Guten Tag zusammen
Ich bräuchte bitte mal eine Info wegen einer Freigabeerklärung.
Kurz zur Vorgeschichte. Es ergeht gegen unseren Mandanten eine einstweilige Verfügung. Um die ZV abzuwenden leistet unser Mandant die Sicherheit. Im Verfahren wird dann ein Vergleich geschlossen dahingehend, daß gegen Herausgabe div. Gegenstände die Freigabe durch die Antragstellerin erfolgt.
Die Herausgabe fand am 1.12.12 statt. Die Antragstellerin bzw. deren Rechtsanwälting wurde dann dreimal aufgefordert, die Freigabe der hinterlegten Sicherheit zu erklären.
Am 9.1.2013 habe ich dann gem. § 109 ZPO den Antrag gestellt, der Antragstellerin aufzugeben, die Freigabe zu erklären. Die vom Gericht gesetzte Frist für die Antragstellerin lief am 6.2.2013 ab.
Am 18.2.2013 geht bei Gericht ein Schriftsatz der Antragstellerin ein, daß die Freigabe nicht erklärt werden kann, da angeblich Sachen fehlen oder beschädigt sind.
Jetzt meine Frage: Ist der Einwand verspätet? Hätte sich die Antragstellerin nicht gleich nach Übergabe melden müssen bzw. zumindest innerhalb der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist? Hätte das Gericht nicht nach Fristablauf den Beschluß über die Anordnung der Freigabe erlassen müssen?
Über Hilfe würde ich mich freuen