Genehmigung 1907 - trotzdem?

  • Guten Morgen,

    zu meiner Frage habe ich hier noch nix gefunden, und ich weiß nicht, ob ichs mir vielleicht zu kompliziert mache:

    Eine Betreute ist vor n paar Wochen ins Heim gekommen. Zeitgleich fand ein Betreuerwechsel statt, die alte Betreuerin ist ne Ehrenamtlerin, neue Betreuerin Berufsbetreuerin.

    Letzte Amtshandlung der alten Betreuerin war die Kündigung der Wohnung. Sie hat nicht beantragt, die Kündigung zu genehmigen, sondern nur dem Gericht mitgeteilt, dass sie gekündigt hat, das war vor 2 Wochen; sie schickte zudem ein Schreiben des Vermieters, der sich mit der Kündigung der Wohnung zum 28.02.2013 einverstanden erklärt.

    Hab die Akte seitdem aber nicht zu Gesicht bekommen, weil sie beim Richter lag.

    Kann ich die Erklärung des Vermieters dahingehend "nutzen", dass eine Genehmigung durch das Gericht (entgegen 1907 und 1831) quasi überflüssig wär? Die Betroffene ist nicht anhörungsfähig, das heißt Verfahrenspfleger usw., fraglich, ob ich das alles bis zum 28.02. hinkrieg...oder wäre die Genehmigung trotzdem erforderlich,was im Zweifel zur Folge hätte, dass sich der Vermieter an seine Zusage mit dem 28.02. nicht mehr gebunden fühlt und dann auf einmal noch Mietforderungen im Raum stehen? Mit meinem Palandt hab ich mich deswegen schon gestritten, der sagt auch nix...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Das Kündigungsschreiben könnte man in der Zusammenschau mit dem Bestätigungsschreiben als Aufhebungsvertrag auslegen, der dann nachträglich genehmigt werden kann.

    Die "Kündigung" ist aber auf jeden Fall unwirksam.


    Die Genehmigung ist nur dann entberlich wenn der Vermieter kündigen würde, ob das Bestätigungsschreiben dieser Auslegung zugänglich ist wage ich zu bezweifeln.

  • Einen Aufhebungsvertrag sehe ich nicht, da zu einem einseitigen Rechtsgeschäft keine Zustimmung oder Ablehnung im rechtlichen Sinne erklärt werden kann.

    Es liegt eine Kündigung vor, die nicht nachgenehmigt werden kann (§ 1831 BGB).

    Der (neue) Betreuer müsste also einen Antrag auf Genehmigung stellen und mit der rechtskräftigen Genehmigung erneut kündigen. Dies wäre allerdings nicht vorteilhaft für die Betroffene.

    Mangels Genehmigungsantrag würde ich daher keine Veranlassung für das Betreuungsgericht sehen.


  • Da auch die Vermieter die einschlägigen Regelungen kennen und Ihnen das FamFG da noch in die Hände spielt (von wegen Rechtskraft und obligatorische Anhörung, Verfahrensdauer) ist bei der Kündignung/Aufhebung eines Mietvertrages darauf zu achten, dass das Ding auch wirksam beendet wird.

  • Also eine todesmutige Umdeutung in einen nachträglich genehmigbaren Aufhebungsvertrag, weil man unterstellen kann, dass beide Seiten das Mietverhältnis beenden wollen bzw. wollten? Meiner Meinung nach wäre das von der praktischen Seite betrachtet am Sinnigsten, zumal wie geschrieben nur noch wenig Zeit bleibt...

    Die Kunst des Lebens besteht mehr im Ringen als im Tanzen. ( Marc Aurel )

  • Also eine todesmutige Umdeutung in einen nachträglich genehmigbaren Aufhebungsvertrag, weil man unterstellen kann, dass beide Seiten das Mietverhältnis beenden wollen bzw. wollten? Meiner Meinung nach wäre das von der praktischen Seite betrachtet am Sinnigsten, zumal wie geschrieben nur noch wenig Zeit bleibt...

    So Todesmutig finde ich das gar nicht.

    Wurde denn die Kündigungsfrist eingehalten? Wenn nicht dann bleibt doch sowieso keine andere Deutungsmöglichkeit als Vereinbarung.

  • Also nach dem was ich rauslesen kann ist der Vermieter grundsätzlich zugänglich und hat auch ein eigenes Interesse daran, dass das Mietverhältnis endet.
    Die neue Betreuerin soll halt einfach dem Vermieter sagen, dass das ganze nochmal bestätigt werden muss und sich mit ihm schriftlich einigen, dass das Mietverhältnis zum damaligen Zeitpunkt enden soll...
    dann haste deine zweiseitige Erklärung und kannst nachgenehmigen!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Grundsätzlich ist es Sache der neuen Betreuerin. Der würde ich Rettung der Angelegenheit vorschlagen, wie es die Beiträge von leviathan und JoansDong aufzeigen. Dann alles weitere ganz normal...

  • Also nach dem was ich rauslesen kann ist der Vermieter grundsätzlich zugänglich und hat auch ein eigenes Interesse daran, dass das Mietverhältnis endet.
    Die neue Betreuerin soll halt einfach dem Vermieter sagen, dass das ganze nochmal bestätigt werden muss und sich mit ihm schriftlich einigen, dass das Mietverhältnis zum damaligen Zeitpunkt enden soll...
    dann haste deine zweiseitige Erklärung und kannst nachgenehmigen!


    Das wäre die sauberste Variante. Es läge dann ein Aufhebungsvertrag vor, der nachgenehmigt werden könnte.


  • Die hiesigen Vermieter (selbst Wohnungsgesellschaften) scheinen das Genehmigungserfordernis für eine Wohnungskündigung nicht zu kennen. Wenn nun der Betreuer mit dem Ansinnen käme, erneut kündigen zu wollen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, würde der Vermieter möglicherweise "aufwachen" und seinen Vorteil daraus ziehen (länger Miete fordern wegen Unwirksamkeit der Kündigung).

  • Ich verstehe durchaus, dass Ihr versucht, ein Lösung zu finden, die die Betreute schützt. Das kann aber so nicht gelingen, denn selbst wenn man eine nachträgliche Genehmigung für möglich hielte - was m.E. aber aufgrund der eindeutigen Kündigung, deren "Empfang" letztlich nur bestätig wurde, nicht haltbar ist - muss doch das verfahrensrechtliche Prozedere eingehalten werden. D.h., dass Rechtskraft vor Ablauf dieses Monats nicht mehr eintreten kann, denn die Betreute ist nach dem geschildereten Sachverhalt nicht anhörungsfähigu und wird deshalb auch wohl kaum auf Rechtsmittel verzichten können. Ein Rechtsmittelverzicht der übrigen Beteiligten (einschließlich der eines Verfahrenspflegers) genügt aber nicht, weil er die Betreute nicht verdrängt.
    Fazit: Die neue Betreuerin müsste mit rechtskräftiger Vorgenehmigung erneut kündigen, damit das Mietverhältnis rechtlich einwandfrei beendet ist - oder eben mit rechtkräftiger Genehmigung einen Aufhebungsvertrag schließen - und wenn es hart auf hart kommt, den von der ehemaligen Betreuerin "angerichteten" Vermögensschaden §§ 1908i I 1, 1833) gegen die ehemliage Betreuerin geltend machen, die dagegen hoffentlich versichert war.

    Einmal editiert, zuletzt von Holzwürmchen (20. Februar 2013 um 16:46)


  • Fazit: Die neue Betreuerin müsste den von der ehemaligen Betreuerin "angerichteten" Vermögensschaden §§ 1908i I 1, 1833) gegen die ehemliage Betreuerin geltend machen, die dagegen hoffentlich versichtert war.

    Die ehemalige Betreuerin dürfte als Ehrenamtliche über das Land haftpflichtversichert sein. Ich hatte allerdings noch nie eine konkreten Fall für diese Versicherung.

  • Ich verstehe durchaus, dass Ihr versucht, ein Lösung zu finden, die die Betreute schützt. Das kann aber so nicht gelingen, denn selbst wenn man eine nachträgliche Genehmigung für möglich hielte - was m.E. aber aufgrund der eindeutigen Kündigung, deren "Empfang" letztlich nur bestätig wurde, nicht haltbar ist - muss doch das verfahrensrechtliche Prozedere eingehalten werden. D.h., dass Rechtskraft vor Ablauf dieses Monats nicht mehr eintreten kann, denn die Betreute ist nach dem geschildereten Sachverhalt nicht anhörungsfähigu und wird deshalb auch wohl kaum auf Rechtsmittel verzichten können. Ein Rechtsmittelverzicht der übrigen Beteiligten (einschließlich der eines Verfahrenspflegers) genügt aber nicht, weil er die Betreute nicht verdrängt.
    Fazit: Die neue Betreuerin müsste mit rechtskräftiger Vorgenehmigung erneut kündigen, damit das Mietverhältnis rechtlich einwandfrei beendet ist - oder eben mit rechtkräftiger Genehmigung einen Aufhebungsvertrag schließen - und wenn es hart auf hart kommt, den von der ehemaligen Betreuerin "angerichteten" Vermögensschaden §§ 1908i I 1, 1833) gegen die ehemliage Betreuerin geltend machen, die dagegen hoffentlich versichert war.


    Grundsätzlich stimme ich zu, jedoch nicht hinsichtlich des Aufhebungsvertrages.

    Als zweiseitiges Rechtsgeschäft kann dieser auch nachgenehmigt werden, der Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung macht diesen dann nachträglich wirksam und verschiebt nicht den vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses.

  • [QUOTE=Frog;857498
    Als zweiseitiges Rechtsgeschäft kann dieser auch nachgenehmigt werden, der Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung macht diesen dann nachträglich wirksam und verschiebt nicht den vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses.[/QUOTE]

    Stimmt, aber ich gehe nicht davon aus, dass hier ein Vertrag vorliegt.

  • [QUOTE=Frog;857498
    Als zweiseitiges Rechtsgeschäft kann dieser auch nachgenehmigt werden, der Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung macht diesen dann nachträglich wirksam und verschiebt nicht den vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses.[/QUOTE]

    Stimmt, aber ich gehe nicht davon aus, dass hier ein Vertrag vorliegt.

    Es kommt aber darauf an wie die Beteiligten das sehen, wovon die ausgehen.
    Letzlich entscheidet darüber, ob die Auslegung "haltbar" ist aber das zuständige Zivilgericht falls es zu einer Klage kommt.

    Klarstellung:

    es handelt sich bei allen Vorgehensweisen, die hier bisher aufgetaucht sind um vertretbare Lösungen (allesamt praktikabel und legal!), die der neuen Betreuerin angeboten werden können, entweder erst auf ausdrückliche Nachfrage derselben oder das Gericht kann selbsttätig auf eine bevorzugte Lösung hinweisen.
    Der im Ausgangsfall geschilderte Zustand sollte jedoch beendet werden.
    Die Sache einfach zu übersehen gefällt mir persönlich hier nicht so gut, da schon die Gefahr besteht, dass sich der Vermieter an die Rechtslage erinnert, falls er die Wohnung nicht schnell wieder vermieten kann ;)

  • Weitere (von mir persönlich nicht praktizierte) Lösungsmöglichkeit wäre, dass die neue Betreuerin dem Vermieter ein Schreiben schickt, in dem sie ihn darum bittet, die Beendigung des Mietverhältnisses zum damaligen Zeitpunkt zu bestätigen und das ganze unterschrieben zurückzuschicken.

    Wenn der Vermieter das (argloser Weise) dann macht, könnte man DAS dann zu ner Aufhebungsvereinbarung umdeuten und nachgenehmigen und der Betreuer dann dem Vermieter einfach den rechtskräftigen Beschluss zuschickt.

    Die Möglichkeit wäre sicherlich auch praktikabel und vertretbar und hat den Charme, dass man schlafende Hunde nicht allzu heftig anschubst.

    Nachteil (und der Grund aus dem ichs persönlich net mache) ist, dass der Vermieter gewissermaßen in Unkenntnis über die eigentliche Bedeutung seiner Erklärung gelassen wird...Andererseits so what, alle sind glücklich^^

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ein anderer Fall, der bei uns nicht so selten vorkommt, zu dem ich gern eure Meinungen erfahren würde:

    ehrenamtlicher Betreuer kündigt die Wohnung ohne Genehmigung,
    Vermieter weiss nicht, dass der Betreuer diese bräuchte,
    Betreuungsgericht erfährt es erst durch den Jahresbericht vom Umzug des Betroffenen in ein Heim

    Wie geht ihr vor?


    Fallvariante:

    Betreuer wird vom Gericht darauf hingewiesen, dass Kündigung mangels vorheriger Genehmigung unwirksam.

    Vermieter (insbesondere bei privaten) hat jedoch kein Interesse, einen (nachträglichen) Aufhebungsvertrag abzuschließen, bzw. versteht den Sinn nicht. Dass die Kündigung rechtlich unwirksam ist, sollte ihm der Betreuer ja vielleicht nicht gerade mitteilen.


    Lasst ihr es dann auf sich beruhen?

  • zu 1)
    Ganz genauso wie geschildert: Aufhebungsvereinbarung; so weh es tun und so anstrengend es auch sein mag (persönliche Anhörung -.-)

    zu 2)
    der Vermieter sollte möglichst sanft gepuscht werden, dass er es irgendwann auch will^^
    ansosten, wenn gar nix hilft (vll n gieriger, kenntnisreicher Rechtspflegervermieter) Genehmigung der Kündigung; neue Kündigung; saurer Apfel

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    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn das Ding schon neu vermietet ist und die letzten Nebenkosten bereits abgerechnet sind spricht nix dagegen die Sache ruhen zu lassen,....

    Solange noch Gefahr besteht, dass doch noch was nachkommt...:Genehmigung-Rechtskraft-Kündigung.

    Wirksame Variante bei mittellosen: Einfach Mietzahlungen einstellen und die (vermüllte?) Wohnung dem Vermieter zu Selbsträumung überlassen und ansonsten gar nicht großartig irgendwelche Erklärungen abgeben.

    Am schönsten ist es natürlich wenn der Vermieter auf Aufforderung von sich aus fristlos kündigt ;)

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