Verfahrensgebühr entstanden?

  • Hallo, ohne Kommentare gewälzt zu haben folgende Frage:

    Beklagter trägt die Kosten des Rechtsstreits und legt sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Abschrift der Beschwerdeschrift wird dem Kläg.-Vertr. übersandt, der regt sich jedoch nicht. LG entscheidet, Beschwerde wird zurückgewiesen, Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

    Der Kläg-V. möchte nun die Gebühr Nr. 3500 VV festsetzen lassen. der beklagte sagt dass nicht ersichtlich ist dass der Kläger-Vertr. hier tätig geworden ist.

    Ist die Verfahrensgebühr entstanden?

  • m.E. Ja

    Eine nach außen gerichtete Tätigkeit ist nicht notwendig. Entgegenahme der Information (sprich Beschwerdeschrift) reicht.
    so auch Gerold/Schmidt, 19. Aufl., Rn 9f zu Nr. 3500

  • Ja.

    3500 setzt ebenso wie 3100 lediglich die Bestellung zum Prozessbevollmächtigten voraus und fällt - wie Traumtänzer schon ausführt - schon bei einer bloßen Information an; prozessleitende Tätigkeiten sind nicht erforderlich. Für eine vorzeitige Beendigung gibt's hier indes anders als bei 3100 keine Ermäßigung.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Touché. Aber für das Anfallen der Gebühr genügt doch schon die interne Prüfung, ob überhaupt etwas zu veranlassen ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – IX ZB 62/10, Rn. 11, 13). Die bloße Information des Mandanten genügt (BGH, a.a.O.). Zudem dürfte bei "lebensnaher" Betrachtung davon auszugehen sein, dass der Anwalt zumindest prüft, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, und seinen Mandanten vom Rechtsmittel und der Fristenprüfung informiert. Eine kommentarlose Weiterleitung ist "in der Praxis eher undenkbar" (Jungbauer, NJW 2013, 313).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Touché. Aber für das Anfallen der Gebühr genügt doch schon die interne Prüfung, ob überhaupt etwas zu veranlassen ist (BGH, Beschl. v. 25.10.2012 – IX ZB 62/10, Rn. 11, 13). Die bloße Information des Mandanten genügt (BGH, a.a.O.). Zudem dürfte bei "lebensnaher" Betrachtung davon auszugehen sein, dass der Anwalt zumindest prüft, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten wurde, und seinen Mandanten vom Rechtsmittel und der Fristenprüfung informiert. Eine kommentarlose Weiterleitung ist "in der Praxis eher undenkbar" (Jungbauer, NJW 2013, 313).


    Mir sagt die o.g. Entscheidung in erster Linie, dass ich mir als Rechtspfleger die Tätigkeit des Rechtsanwaltes darlegen lassen muss, vgl. Rn. 15 der o.g. Entscheidung. Um beurteilen zu können, welche Gebühr für welche Tätigkeit angefallen ist, muss ich wissen, welche Tätigkeit der Rechtsanwalt entfaltet hat. In solchen Fällen lasse ich mir daher zunächst die Tätigkeit des Rechtsanwaltes darlegen und entscheide sodann, ob die Gebühr entstanden ist oder ob die Tätigkeit von der Gebühr der ersten Instanz abgegolten ist. Auch in den Fällen der Nr. 3500 sind gewisse Tätigkeiten wie bei der Nr. 3200 zur Vorinstanz gehörende Tätigkeiten, vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, Rn. 11.

  • Abschrift der Beschwerdeschrift wird dem Kläg.-Vertr. übersandt, der regt sich jedoch nicht. LG entscheidet, Beschwerde wird zurückgewiesen,

    Ich habe einen vergleichbaren Fall. Jedoch wurde die Beschwerdeschrift dem Kläg.vertr. vor Entscheidung gar nicht übersandt. Das LG hat gleich zurückgewiesen.


    Der Kläg.vertr. hat danach den LG-Beschluss mit der Beschwerdeschrift erhalten.

    ist die Verfahrensgebühr entstanden? :gruebel:

  • nein. durch welche tätigkeit soll sie ausgelöst worden sein, wenn der klägervertreter nicht einmal kenntnis von dem beschwerdeverfahren hatte?

  • nein. durch welche tätigkeit soll sie ausgelöst worden sein, wenn der klägervertreter nicht einmal kenntnis von dem beschwerdeverfahren hatte?

    Ich habe ja auch Zweifel, allerdings nimmt der RA ja auch hier die Beschwerdeschrift (zusammen mit dem Beschluss) entgegen. :gruebel:


    Am besten frage ich mal beim RA nach.

    Zitat

    Eine nach außen gerichtete Tätigkeit ist nicht notwendig. Entgegenahme der Information (sprich Beschwerdeschrift) reicht.
    so auch Gerold/Schmidt, 19. Aufl., Rn 9f zu Nr. 3500

  • Der RA hat doch erst Kenntnis von dem Beschwerdeverfahren erhalten, als das Verfahren bereits abgeschlossen war, was durch die Beifügung des Beschlusses auch belegt wird, so dass der RA nichts mehr machen kann und muss.
    Das ist der Unterschied zu der Fundstelle in Gerold/Schmidt, wo die Entgegennahme der Rechtsmittelschrift die VG auslöst, ohne, dass der RA nach außen tätig wird. Denn in dem Fall von Gerold/Schmidt ist das RM-Verfahren noch nicht abgeschlossen und eine Tätigkeit noch möglich.

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