Sehr hohe Vergütung vom Ergänzungspfleger

  • Ich wollte nur berichten, was die meine Ergänzungspflegerin zu meiner Nachfrage zur rechtlichen Schwierigkeit geantwortet hat:

    "Eine Reduzierung des Stundensatzes ist nicht vorzunehmen. De Angelegenheit war zunächst sehr unübersichtlich und mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko für die unterzeichnende Rechtsanwältin verbunden. Auch die Bedeutung für die Kinder ist ein Kriterium für die Bemessung des Stundensatzes. Aus unserer Sicht ist daher befremdlich, dass das Gericht bei der unterzeichnenden Rechtsanwältin einen anderen Stundensatz als angemessen ansieht, als bei dem Kollegen T. (Nachlasspfleger), dessen Kostenrechnung ohne Beanstandung anerkannt worden war.
    Offenbar existieren nach Ansicht des Gerichts Anwälte "erster" und " zweiter" Klasse.

    Aus diesem Grunde dürfen wir nochmals darum bitte, umgehend über unseren Kostenantrag zu entscheiden. Erst im Anschluss kann eine Schlussrechnung vorgenommen und die Unterlagen der Kindesmutter ausgehändigt werden.

    Unabhängig von der vorliegenden Angelegenheit möchten wir noch deutlich darauf hinweisen, dass wir künftig in vergleichbaren Angelegenheiten nur dann zur Verfügung stehen, wenn die Bezahlung zu einem angemessenen Stundensatz sichergestellt ist. ...."

    Ich habe vor, in einem Schreiben an die Ergänzungspflegerin nochmal klarzustellen, dass es beim hiesigen Gericht keine 2-Klassenanwälte gibt und sich der Stundensatz stattdessen aus der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit für den Ergänzungs- bzw. Nachlasspfleger ergibt. Weiterhin möchte ich ihr mitteilen, dass die rechtliche Schwierigkeit für die Erlangung des Höchststundensatz beim Nachlasspfleger ohne weiteres festgestellt werden konnte, bei der Ergänzungspflegerin bislang nicht ganz ersichtlich ist.

    Zudem möchte ich die Mutter zum Vergütungsantrag anhören und ihr mein Schreiben an die Ergänzungspflegerin z.Kt. beifügen.

    Ich habe auch nochmal Rücksprache mit der Kollegin vom Nachlassgericht gehalten. Diese ist ebenfalls der Meinung, dass der Ergänzungspflegerin nicht der gleiche Stundensatz wie dem Nachlasspfleger zusteht. Der Nachlasspfleger musste sich unter anderem um Waffen kümmern und Beteiligungen an versch. Unternehmen abwickeln. Die Nachlasssache war extrem vielschichtig und kompliziert, so dass das Nachlassgericht einen spezialisierten und nicht ortsansässigen Nachlasspfleger auswählte.

    Habt ihr noch Anmerkungen zu der Sache?

  • Unabhängig von der vorliegenden Angelegenheit möchten wir noch deutlich darauf hinweisen, dass wir künftig in vergleichbaren Angelegenheiten nur dann zur Verfügung stehen, wenn die Bezahlung zu einem angemessenen Stundensatz sichergestellt ist. ...."

    Zum Glück gibt's Anwälte wie Sand am Meer. Vielleicht auch dritt- oder viertklassige ;)

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Neben der Vergütung nach Zeitaufwand gibt es nur die Erstattung der tatsächlich entstandenen Auslagen.

    Auslagen bei Erstattung aus dem Vermögen sind aber nicht festsetzungsfähig. Das wurde im Bereich der Nachlasspflegschaft schon mehrfach obergerichtlich entschieden. Die Auslagen sind seitens des Pflegers somit unmittelbar vom Minderjährgen (bzw. seinem gesetzlichen Verteter) einzufordern. ...

    Das sehe ich nicht so, da die hier bestellte Ergänzungspflegerin keinen Zugriff auf das Vermögen hat, vgl. BeckOK FamFG/Schlünder, 39. Ed. 1.7.2021, FamFG § 168 Rn. 2:

    Zitat

    Nach Abs. 1 Nr. 1 können ein Vorschuss, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigungen, soweit der Vormund sie aus der Staatskasse verlangen kann (wenn der Mündel mittellos ist), oder gegen den Mündel festgesetzt werden, wenn er bemittelt ist und der Vormund nicht die Vermögenssorge hat.

    Diese Regelung gilt auch für Pfleger, § 168 Abs. 5 FamFG.

    Kommt auf den Wirkungskreis an. Nach dem Sachverhalt hat die Ergänzungspflegerin das Vermögen für die Kinder entgegen genommen (allerdings zur Gutschrift auf den Konten der Kinder). So oder so gibt es nur die tatsächlich entstandenen Auslagen.

  • Aus diesem Grunde dürfen wir nochmals darum bitte, umgehend über unseren Kostenantrag zu entscheiden. Erst im Anschluss kann eine Schlussrechnung vorgenommen und die Unterlagen der Kindesmutter ausgehändigt werden.

    Schon aufgrund dessen würde ich keine weitere Korrespondenz mit der Anwältin mehr führen. Sie hatte Gelegenheit ihre Sicht der Dinge darzustellen und ist selbst der Meinung, dies abschließend getan zu haben. Also...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Danke für eure Antworten! Wir werden zukünftig auf diese Anwältin verzichten.

    Sollte ich der Kindesmutter noch schreiben, dass ich den Stundensatz für überhöht halte oder gar nichts weiter anmerken?

    Außerdem bin ich mir noch unschlüssig, ob ich nach Anhörung wie beantragt festsetze oder den Stundensatz reduziere. Ich gehe davon aus, dass die KM keine Einwände erhebt.

  • Auf die erhobenen oder fehlenden Einwände der Mutter kommt es nicht an.

    Es ist so festzusetzen, wie Du das für richtig hältst.

    Im Übrigen würde ich der Mutter im Zuge der Anhörung natürlich nicht nur den Vergütungsantrag, sondern auch den gerichtlichen Schriftwechsel mit der Anwältin übermitteln.

  • Wovon sprichst Du?

    Es handelt sich um eine anwaltliche berufsmäßige Pflegerin.

    Und hier gibt es üblicherweise Nettostundensätze von 100/110 € bei durchschnittlicher Schwierigkeit und von 130/150 € bei erheblicher bis außerordentlicher Schwierigkeit.

    Hierzu gibt es unendliche Rechtsprechung, auch wenn je nach OLG Bezirk hier und da mal 10 € mehr oder weniger gegeben werden.

    ich hänge mich mal hier dran, weil ich etwas verwirrt bin.... Kind hat in Erbengemeinschaft 3/10 eines Hausgrundstücks geerbt (Wert: Gesamtgrudstück 219.850 Euro). 1/10 wurde von der Mutter auf das Kind übertragen, KM war nicht vertretungsberechtigt, daher Ergänzungspflegschaft. Warum sagt mir das FamG jetzt, dass nur der VBVG-Stundensatz von 39,00 EUro abrechnungsfähig sind? berufsmäßigkeit ist festgestellt... :confused:

  • Gute Frage.

    Ich vermute mal, weil das FamG ansonsten mit solchen Vergütungsfragen nicht allzu häufig befasst ist?

    Falsch ist die Aussage des FamG allemal.

    Das wird so sein. Mir war bis zu meinem oben geschilderten Fall auch nicht klar, dass Ergänzungspfleger Vergütungen wie Nachlasspfleger beanspruchen können.

    Mir ist gerade noch aufgefallen, dass meine Ergänzungspflegerin im neu eingereichten Vergütungsantrag geschrieben hat "vereinbarte Vergütung gem. § 4 RVG - 1500 €". Dahinter ist die Stundenauflistung. Muss ich das beanstanden? Oder frage ich nach, ob sie mit der Mutter eine Vergütung vereinbart hat?

  • Du hast nur über die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung (§ 1915 BGB) zu entscheiden. Anwaltskosten gibt es nur über § 1835 Abs. 3 BGB (als Aufwendungen, nicht als Vergütung), aber hierfür sehe ich nach dem Sachverhalt und insbesondere nach dem ersten Vergütungsantrag der Pflegerin (nach Zeitaufwand) keine Anhaltspunkte.

    Auf die vereinbarte Vergütung kommt es also nicht an, ganz abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, ob sie als gerichtlich bestellte Pflegerin eine Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbaren kann.

  • Danke Cromwell!
    Dann werde ich nochmal nachfragen und mitteilen, dass ich nur eine Vergütung nach § 1915 BGB festsetzen kann.
    Es könnte auch sein, dass sie mit der Formulierung "vereinbarte Vergütung" auch eine Vereinbarung mit meiner Vorgängerin (die sie eingesetzt hat) meint.

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