; hier würde es vlt. sinnvoll sein die Nachlassakte beizuziehen, oder? O. den Nachlass von einem Sachverständigen ermitteln lassen?

    zu 5.) die Versteigerungsakte muss ich noch beiziehen

    zu 6.) Es sind Bankschulden da in Höhe von 1.000 €; In der not. Urkunde steht, dass die Inanspruchn. aus Nachlassverbindl. nicht erfolgt.

    Viele Grüße

  • Die Bestellung des Anwalts durch das Kind macht die Bestellung eines Ergänzungspflegers im Genehmigungsverfahren nicht überflüssig.

    Zu 4.) : Nachlassakte ist immer gut ! Aber was soll die Bewertung durch einen Sachverständigen bringen ?

    Grundstück ist doch bereits durch Gutachten geschätzt.
    Bankguthaben und Nachlassverbindlichkeiten lassen sich durch Bankbestätigung , Rechnungen etc. ermitteln.
    Vermögensangaben in der Nachlassakte könnte man nur übernehmen , wenn diese ( dort ! ) auch belegt sind.

  • Hallo, ich häng mich hier mal dran:

    Es besteht eine Erbengemeinschaft mit der Ehefrau des Verstorbenen, dessen drei ehelichen, volljährigen, Kindern und der nichtehelichen, minderjährigen, Tochter.
    Die Erbquoten betragen: Ehefrau zu 1/2, Kinder zu je 1/8.

    Die mj nichteheliche Tochter soll ihren Erbteil an die weiteren Erben verkaufen. Die mj wird dabei vertreten durch ihre Mutter, welche nicht mit den weiteren Erben verwandt ist. Ein Vertretungsausschluss ist nicht ersichtlich.

    Im Nachlass sind zwei Grundstücke mit Wohn- und Geschäftsgebäuden enthalten. Es bestehen diverse Vblkeiten, u.a. aus Darlehen.
    Das Nachlassgericht bewertet die Grundstücke mit 796.000 EUR - abzgl. der Vblkeiten würde sich ein Wert von 660.000 EUR ergeben.
    Die Ehefrau des Verstorbenen hat die Grundstücke durch einen Sachverständigen begutachten lassen. Der Gutachter kommt auf einen Wert von 1.055.000 EUR - abzgl. der Vblkeiten ergibt sich ein Wert von 919.000 EUR.
    Der 1/8 Erbteil würde somit 114.875 EUR betragen. Die weiteren Erben würden an die MJ 120.000 EUR zahlen. Außerdem befreien die weiteren Erben die MJ von sämtlicher Inanspruchnahme durch die Nachlassgläubiger.

    Die Frage hierzu:
    Ist ein Verfahrensergänzungspfleger zu bestellen, welcher den Vertrag überprüft?
    Würdet ihr die Genehmigung erteilen? In diesem Gebiet kam es in den letzten Jahren zu einer starken Wertsteigerung der Immobilien und der Grundstückspreise.

    Vielen Dank!


  • Die Frage hierzu:
    Ist ein Verfahrensergänzungspfleger zu bestellen, welcher den Vertrag überprüft?

    Da Du das Alter des Kindes nicht dazu geschrieben hast : Kommt darauf an.
    Bei Kindern < 14 J. und Vertragsgenehmigungen : immer !

    Warum bewertet das Nachlassgericht den Immo-Wert ?
    Dieses erfolgt doch dort ausschließlich zu Kostenzwecken.
    Reale Werte sind das meistens nicht, sodass diese für Genehmigungszwecke regelmäßig nicht herangezogen werden können.

  • Als Pfleger - mit Wurzeln in Zeiten des Erbersatzanspruchs - würde ich mit Sicherheit eine Vergleichsberechnung anstellen; den das mj Kind wird aus dem Erbe seinen Unterhalt bestreiten müssen. Zwar hat sie evtl. eine Hinterbliebenenrente, ansonsten aber bei Barvermögen keinen Zugang zu staatlichen Leistungen wie Bafög, BAB, Wohngeld...

    Der Pfleger erscheint mir notwendig, weil die Frage "Wer profitiert davon" für die Genehmigungsentscheidung beantwortet werden muss.

  • Da jeder Miterbe einen gesetzlichen Anspruch auf Erbauseinandersetzung hat (§ 2042 Abs. 1 BGB), helfen diese Erwägungen im Ergebnis nicht weiter, weil sich das Kind der Erbauseinandersetzung überhaupt nicht erfolgreich widersetzen kann. Für die Genehmigungsfähigkeit ist maßgeblich, dass das Kind augenscheinlich mehr erhält, was ihm gebührt und dass es darüber alleine verfügen kann, während es bislang gesamthänderisch gebunden ist.

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