Hallo Leute!
Haben folgenden Fall vorliegen, und bin mir nicht schlüssig, ob man diesen so vollziehen kann:
A und B sind Miteigentümer zu je 1/2.
A überträgt nun seine Miteigentumshälfte auf B; Auflassung etc. entsprechend auch enthalten.
Lastend auf beiden ME-Anteilen ist je eine inhaltlich identische Rückerwerbsvormerkung für C.
Hinsichtlich des übertragenen ME-Anteils wird diese zur Löschung bewilligt und beantragt; hinsichtlich der verbleibenden Vormerkung wird übereinstimmend erklärt, dass diese auch fortan bestehen soll. Die Erstreckung (sic!) derselben auf den nunmehr hinzuerworbenen ME-Anteil wird allseits bewilligt und beantragt.
Ich tue mir jetzt schwer damit, ob ich diese Vormerkung allein aufgrund vorstehendem am Alleineigentum eintragen kann, oder ob vielmehr nicht auch ein ausdrücklicher Vertragseintritt d. Erwerbs B in diese Rückübertragungsverpflichtung erforderlich ist.
Oder bin ich da zu genau, und ihr würdet dies im Wege der Auslegung durchgehen lassen?!